Wie lange ist die Frist für die Kündigungsschutzklage?
Die Frist beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Zeit muss beim Arbeitsgericht eine Klage auf Feststellung eingehen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz, KSchG). Geht die Klage später ein, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam.
Die Frist erfasst seit 2004 nicht nur die Frage, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss innerhalb von drei Wochen auch jeder andere Unwirksamkeitsgrund geltend gemacht werden, etwa die fehlende Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG), der Sonderkündigungsschutz in der Schwangerschaft (§ 17 MuSchG) oder eine Diskriminierung. Ausgenommen ist nur der Formmangel, dazu unten.
Der Drei-Wochen-Frist unterliegen die ordentliche Kündigung, die Änderungskündigung (§ 4 Satz 2 KSchG) und ebenso die fristlose Kündigung, für die § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf § 4 Satz 1 KSchG verweist. Einhalten müssen sie auch Beschäftigte eines Kleinbetriebs und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht: § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG nimmt die §§ 4 bis 7 ausdrücklich von der Ausnahme für kleine Betriebe aus. Wer also gar keinen allgemeinen Kündigungsschutz hat, muss trotzdem binnen drei Wochen klagen, wenn er sich etwa auf Sittenwidrigkeit oder Sonderkündigungsschutz berufen will.
Eine parallele Frist gilt für befristete Arbeitsverträge. Wer meint, die Befristung sei unwirksam, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende Klage erheben (§ 17 Satz 1 TzBfG), die §§ 5 bis 7 KSchG gelten entsprechend.
Ab wann läuft die Drei-Wochen-Frist?
Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang der schriftlichen Kündigung, also der Tag, an dem das Kündigungsschreiben in Ihren Machtbereich gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen mit Ihrer Kenntnisnahme zu rechnen war (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Weder das Datum auf dem Schreiben noch das Ende der Kündigungsfrist sind maßgeblich.
Ein Brief im Hausbriefkasten geht zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt dabei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers ab (Urteil vom 22.08.2019 – 2 AZR 111/19, Rn. 12). Wirft ein Zusteller der Deutschen Post den Brief ein, spricht der erste Anschein dafür, dass dies zu den postüblichen Zeiten geschah, und dann ist das Schreiben noch am selben Tag zugegangen (BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23, Rn. 10 f., 16). Eine persönlich übergebene Kündigung geht mit der Übergabe zu.
Urlaub, Krankheit oder ein Aufenthalt in Polen ändern am Zugang nichts. Das BAG hält es für unerheblich, ob der Arbeitnehmer durch Krankheit oder zeitweilige Abwesenheit an der Kenntnisnahme gehindert war, und lässt die Kündigung an der Heimatanschrift selbst dann zugehen, wenn der Arbeitgeber von der Urlaubsreise wusste (Urteil vom 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 22). Die Frist läuft also auch während der Abwesenheit. Ob die Klage dann noch nachträglich zugelassen werden kann, beantwortet der Abschnitt zur Fristversäumnis.
Notieren Sie sich deshalb sofort den Tag, an dem Sie das Schreiben vorgefunden oder erhalten haben, und bewahren Sie den Umschlag auf. Vom Zugangstag hängen die Klagefrist und die Kündigungsfrist ab.
Wie berechne ich das Ende der Frist?
Der Zugangstag wird nicht mitgezählt, die Frist endet am gleichen Wochentag drei Wochen später um 24 Uhr (§ 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Geht die Kündigung an einem Freitag zu, endet die Frist am Freitag drei Wochen später. Beispiel: Zugang am Freitag, 16.10.2026, Fristende am Freitag, 06.11.2026, 24 Uhr.
Fällt das rechnerische Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO). Beispiel: Zugang am Freitag, 11.12.2026. Rechnerisch endet die Frist am Freitag, 01.01.2027. Das ist Neujahr, danach folgen Samstag und Sonntag, also endet die Frist am Montag, 04.01.2027, 24 Uhr.
Bei Landesfeiertagen kommt es auf den Ort an. Nach überwiegender Auffassung im Schrifttum ist der Feiertag am Sitz des Arbeitsgerichts maßgeblich, eine Entscheidung des BAG dazu gibt es nicht. Beispiel: Zugang am Mittwoch, 28.10.2026. Das rechnerische Fristende am Mittwoch, 18.11.2026, ist in Sachsen Buß- und Bettag, dort verschiebt sich die Frist auf Donnerstag, 19.11.2026. Für ein Arbeitsgericht in Berlin bleibt es beim 18.11.2026. Verlassen Sie sich in Grenzfällen nicht auf die Verschiebung und reichen Sie früher ein.
