Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung ist die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB. Beide Vertragsparteien können sie erklären, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Im Alltag heißt sie „fristlose Kündigung“, weil der Arbeitgeber keine Kündigungsfrist nach § 622 BGB einhalten muss. Ganz genau ist das nicht: Eine außerordentliche Kündigung kann auch mit einer sogenannten sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden, etwa wenn ein Tarifvertrag die ordentliche Kündigung ausschließt und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotzdem eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Frist gewähren muss (BAG, Urteil vom 18.10.2000, 2 AZR 627/99, Leitsatz 1). Der Unterschied zur ordentlichen Kündigung liegt also nicht in der Frist, sondern im Grund: Die ordentliche Kündigung braucht außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes keinen Grund, die außerordentliche braucht immer einen.
Das hat eine wichtige Folge für Arbeitnehmer in kleinen Betrieben und in den ersten sechs Monaten: Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG gilt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und nur in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG). § 626 BGB gilt dagegen für jedes Arbeitsverhältnis, auch im Kleinbetrieb, in der Probezeit, bei Minijobs und bei befristeten Verträgen. Wer in der Probezeit fristlos gekündigt wird, kann sich gegen die fristlose Kündigung wehren, auch wenn der Arbeitgeber ordentlich mit zwei Wochen Frist hätte kündigen dürfen (§ 622 Abs. 3 BGB). Das Kündigungsschutzgesetz lässt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt, verweist aber für die Klage auf dieselbe Dreiwochenfrist wie bei der ordentlichen Kündigung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG).
In der Praxis sind die meisten fristlosen Kündigungen verhaltensbedingt: Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung vor, etwa Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Beleidigung oder beharrliche Arbeitsverweigerung. Daneben gibt es die Verdachtskündigung, bei der ein dringender Verdacht genügt, und in seltenen Fällen eine außerordentliche Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers oder aus betrieblichen Gründen. Zu allen drei Gruppen unten mehr.
Welche Voraussetzungen hat die fristlose Kündigung?
Das Arbeitsgericht prüft eine außerordentliche Kündigung in einer festen Reihenfolge. Fehlt nur eine Voraussetzung, ist die Kündigung unwirksam. Für Sie als Arbeitnehmer ist jede dieser Stufen ein möglicher Angriffspunkt.
- Schriftform und Zugang: Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB, § 126 Abs. 1 BGB). Eine fristlose Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder mündlich ist nichtig (§ 125 Satz 1 BGB). Sie wird wirksam, sobald sie Ihnen zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB). Zum Zugang im Urlaub und beim Einwurf in den Briefkasten mehr in unserem Leitfaden zur Kündigungsschutzklage.
- Vollmacht: Kündigt nicht der Arbeitgeber selbst, sondern etwa ein Personalreferent ohne beigefügte Vollmachtsurkunde, können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen, dann ist sie unwirksam (§ 174 Satz 1 BGB). Das gilt nicht, wenn Sie über die Vollmacht in Kenntnis gesetzt waren, etwa weil der Unterzeichner als Personalleiter oder Prokurist bekannt ist (§ 174 Satz 2 BGB).
- Zweiwochenfrist: Die Kündigung muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen zugehen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).
- Wichtiger Grund: Es muss ein Sachverhalt vorliegen, der an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, und die Interessenabwägung im Einzelfall muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen (§ 626 Abs. 1 BGB). Dazu gehört in der Regel eine vorherige Abmahnung.
- Betriebsrat: Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor der Kündigung anhören. Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Bei der außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat drei Tage Zeit für Bedenken (§ 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).
- Besonderer Kündigungsschutz: Bei Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Betriebsratsmitgliedern und Auszubildenden kommen weitere Hürden hinzu, dazu unten.
Beweisen muss der Arbeitgeber alle Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, und auch, dass er die Zweiwochenfrist eingehalten hat. Sie müssen Ihre Unschuld nicht beweisen. Sie müssen aber die Dreiwochenfrist einhalten: Wer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt, kann sich auf die Unwirksamkeit nicht mehr berufen, die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1, § 7 KSchG). Wie Sie die Frist berechnen, zeigt Teil 1 der Serie.
Die Zweiwochenfrist: Wann muss der Arbeitgeber kündigen?
