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Arbeitsrecht

Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis: § 622 BGB richtig anwenden

Vier Wochen oder sieben Monate? Welche Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis gelten, hängt davon ab, wer kündigt, wie lange die Beschäftigung dauert und was Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag regeln. Wir erklären die Fristen des § 622 BGB — Grundfrist, Verlängerung mit der Betriebszugehörigkeit, Probezeit — sowie das Schriftformerfordernis, die Berechnung, die Folgen eines falsch berechneten Endtermins und zwei Fristen, die nach Zugang der Kündigung niemand verpassen darf.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur BarczewskiRechtsanwalt · radca prawny
≈ 9 Min. Lesezeit
Stand: Juli 2026

Die Grundfrist: vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende

Die Grundregel steht in § 622 Abs. 1 BGB: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Vier Wochen sind exakt 28 Tage — nicht ein Monat, und genau diese Differenz führt regelmäßig zu Fehlern. Die Kündigung muss dem Empfänger spätestens 28 Tage vor dem gewählten Endtermin zugehen. Beispiel: Eine am 5. Juli zugegangene Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis frühestens zum 15. August, weil bis zum 31. Juli keine vollen vier Wochen mehr bleiben. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum des Schreibens oder der Absendung. Die Grundfrist gilt für beide Seiten — Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Betriebszugehörigkeit verlängert die Frist — aber nur für den Arbeitgeber

Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger ist die Frist, die der Arbeitgeber wahren muss (§ 622 Abs. 2 BGB) — stets zum Ende eines Kalendermonats:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist des Arbeitgebers
nach 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
nach 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
nach 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
nach 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
nach 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
nach 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
nach 20 Jahren7 Monate zum Monatsende

Die gesetzliche Verlängerung betrifft nur die Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann auch nach zwanzig Jahren mit der Grundfrist von vier Wochen kündigen — es sei denn, der Arbeitsvertrag erstreckt die verlängerten Fristen auf beide Seiten. Solche Klauseln sind verbreitet und zulässig, mit einer Grenze: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).

Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen mit

In § 622 Abs. 2 BGB steht bis heute der Satz, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung darf nicht angewandt werden: Der Gerichtshof der EU hat sie als unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung eingestuft und die nationalen Gerichte verpflichtet, sie unangewendet zu lassen (Urteil vom 19.1.2010, C-555/07, Kücükdeveci). Die Betriebszugehörigkeit zählt also ab dem ersten Tag — wer mit 18 angefangen und zehn Jahre gearbeitet hat, hat volle zehn Jahre. Hat der Arbeitgeber anders gerechnet, ist die angesetzte Frist zu kurz.

Probezeit: zwei Wochen an jedem beliebigen Tag

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB) — ohne festen Endtermin, die Wirkung tritt schlicht vierzehn Tage nach Zugang ein. Zwei Punkte sind wichtig. Erstens muss die Probezeit vereinbart sein — allein die kurze Dauer der Beschäftigung verkürzt die Frist nicht. Zweitens ist der Kündigungsschutz eine andere Frage: Das Kündigungsschutzgesetz greift im Grundsatz erst nach sechs Monaten, die Fristen des § 622 BGB gelten dagegen vom ersten Tag an.

Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können die Regeln ändern

Vertraglich lassen sich die Fristen praktisch unbegrenzt verlängern — Grenze ist das erwähnte Verbot, den Arbeitnehmer an eine längere Frist zu binden als den Arbeitgeber. Verkürzungen sind nur ausnahmsweise zulässig: bei einer vorübergehenden Aushilfe für höchstens drei Monate und in Kleinbetrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern, wo die Frist auf vier Wochen ohne feste Endtermine reduziert werden kann (§ 622 Abs. 5 BGB). Abweichende — auch kürzere — Fristen kann ein Tarifvertrag vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB), praktisch relevant unter anderem am Bau. Erster Schritt ist deshalb immer der Blick in den Arbeitsvertrag und die Frage, ob ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Schriftform oder nichts — § 623 BGB

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 623 BGB). Das bedeutet Papier mit eigenhändiger Unterschrift — eine Kündigung per E-Mail, Scan, SMS oder Messenger ist unwirksam und setzt keine Fristen in Gang. Dasselbe gilt für den Aufhebungsvertrag — wann man ein solches Dokument überhaupt unterschreiben sollte, behandeln wir im Beitrag zum Aufhebungsvertrag. Praktisch entscheidend ist der Zugang: Die Kündigung wirkt ab dem Moment, in dem sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann — der Einwurf in den Briefkasten genügt.