Fristrechner: Wann endet die Frist für die Kündigungsschutzklage?
Zugang ist der Tag, an dem das Kündigungsschreiben in Ihren Briefkasten gelangt ist oder Ihnen übergeben wurde, nicht das Datum auf dem Schreiben. Der Rechner berücksichtigt Wochenenden sowie die bundesweiten und landesweiten gesetzlichen Feiertage. Örtliche Feiertage (zum Beispiel Augsburger Friedensfest, Fronleichnam in Teilen Sachsens und Thüringens, Mariä Himmelfahrt in Teilen Bayerns) und Sonderfälle wie die Zustimmung einer Behörde (§ 4 Satz 4 KSchG) erfasst er nicht. Das Ergebnis ersetzt keine anwaltliche Prüfung.
Wann ist die Klage rechtzeitig beim Arbeitsgericht?
Die Frist ist gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf des letzten Tages beim Arbeitsgericht eingeht. Dass das Gericht die Klage erst danach dem Arbeitgeber zustellt, schadet nicht, wenn sie ihm demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO, über § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anwendbar). Der Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts bis 24 Uhr genügt.
Die Klage wahrt die Frist, wenn sie in einer zulässigen Form beim Arbeitsgericht eingeht: als unterschriebenes Schreiben per Post oder durch Einwurf beim Gericht, mündlich zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 496 ZPO), per Telefax mit wiedergegebener Unterschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO) oder elektronisch. Eine von uns vorbereitete Klage reichen wir elektronisch über das beA ein.
Eine einfache E-Mail an das Gericht wahrt die Frist nicht. Ein elektronisches Dokument muss entweder qualifiziert elektronisch signiert sein oder einfach signiert über einen sicheren Übermittlungsweg eingehen (§ 46c Abs. 3 ArbGG). Für Privatpersonen sind das vor allem das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach und der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz, etwa Mein Justizpostfach (§ 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 ArbGG). Rechtsanwälte müssen die Klage elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach einreichen (§ 46g ArbGG).
Wer versehentlich ein örtlich unzuständiges Arbeitsgericht anruft, wahrt die Frist ebenfalls, wenn das Verfahren an das zuständige Gericht verwiesen wird, selbst wenn die Verweisung erst nach Ablauf der drei Wochen erfolgt (BAG, Urteil vom 31.03.1993 – 2 AZR 467/92). Nach der Verweisung bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen (§ 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). Zuständig ist unter anderem das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk Sie gewöhnlich arbeiten (§ 48 Abs. 1a ArbGG).
Die Gerichtssprache ist Deutsch (§ 184 GVG).
Was muss in der Kündigungsschutzklage stehen?
Für die Fristwahrung genügen wenige Angaben: das Arbeitsgericht, Ihr Name und Ihre Anschrift, der Arbeitgeber als Beklagter und der Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom (Datum) nicht aufgelöst worden ist (§ 253 Abs. 2 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG). Fügen Sie eine Kopie des Kündigungsschreibens bei.
Eine ausführliche Begründung ist innerhalb der drei Wochen nicht nötig. Nach § 6 Satz 1 KSchG können Sie sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz auch auf Unwirksamkeitsgründe berufen, die Sie in der Klage noch nicht genannt haben, und das Arbeitsgericht soll Sie darauf hinweisen (§ 6 Satz 2 KSchG). Eine Lohnklage für Zeiträume nach dem Kündigungstermin, die innerhalb von drei Wochen erhoben wird, wahrt die Frist ebenfalls, wenn der Kündigungsschutzantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgeholt wird (BAG, Urteil vom 26.09.2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 35).
Ein Fehler bei der Bezeichnung des Arbeitgebers kostet die Frist in der Regel nicht. Ergibt sich aus der Klage und dem beigefügten Kündigungsschreiben, wer gemeint ist, berichtigt das Gericht die Parteibezeichnung, und die Klage gilt als von Anfang an gegen den richtigen Arbeitgeber erhoben (BAG, Urteil vom 28.08.2008 – 2 AZR 279/07, Rn. 15, BAG, Urteil vom 20.02.2014 – 2 AZR 248/13, Rn. 10, 14). Wird dagegen eine ganz andere Partei verklagt, liegt ein Parteiwechsel vor, und für den richtigen Arbeitgeber zählt erst der spätere Zeitpunkt.