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist keine Kündigungsfrist, sondern eine Ausschlussfrist für die Erklärung der Kündigung. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, und endet nach zwei Wochen (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist der Zugang der Kündigung bei Ihnen, nicht ihre Unterschrift oder Absendung. Geht die Kündigung auch nur einen Tag zu spät zu, ist sie unwirksam, und zwar unabhängig davon, wie schwer der Vorwurf wiegt. Eine Wiedereinsetzung gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verlangt für den Fristbeginn eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der Tatsachen, bloße Vermutungen oder grob fahrlässige Unkenntnis setzen die Frist nicht in Gang (BAG, Urteil vom 27.02.2020, 2 AZR 570/19, Rn. 29).
Kenntnis haben muss der Kündigungsberechtigte, also die Person, die im Betrieb über die Kündigung entscheidet. Bei einer GmbH ist das der Geschäftsführer, bei größeren Unternehmen meist der Personalleiter. Was ein Vorarbeiter, ein Kollege oder der Werkschutz beobachtet, zählt noch nicht, solange es nicht an die entscheidende Stelle weitergegeben wurde. Der Arbeitgeber darf nach Bekanntwerden eines Verdachts auch erst ermitteln. Solange er die Aufklärung mit der gebotenen Eile betreibt, läuft die Frist nicht an. Dazu gehört die Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers, die im Allgemeinen innerhalb einer Woche stattfinden muss und nur bei besonderen Umständen später (BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17, Rn. 51, ebenso BAG, Urteil vom 01.06.2017, 6 AZR 720/15, Rn. 66). Wer die Anhörung wochenlang hinauszögert oder nach dem Geständnis des Arbeitnehmers noch weiter „ermittelt“, verliert die Frist.
Zwei Sonderfälle sind wichtig. Bei einem Dauerzustand, etwa einer über Wochen fortgesetzten Konkurrenztätigkeit, einer anhaltenden Arbeitsverweigerung oder häufigen Kurzerkrankungen, entsteht der Kündigungsgrund fortlaufend neu, die Frist beginnt dann immer wieder von vorn, und es genügt, dass der Zustand noch bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung angehalten hat (BAG, Urteil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13, Rn. 14, 15 und 20). Eine einzelne Straftat oder ihr Verdacht ist dagegen kein Dauerzustand. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf die erwiesene Tat und nicht auf den bloßen Verdacht, darf er abwarten, wie das Ermittlungs- oder Strafverfahren ausgeht, denn die sichere Kenntnis der Tat und damit der Fristbeginn können sich erst aus dem Strafurteil ergeben (BAG, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93, Gründe II 1 c). Auch eine neue, den Verdacht verstärkende Tatsache wie die Erhebung der Anklage setzt die Frist für eine erneute Verdachtskündigung in Gang (BAG, Urteil vom 27.01.2011, 2 AZR 825/09, Leitsatz). Was der Arbeitgeber nicht darf: trotz ausreichender Kenntnis untätig bleiben und später zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt eigene Ermittlungen „aufnehmen“, um die Frist neu zu starten. Eine wegen Fristablaufs gescheiterte fristlose Kündigung schließt allerdings nicht aus, dass der Arbeitgeber denselben Vorfall für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung verwendet, denn die Zweiwochenfrist gilt nur für § 626 BGB. Für die ordentliche Kündigung gibt es keine Regelfrist, der Arbeitgeber darf einen Kündigungsgrund aber nicht über längere Zeit „auf Vorrat“ halten, sonst verwirkt er sein Kündigungsrecht (BAG, Urteil vom 15.08.2002, 2 AZR 514/01, Gründe B I 2 und 3).
Die Anhörung des Betriebsrats hemmt die Frist nicht. Der Arbeitgeber muss sie so rechtzeitig einleiten, dass die Kündigung innerhalb der zwei Wochen zugehen kann. Wie ein Arbeitsgericht die Frist in einem konkreten Fall berechnet hat, in dem der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bei der Anhörung zunächst geglaubt hatte, lesen Sie in unserem Beitrag zur Zweiwochenfrist und Abmahnung bei der fristlosen Kündigung.
Auf Ihr Verlangen muss der Arbeitgeber Ihnen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB). Dieses Verlangen sollten Sie sofort stellen: Die Antwort zeigt, worauf der Arbeitgeber die Kündigung stützt, und erleichtert die Prüfung, ob er die zwei Wochen eingehalten hat.