Ein falscher Endtermin macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam

Arbeitgeber verrechnen sich regelmäßig — sie nennen einen zu kurzen oder unmöglichen Termin, etwa die Monatsmitte bei verlängerter Frist. Eine solche Kündigung ist deshalb in aller Regel nicht unwirksam: Die Arbeitsgerichte legen sie regelmäßig als Kündigung zum nächstzulässigen Termin aus. Auf den Datumsfehler allein sollte sich also niemand verlassen. Die praktische Bedeutung liegt woanders — die Vergütung ist bis zum richtigen Termin geschuldet, und der Streit über den Termin lässt sich mit der Kontrolle der Wirksamkeit der Kündigung selbst verbinden.

Zwei Fristen, die niemand verpassen darf

Erstens: drei Wochen ab Zugang der Kündigung für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Nach Ablauf gilt die Kündigung im Grundsatz als wirksam — auch eine offensichtlich fehlerhafte. Wie das Verfahren abläuft, zeigen wir im Beitrag zum Arbeitsgericht. Zweitens: die Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit — spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und wer erst später vom Ende erfährt, muss sich innerhalb von drei Tagen melden (§ 38 SGB III). Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob gegen die Kündigung geklagt wird. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kosten. Kündigt der Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist — fristlos — gelten andere Regeln samt Zweiwochenfrist auf Arbeitgeberseite, die wir im Beitrag zur fristlosen Kündigung behandeln.

Checkliste

Kündigung erhalten — die ersten Schritte

Zugangstag notieren — ab ihm laufen alle Fristen. Form prüfen: Papier und eigenhändige Unterschrift, sonst ist die Kündigung unwirksam. Betriebszugehörigkeit ab dem ersten Tag rechnen, auch vor dem 25. Lebensjahr, und den genannten Termin mit § 622 BGB, Arbeitsvertrag und Tarifvertrag abgleichen. An die drei Wochen für die Kündigungsschutzklage und die Arbeitsuchendmeldung binnen drei Tagen denken. Keinen Aufhebungsvertrag aus der Hand unterschreiben. Im Zweifel das Schreiben anwaltlich prüfen lassen — Termin und Wirksamkeit sind eine gemeinsame Analyse.

Häufige Fragen

Wie lang ist die gesetzliche Grundkündigungsfrist?
Vier Wochen (28 Tage) zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). In der Probezeit zwei Wochen.

Welche Frist gilt nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Für den Arbeitgeber vier Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). Der Arbeitnehmer bleibt bei der Grundfrist, sofern der Vertrag die verlängerten Fristen nicht auf beide Seiten erstreckt.

Zählen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr?
Ja. Die entgegenstehende Regelung ist nach dem EuGH-Urteil C-555/07 unangewendet zu lassen — gezählt wird ab dem ersten Tag.

Ist eine Kündigung per E-Mail oder SMS wirksam?
Nein. § 623 BGB verlangt die Schriftform und schließt die elektronische Form aus — nötig ist Papier mit eigenhändiger Unterschrift.

Was gilt bei einem falsch berechneten Endtermin?
Die Kündigung wirkt in aller Regel zum nächstzulässigen Termin, bis dahin ist die Vergütung geschuldet. Der Datumsfehler allein bringt die Kündigung selten zu Fall — zu prüfen ist auch ihre Wirksamkeit.

Wie viel Zeit bleibt für die Kündigungsschutzklage?
Drei Wochen ab Zugang (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung im Grundsatz als wirksam.

Wann muss ich mich bei der Agentur für Arbeit melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Endtermins (§ 38 SGB III).

Die Darstellung beruht auf § 622 und § 623 BGB, § 4 KSchG und § 38 SGB III sowie dem Urteil des EuGH vom 19.1.2010, C-555/07 (Kücükdeveci). Stand: Juli 2026.

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Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewski
Rechtsanwalt · radca prawny

Autor des Beitrags. Vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Kündigungsschutzverfahren bundesweit. Profil ansehen →

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern — wenden Sie sich im Einzelfall an einen Rechtsanwalt.

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