Jede weitere Kündigung setzt eine eigene Drei-Wochen-Frist in Gang. Wer schon klagt und eine zweite Kündigung erhält, muss auch diese fristgerecht angreifen. Ein zusätzlicher allgemeiner Feststellungsantrag, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht (§ 256 Abs. 1 ZPO), kann spätere Kündigungen auffangen, wenn sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz konkret in den Prozess eingeführt werden (BAG, Urteil vom 26.09.2013 – 2 AZR 682/12, Rn. 33 f.).
Läuft die Frist auch bei einer Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich?
Nein. § 4 Satz 1 KSchG knüpft an den Zugang einer schriftlichen Kündigung an. Eine Kündigung ohne eigenhändige Unterschrift auf Papier ist nach § 623 BGB nichtig und setzt die Drei-Wochen-Frist nicht in Gang. Das BAG formuliert, allein die mangelnde Schriftform könne noch nach Ablauf der drei Wochen geltend gemacht werden (Urteil vom 28.06.2007 – 6 AZR 873/06, Rn. 10).
Unbegrenzt Zeit haben Sie trotzdem nicht. Wer über längere Zeit untätig bleibt, obwohl der Arbeitgeber erkennbar von einer Beendigung ausgeht, riskiert die Verwirkung seines Klagerechts (§ 242 BGB). Eine feste Zeitgrenze hat das BAG dafür nicht aufgestellt. Hinzu kommt ein praktisches Risiko: Der Arbeitgeber kann die Kündigung jederzeit formgerecht wiederholen, und dann läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung die volle Drei-Wochen-Frist. Am sichersten ist es, auch gegen eine formnichtige Kündigung innerhalb von drei Wochen zu klagen.
Fehlt dem Unterzeichner die Vertretungsmacht, beginnt die Frist frühestens mit dem Zugang der Genehmigung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 AZR 403/07, Rn. 21, BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 858/11). Davon zu unterscheiden ist die Kündigung durch einen bevollmächtigten Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorlegt. Sie kann nach § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückgewiesen werden, die Unwirksamkeit muss dann aber wie jeder andere Unwirksamkeitsgrund innerhalb der drei Wochen eingeklagt werden.
Gilt die Frist auch, wenn die Kündigungsfrist zu kurz ist?
Das hängt davon ab, wie die Kündigung formuliert ist. Lässt sich die Kündigung als Kündigung zum nächsten zulässigen Termin verstehen, können Sie die falsche Kündigungsfrist auch nach Ablauf der drei Wochen geltend machen (BAG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 AZR 148/05, Rn. 22). Nennt der Arbeitgeber dagegen ein bestimmtes Datum als allein gewollten Beendigungstermin, müssen Sie innerhalb von drei Wochen klagen.
„Der Kündigungstermin wäre dann ausnahmsweise integraler Bestandteil der Willenserklärung und müsste innerhalb der Klagfrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen werden.“
BAG, Urteil vom 15.12.2005 – 2 AZR 148/05, Rn. 28, BAGE 116, 336
Der Fünfte Senat des BAG hat die Grenze enger gezogen. Muss die Kündigung erst in eine Kündigung mit zutreffender Frist umgedeutet werden (§ 140 BGB), beendet sie das Arbeitsverhältnis zum genannten falschen Termin, wenn die zu kurze Frist nicht binnen drei Wochen eingeklagt wurde (Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 700/09, Rn. 20, 27). Ist das Datum im Kündigungsschreiben falsch berechnet, sollten Sie deshalb immer innerhalb von drei Wochen handeln. Wie die Kündigungsfristen richtig berechnet werden, erklären wir im Beitrag zu den Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis.
Was gilt, wenn eine Behörde der Kündigung zustimmen musste?
Braucht die Kündigung die Zustimmung einer Behörde, beginnt die Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG). Das betrifft vor allem schwerbehinderte Menschen, deren Kündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erfordert (§ 168 SGB IX), und Schwangere, bei denen die zuständige Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklären muss (§ 17 Abs. 2 MuSchG).
Kündigt der Arbeitgeber in Kenntnis der Schwerbehinderung, ohne die Zustimmung zu beantragen, läuft die Klagefrist nicht an. Die Unwirksamkeit kann dann bis zur Grenze der Verwirkung geltend gemacht werden.