Was ist ein wichtiger Grund? Die Prüfung in zwei Stufen
Das Gesetz nennt keine Beispiele für einen wichtigen Grund. Das BAG prüft ihn in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe fragt das Gericht, ob der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Auf der zweiten Stufe prüft es, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und nach Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war. Erst wenn beide Stufen zu Lasten des Arbeitnehmers ausgehen, ist die Kündigung wirksam.
Absolute Kündigungsgründe, bei denen die zweite Stufe entfällt, gibt es nicht. Auch bei Straftaten gegen das Vermögen des Arbeitgebers ist stets eine umfassende, auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung erforderlich (BAG, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09, Leitsatz 2 und Rn. 16). Das ist der Kern des bekannten „Emmely“-Falls: Eine Kassiererin hatte nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro eingelöst, die Kunden liegen gelassen hatten. Das BAG hielt ein solches Verhalten zwar an sich für einen wichtigen Grund, auch bei geringem Wert (Leitsatz 1), erklärte die Kündigung aber wegen der jahrzehntelang beanstandungsfreien Zusammenarbeit für unwirksam.
Für die erste Stufe genügt grundsätzlich eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, ein Verschulden ist nicht in jedem Fall nötig, spielt aber in der Abwägung eine große Rolle. Die wichtigsten Fallgruppen stellen wir im nächsten Abschnitt vor.
Typische Gründe für eine fristlose Kündigung
Die folgenden Sachverhalte hat die Rechtsprechung als „an sich“ geeignet anerkannt. Ob die Kündigung im konkreten Fall Bestand hat, entscheidet immer erst die Interessenabwägung.
- Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers: Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Spesenbetrug. Auch Sachen von geringem Wert können genügen (BAG, 2 AZR 541/09, Leitsatz 1). Eine Abmahnung ist hier häufig entbehrlich, weil der Arbeitnehmer nicht damit rechnen darf, dass der Arbeitgeber einen Griff in die Kasse hinnimmt.
- Arbeitszeitbetrug: Wer Arbeitszeiten vorsätzlich falsch erfasst, Pausen nicht ausstempelt oder Kollegen für sich stempeln lässt, verletzt das Vertrauen in die Zeiterfassung. Die Rechtsprechung behandelt den vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug wie ein Vermögensdelikt. Auch hier kommt es auf Umfang, Dauer und bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses an.
- Beharrliche Arbeitsverweigerung und eigenmächtiger Urlaub: Wer nach Abmahnung weiter die Arbeit verweigert oder in den Urlaub fährt, obwohl der Arbeitgeber ihn abgelehnt hat, riskiert die fristlose Kündigung. Entscheidend ist, dass die Weisung rechtmäßig war. Eine unzulässige Weisung müssen Sie nicht befolgen.
- Vorgetäuschte Krankheit und Androhung einer Krankschreibung: Wer ankündigt, bei Ablehnung eines Urlaubswunsches „eben krank“ zu sein, oder während der Krankschreibung genesungswidrig arbeitet, begeht eine schwere Pflichtverletzung. Wer dagegen tatsächlich krank ist, darf nicht deshalb fristlos gekündigt werden. Zur Beweiskraft der Krankschreibung lesen Sie unseren Beitrag zur Krankschreibung nach der Kündigung.
- Private Internetnutzung in erheblichem Umfang: Nutzt ein Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit in zeitlich erheblichem Umfang privat, kann das ein wichtiger Grund sein, eine Abmahnung ist bei exzessiver Nutzung nicht nötig (BAG, Urteil vom 07.07.2005, 2 AZR 581/04, Leitsatz, vgl. auch BAG, Urteil vom 27.04.2006, 2 AZR 386/05). Gelegentliches Surfen in der Pause reicht dafür nicht.
- Beleidigungen, auch in privaten Chats: Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten und Kollegen sind ein klassischer Kündigungsgrund. Das gilt nach dem BAG auch für menschenverachtende Äußerungen in einer privaten WhatsApp-Gruppe mit Kollegen. Auf Vertraulichkeit darf sich nur berufen, wer im Einzelfall darlegt, warum er mit der Verschwiegenheit der anderen rechnen durfte, was bei beleidigenden Äußerungen über Betriebsangehörige in einer Gruppe mit sieben Teilnehmern nur ausnahmsweise gelingt (BAG, Urteil vom 24.08.2023, 2 AZR 17/23).
- Sexuelle Belästigung und beharrliches Nachstellen: Eine sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG ist nach § 7 Abs. 3 AGG eine Pflichtverletzung und an sich ein wichtiger Grund, auch bei einem einmaligen Vorfall und auch bei rein verbaler Belästigung (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 651/13, Leitsatz und Rn. 17). Trotzdem war die Kündigung in diesem Fall unwirksam, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach 16 Jahren ohne Beanstandung zuerst hätte abmahnen müssen. Wer einer Kollegin gegen ihren erklärten Willen beharrlich nachstellt, verletzt den Betriebsfrieden und seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, unabhängig davon, ob das Verhalten strafbar ist (BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11, Rn. 33).
- Tätlichkeiten: Wer einen Kollegen schlägt, muss von vornherein wissen, dass der Arbeitgeber das nicht duldet. Eine Abmahnung ist hier in der Regel entbehrlich.
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen und Konkurrenztätigkeit: Während des Arbeitsverhältnisses dürfen Sie dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, auch nicht als Nebentätigkeit. Ein vorsätzlicher Verstoß rechtfertigt an sich die fristlose Kündigung.
- Drogen und Alkohol bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten: Ein Berufskraftfahrer, der Amphetamin oder Methamphetamin konsumiert und danach ein Fahrzeug des Arbeitgebers führt, verletzt seine Pflichten so schwer, dass eine Abmahnung entbehrlich ist, auch wenn der Konsum in der Freizeit stattfand und eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht feststeht (BAG, Urteil vom 20.10.2016, 6 AZR 471/15, Leitsatz und Rn. 41). Bei einer Alkoholerkrankung gilt dagegen das Recht der krankheitsbedingten Kündigung mit seinen milderen Regeln.
- Straftaten außerhalb des Betriebs: Privates Fehlverhalten ist grundsätzlich Privatsache. Es kann nur dann ein wichtiger Grund sein, wenn es einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat, etwa die private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers oder eine Straftat, die das Ansehen des Arbeitgebers unmittelbar schädigt.
Kein wichtiger Grund sind in aller Regel: schlechte Arbeitsleistung ohne vorherige Abmahnung, einmaliges Zuspätkommen, Meinungsverschiedenheiten mit dem Chef, eine Krankheit (dazu unten) und wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebs. Eine Betriebsschließung oder ein Auftragseinbruch rechtfertigen nur eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Kündigungsfrist, das Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber. Verlangen Kollegen oder Kunden Ihre Entlassung, ohne dass Ihnen ein Fehlverhalten nachweisbar ist, spricht man von einer Druckkündigung. Sie ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, der Arbeitgeber muss sich zunächst schützend vor Sie stellen (BAG, Urteil vom 15.12.2016, 2 AZR 431/15). Mehr dazu im Beitrag zur Druckkündigung.
Eine Krankheit ist als wichtiger Grund nur in eng begrenzten Fällen denkbar, etwa wenn die ordentliche Kündigung tariflich oder vertraglich ausgeschlossen ist, und auch dann grundsätzlich nur mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist (BAG, Urteil vom 20.12.2012, 2 AZR 32/11, Rn. 14, und BAG, 2 AZR 627/99, Leitsatz 1). Für alle anderen Fälle gilt das Recht der krankheitsbedingten Kündigung, bei der der Arbeitgeber eine negative Gesundheitsprognose und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen nachweisen und in der Regel vorher ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten muss.
Verdachtskündigung: Kündigung ohne Beweis?
Die Verdachtskündigung ist ein eigenständiger Kündigungsgrund. Der Arbeitgeber kündigt nicht wegen einer erwiesenen Tat, sondern weil der dringende Verdacht einer schweren Pflichtverletzung das Vertrauen zerstört hat, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötig ist. Das BAG ordnet sie als Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ein, weil nicht ein bewiesenes Verhalten, sondern der Vertrauensverlust den Grund bildet (BAG, Urteil vom 31.01.2019, 2 AZR 426/18, Rn. 20 und 24). Sie ist als außerordentliche und als ordentliche Kündigung möglich.
Weil eine Verdachtskündigung einen Unschuldigen treffen kann, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Der Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen, die der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss, und es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft (BAG, 2 AZR 426/18, Rn. 23 und 27). Bloße Vermutungen, Gerüchte oder die Tatsache, dass niemand sonst als Täter in Frage kommt, reichen nicht. Der Arbeitgeber muss außerdem alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung unternommen haben. Dazu gehört vor allem, dass er Sie vor der Kündigung anhört und Ihnen Gelegenheit gibt, zu den Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen. Die Anhörung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung: Ohne sie ist die Verdachtskündigung unwirksam (BAG, Urteil vom 20.03.2014, 2 AZR 1037/12, Rn. 23, und BAG, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 611/17, Rn. 31).