„Mangels Bekanntgabe einer Entscheidung wird die Klagefrist nicht in Gang gesetzt.“
BAG, Urteil vom 13.02.2008 – 2 AZR 864/06, Rn. 39, AP SGB IX § 85 Nr. 5
Die Ausnahme setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder die Schwangerschaft schon beim Zugang der Kündigung kannte. Erfährt er davon erst danach, läuft die Drei-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung, auch wenn der Sonderkündigungsschutz selbst noch besteht (BAG, Urteil vom 13.02.2008 – 2 AZR 864/06, Rn. 45 f., BAG, Urteil vom 19.02.2009 – 2 AZR 286/07, Rn. 25, 27). Wer den Arbeitgeber erst nach der Kündigung über Schwerbehinderung oder Schwangerschaft informiert, muss also trotzdem binnen drei Wochen klagen.
Frist verpasst: Wann wird die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen?
Eine verspätete Klage lässt das Arbeitsgericht nur zu, wenn Sie trotz aller Ihnen zumutbaren Sorgfalt verhindert waren, rechtzeitig zu klagen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, spätestens sechs Monate nach Ende der versäumten Frist (§ 5 Abs. 3 KSchG). Mit dem Antrag ist die Klage zu verbinden, die Tatsachen und die Mittel der Glaubhaftmachung sind anzugeben (§ 5 Abs. 2 KSchG).
Unkenntnis der Klagefrist ist kein Zulassungsgrund. Das BAG verlangt von jedem Arbeitnehmer, sich nach einer Kündigung unverzüglich zu erkundigen, ob und wie er dagegen vorgehen kann (Urteil vom 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 44), und lässt die Unkenntnis der Klagefrist als individuelle Besonderheit nicht gelten (Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 493/17, Rn. 24). Das BAG neigt zu einem im Grundsatz objektiven Sorgfaltsmaßstab, hat die Frage aber offengelassen (Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 493/17, Rn. 20 bis 26). Fehlende Deutschkenntnisse sollten Sie deshalb nicht als Entschuldigung einplanen: Wer ein Schreiben nicht versteht, muss es sich unverzüglich übersetzen und erklären lassen. Anders liegt es, wenn eine zuverlässige, fachkundige Stelle falsch beraten hat. Als solche hat das LAG Köln die Rechtsberatung einer Gewerkschaft anerkannt (Beschluss vom 15.04.2005 – 10 Ta 309/04, Rn. 14), während das LAG Hamm die Auskunft eines Betriebsratsvorsitzenden nicht genügen ließ (Urteil vom 11.01.2022 – 14 Sa 938/21, Rn. 39 f.).
Urlaub kann die Zulassung rechtfertigen, wenn Sie wegen der Reise unverschuldet nicht rechtzeitig klagen konnten (BAG, Urteil vom 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 23). Bleibt nach der Rückkehr noch genug Zeit bis zum Fristende, müssen Sie diese nutzen. Wer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, muss dafür sorgen, dass er von Post im inländischen Briefkasten zeitnah erfährt (BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 493/17, Leitsatz und Rn. 28). Eine Krankheit genügt nur, wenn sie die Klage objektiv unmöglich gemacht hat, Sie also weder selbst klagen noch einen Dritten beauftragen konnten (LAG Köln, Beschluss vom 28.12.2007 – 8 Ta 355/07, Rn. 23 f.).
Das Verschulden Ihres Anwalts wird Ihnen zugerechnet. Versäumt der beauftragte Rechtsanwalt die Frist, scheidet die nachträgliche Zulassung aus (BAG, Urteil vom 11.12.2008 – 2 AZR 472/08, Leitsatz, § 85 Abs. 2 ZPO). Eine Sonderregel gilt für Schwangere, die von der Schwangerschaft aus einem nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der drei Wochen erfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Maßgeblich ist nach dem BAG die Kenntnis, dass die Schwangerschaft schon beim Zugang der Kündigung bestand, die regelmäßig erst mit der ärztlichen Untersuchung vorliegt (Urteil vom 03.04.2025 – 2 AZR 156/24, Rn. 25, 37). Einzelheiten dazu im Beitrag zum Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.
Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist?
Ist die Frist abgelaufen und kommt keine nachträgliche Zulassung in Betracht, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Das Arbeitsverhältnis endet zum Kündigungstermin, und weder die fehlende soziale Rechtfertigung noch eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung lassen sich danach noch geltend machen.
Erhalten bleiben Ansprüche, die nicht von der Unwirksamkeit der Kündigung abhängen: Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist, die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG) und ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Eine Abfindung kraft Gesetzes gibt es nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und im Kündigungsschreiben darauf hinweist, dass Sie bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen können (§ 1a Abs. 1 KSchG). Sie beträgt dann 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs. 2 KSchG).
Auf die Klagefrist muss der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben nicht hinweisen. Er muss sie aber schon im schriftlichen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen nennen (§ 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 14 NachwG). Fehlt dieser Hinweis, ändert das an der Klagefrist nichts, denn § 7 KSchG gilt nach derselben Vorschrift ausdrücklich auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis.
Unabhängig von der Klagefrist läuft eine zweite Frist bei der Agentur für Arbeit. Wer weniger als drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses von der Kündigung erfährt, muss sich innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden, auch wenn er gegen die Kündigung klagt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III).
Was kostet die Kündigungsschutzklage?
In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt diese Kosten in der Regel, bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.
Kündigungsschutzverfahren sind vorrangig zu erledigen, die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 1 und 2 ArbGG). Der Arbeitgeber erfährt von der Klage durch die Zustellung des Gerichts, in der Praxis meist wenige Tage nach Eingang. Wie das Verfahren danach abläuft, beschreiben wir im Beitrag zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
Ob sich die Klage lohnt, hängt von den Erfolgsaussichten und Ihrem Ziel ab: Weiterbeschäftigung, Abfindung im Vergleich oder ein gutes Zeugnis. Diese Entscheidung können Sie nur treffen, solange die Frist läuft. Nach Ablauf der drei Wochen ist der Verhandlungsspielraum gegenüber dem Arbeitgeber in aller Regel verloren.
Frist für die Kündigungsschutzklage sichern
- Zugangstag notieren, Umschlag aufbewahren, Foto vom Briefkasteneinwurf oder Zeugen festhalten.
- Fristende berechnen: gleicher Wochentag drei Wochen später, bei Wochenende oder Feiertag am Gerichtsort der nächste Werktag.
- Kündigung prüfen: Papier mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB), Vollmachtsurkunde bei Unterschrift durch Dritte (§ 174 BGB), genannter Beendigungstermin.
- Klage beim Arbeitsgericht am Arbeitsort einreichen.
- Kündigungsschreiben beifügen und den Arbeitgeber genau so bezeichnen, wie er im Schreiben auftritt.
- Innerhalb von drei Tagen arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).
- Jede weitere Kündigung gesondert und fristgerecht angreifen.
Häufige Fragen
Zählt der Tag, an dem die Kündigung zugeht, bei der Frist mit?
Nein. Der Zugangstag wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet am gleichen Wochentag drei Wochen später um 24 Uhr (§ 188 Abs. 2 BGB), bei Samstag, Sonntag oder Feiertag am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 2 ZPO).
Reicht eine E-Mail an das Arbeitsgericht, um die Frist zu wahren?
Nein. Ein elektronisches Dokument wahrt die Frist nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg wie Mein Justizpostfach (§ 46c Abs. 3 und 4 ArbGG). Fristwahrend sind außerdem die unterschriebene Klage per Post, Einwurf oder Telefax und die Klage zu Protokoll der Rechtsantragsstelle.
Ich war im Urlaub, als die Kündigung kam. Ist die Frist trotzdem gelaufen?
Ja, die Kündigung geht auch während des Urlaubs mit dem Einwurf in den Briefkasten zu (BAG, Urteil vom 22.03.2012 – 2 AZR 224/11, Rn. 22). Konnten Sie wegen der Reise unverschuldet nicht rechtzeitig klagen, beantragen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der Rückkehr die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG und reichen die Klage gleichzeitig ein.
Wie schnell erfährt der Arbeitgeber von der Kündigungsschutzklage?
Das Arbeitsgericht stellt dem Arbeitgeber die Klage zu, in der Praxis meist wenige Tage nach Eingang. Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG).
Wie viel Abfindung bekomme ich mit einer Kündigungsschutzklage?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in der Regel nicht. Die meisten Verfahren enden mit einem Vergleich, dessen Höhe vom Prozessrisiko des Arbeitgebers abhängt. Als Ausgangspunkt dient in der Praxis oft ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wie in § 1a Abs. 2 KSchG.
Kann ich die Klage später zurücknehmen?
Ja. Bis zum Stellen der Anträge in der streitigen Verhandlung können Sie die Klage ohne Einwilligung des Arbeitgebers zurücknehmen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Die Klage zu erheben verschafft Ihnen also Zeit und Verhandlungsspielraum, ohne Sie endgültig festzulegen.
Rechtsstand: Oktober 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.