Für Sie bedeutet das: Nehmen Sie eine Einladung zur Anhörung ernst. Sie müssen sich nicht sofort und nicht mündlich äußern, Sie dürfen um eine kurze Frist für eine schriftliche Stellungnahme bitten und sich anwaltlich beraten lassen. Verweigern Sie die Stellungnahme dagegen von vornherein oder lassen Sie eine angemessene Frist vorsätzlich verstreichen, schadet die fehlende Anhörung dem Arbeitgeber nicht (BAG, 2 AZR 1037/12, Rn. 25 und 26). Alles, was Sie in der Anhörung sagen, kann im Prozess verwendet werden. Ein Geständnis setzt zudem die Zweiwochenfrist in Gang. Wird der Verdacht später ausgeräumt, etwa durch einen Freispruch oder die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, können Sie unter Umständen die Wiedereinstellung verlangen.
Die Unschuldsvermutung des Strafrechts steht der Verdachtskündigung nicht entgegen, das Arbeitsgericht ist an das Ergebnis eines Strafverfahrens nicht gebunden. Umgekehrt darf der Arbeitgeber Beweise nicht um jeden Preis beschaffen. Erkenntnisse aus einer heimlichen Videoüberwachung sind nur verwertbar, wenn der Arbeitgeber vorher einen auf Tatsachen gestützten Verdacht einer Straftat oder einer ähnlich schweren Pflichtverletzung hatte und mildere Mittel ausgeschöpft waren, dann sind allerdings auch Zufallsfunde verwertbar (BAG, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 848/15). Die Aufzeichnungen eines ohne konkreten Verdacht installierten Keyloggers darf das Gericht nicht verwerten (BAG, Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681/16). Bei einer offenen Videoüberwachung, auf die hingewiesen wurde, kann das Gericht die Aufnahmen hingegen auch dann verwerten, wenn die Überwachung nicht in jeder Hinsicht dem Datenschutzrecht entsprach (BAG, Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22).
Muss der Arbeitgeber vorher abmahnen?
In den meisten Fällen ja. Die außerordentliche Kündigung ist das letzte Mittel. Beruht die Pflichtverletzung auf einem Verhalten, das der Arbeitnehmer steuern kann, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der in § 314 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommt, grundsätzlich anzunehmen, dass schon die Androhung von Folgen für das Arbeitsverhältnis das künftige Verhalten ändert. Der Arbeitgeber muss deshalb zuerst abmahnen, also das Fehlverhalten konkret beanstanden und für den Wiederholungsfall mit der Kündigung drohen. Eine Abmahnung, die nur „Konsequenzen“ in Aussicht stellt, erfüllt diese Warnfunktion nicht. Was eine wirksame Abmahnung ausmacht und wie Sie sich gegen eine unberechtigte wehren, erklärt der Beitrag zur Abmahnung vom Arbeitgeber.
Entbehrlich ist die Abmahnung nur in zwei Fällen: wenn von vornherein erkennbar ist, dass sich der Arbeitnehmer auch nach einer Abmahnung nicht vertragsgerecht verhalten wird, oder wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass selbst ihre erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich, auch für den Arbeitnehmer erkennbar, ausgeschlossen ist (BAG, 2 AZR 541/09, Rn. 37, und BAG, 2 AZR 651/13, Rn. 22). Das betrifft vor allem Straftaten gegen den Arbeitgeber und schwere Vertrauensbrüche. Bei Mängeln der Arbeitsleistung ist eine Abmahnung dagegen immer erforderlich.
Drei weitere Regeln sind für die Verteidigung wichtig. Erstens muss sich die Abmahnung auf ein vergleichbares Fehlverhalten beziehen, eine Abmahnung wegen Zuspätkommens warnt nicht vor einer Kündigung wegen Beleidigung. Zweitens kann eine Abmahnung ihre Warnfunktion verlieren, wenn der Arbeitgeber über Jahre immer nur mit der Kündigung droht und nie handelt. Dann muss er die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich gestalten (BAG, Urteil vom 15.11.2001, 2 AZR 609/00). Die dritte Abmahnung wegen kleinerer Verstöße ist aber in aller Regel noch nicht „entwertet“ (BAG, Urteil vom 16.09.2004, 2 AZR 406/03, Gründe B I 4 b). Drittens verzichtet der Arbeitgeber mit der Abmahnung in der Regel auf das Recht, wegen genau dieses Vorfalls zu kündigen. Eine spätere Kündigung kann er auf den abgemahnten Sachverhalt nicht allein stützen (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 6 AZR 145/07, Rn. 25). Erst ein neuer, vergleichbarer Verstoß öffnet den Weg zur Kündigung. Prüfen Sie deshalb immer, ob der Arbeitgeber den Vorwurf, auf den er die fristlose Kündigung stützt, nicht schon einmal abgemahnt hat.
Die Interessenabwägung: Was spricht für Sie?
Auf der zweiten Stufe muss das Arbeitsgericht alle Umstände des Einzelfalls abwägen. Maßstab ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Je länger diese Frist, desto mehr muss der Arbeitgeber darlegen. Bei einem Arbeitnehmer mit sechs Monaten Kündigungsfrist ist die Hürde höher als bei einem Arbeitnehmer in der Probezeit mit zwei Wochen.
Zu Ihren Gunsten sprechen vor allem: eine lange und bisher beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit, ein geringes Verschulden, ein einmaliger Vorfall ohne Wiederholungsgefahr, ein nur geringer Schaden, eine Mitverursachung durch den Arbeitgeber, etwa durch fehlende Kontrollen oder eine provozierende Situation, Ihr Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung und schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Das BAG formuliert es so: Je länger eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher ist die Prognose berechtigt, dass der erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt wird (BAG, 2 AZR 541/09, Rn. 47). Gegen Sie sprechen Vorsatz, Wiederholung trotz Abmahnung, eine Vertrauensstellung wie Kassierer oder Buchhalter, ein hoher Schaden und erhebliche Störungen des Betriebsablaufs.
Die Abwägung schließt die Frage ein, ob dem Arbeitgeber ein milderes Mittel zur Verfügung stand: eine Abmahnung, eine Versetzung auf einen anderen freien Arbeitsplatz oder eine ordentliche Kündigung mit Frist. Maßgebend sind die Umstände im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Spätere Reue und Wiedergutmachung wirken sich nur noch begrenzt aus, können aber die Annahme stützen, dass keine Wiederholungsgefahr besteht, wenn sie an eine schon vorher gezeigte Einsicht anknüpfen.
Ein Hinweis für Arbeitnehmer, die Missstände melden: Wer Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an eine interne oder externe Meldestelle meldet, ist vor Repressalien einschließlich einer Kündigung geschützt (§ 36 HinSchG). Eine Kündigung wegen einer solchen Meldung ist unwirksam, und bei einer Kündigung nach einer Meldung wird vermutet, dass sie eine Repressalie ist (§ 36 Abs. 2 HinSchG).
Darf der Arbeitgeber Gründe nachschieben?
Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe nicht im Kündigungsschreiben nennen. Im Prozess darf er auch Gründe vortragen, die er bei Ausspruch der Kündigung noch nicht kannte, sofern sie zu diesem Zeitpunkt objektiv bereits vorlagen. Die Zweiwochenfrist steht dem nicht entgegen, sie gilt nur für die Ausübung des Kündigungsrechts selbst (BAG, Urteil vom 04.06.1997, 2 AZR 362/96, Gründe II 3 b, und BAG, Urteil vom 23.05.2013, 2 AZR 102/12, Rn. 25 und 33). Nicht nachgeschoben werden dürfen Gründe, die dem Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung schon länger als zwei Wochen bekannt waren, denn sie sind verfristet, und Vorfälle, die sich erst nach der Kündigung ereignet haben. Letztere kann der Arbeitgeber nur zum Anlass einer neuen Kündigung nehmen.
Bei einer Verdachtskündigung darf der Arbeitgeber verdachtserhärtende Tatsachen ohne erneute Anhörung nachschieben, wenn Sie zum Vorwurf als solchem schon gehört worden sind (BAG, 2 AZR 102/12, Rn. 29). Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn zu den nachgeschobenen Gründen erneut anhören, es sei denn, die neuen Tatsachen erläutern nur einen schon mitgeteilten Grund (BAG, Urteil vom 11.04.1985, 2 AZR 239/84, Leitsätze 2 und 3). Unterlässt er das, bleiben die neuen Gründe im Prozess außer Betracht.
Wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist: Umdeutung und hilfsweise ordentliche Kündigung
Fast jedes Kündigungsschreiben enthält heute den Satz „hilfsweise kündigen wir ordentlich zum nächstmöglichen Termin“. Diese hilfsweise ordentliche Kündigung ist zulässig und wird wirksam, wenn die fristlose Kündigung scheitert. Sie unterliegt aber eigenen Voraussetzungen: Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes braucht sie einen Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG, der Betriebsrat muss auch zu ihr angehört worden sein, und die Kündigungsfrist nach § 622 BGB oder dem Tarifvertrag muss eingehalten werden. Für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schuldet der Arbeitgeber Ihnen dann das Gehalt.
Fehlt dieser Satz, kann das Arbeitsgericht die unwirksame außerordentliche Kündigung nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umdeuten. Das setzt voraus, dass die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers entspricht, dass dieser Wille für Sie im Zeitpunkt des Zugangs erkennbar war und dass alle Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung erfüllt sind (BAG, Urteil vom 15.11.2001, 2 AZR 310/00, Leitsatz 1, und BAG, Urteil vom 12.05.2010, 2 AZR 845/08, Rn. 39). Das Gericht prüft die Umdeutung anhand der feststehenden Tatsachen von sich aus, ermittelt die dafür nötigen Umstände aber nicht von Amts wegen, der Arbeitgeber muss sie vortragen (BAG, 2 AZR 310/00, Leitsatz 3). Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes, etwa in der Probezeit, geht das BAG regelmäßig davon aus, dass der Arbeitgeber bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung eine Beendigung zum nächstzulässigen Termin wollte (Leitsatz 2). Besteht ein Betriebsrat, scheitert die Umdeutung regelmäßig, wenn er nur zur außerordentlichen Kündigung angehört wurde. Die Anhörung zur außerordentlichen Kündigung ersetzt die Anhörung zur ordentlichen nicht (BAG, Urteil vom 16.03.1978, 2 AZR 424/76, Leitsatz 1). In der Kündigungsschutzklage sollten Sie sich deshalb von Anfang an auch gegen die hilfsweise oder umgedeutete ordentliche Kündigung wenden.
Besonderer Kündigungsschutz: Betriebsrat, Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Azubis
Für bestimmte Gruppen reicht ein wichtiger Grund nicht aus, der Arbeitgeber braucht zusätzlich eine behördliche Zustimmung oder die Zustimmung des Betriebsrats. Ohne sie ist die Kündigung unwirksam.
- Schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen: Vor jeder Kündigung ist die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 168, § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Bei der außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe beantragen, das Integrationsamt entscheidet innerhalb von zwei Wochen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt (§ 174 Abs. 2 und 3 SGB IX). Die Kündigung darf dann auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Erteilung der Zustimmung erfolgt, eine neue Zweiwochenfrist beginnt damit nicht (§ 174 Abs. 5 SGB IX, BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 118/11, Rn. 14 und 16). Erteilt ist die Zustimmung schon, wenn das Integrationsamt sie dem Arbeitgeber mündlich oder telefonisch mitgeteilt hat, auf die Zustellung des schriftlichen Bescheids kommt es nicht an (BAG, 2 AZR 118/11, Rn. 15). Zusätzlich muss die Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung angehört werden, sonst ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Die Dreiwochenfrist für die Klage beginnt in diesen Fällen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamts an Sie (§ 4 Satz 4 KSchG).
- Schwangere und Mütter: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist auch die außerordentliche Kündigung unzulässig, es sei denn, die zuständige Landesbehörde erklärt sie in einem besonderen Fall ausnahmsweise für zulässig (§ 17 Abs. 1 und 2 MuSchG). Mehr dazu im Beitrag zum Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.
- Elternzeit: Ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn, darf der Arbeitgeber nicht kündigen, auch nicht fristlos, außer mit Zulässigkeitserklärung der Behörde in besonderen Fällen (§ 18 Abs. 1 BEEG).
- Betriebsratsmitglieder, Wahlvorstände und Wahlbewerber: Sie können nur außerordentlich gekündigt werden, und nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG). Der Arbeitgeber muss die Zustimmung beim Betriebsrat und bei deren Verweigerung die Ersetzung beim Arbeitsgericht innerhalb der Zweiwochenfrist beantragen, nach der rechtskräftigen Entscheidung muss er unverzüglich kündigen (BAG, Urteil vom 01.10.2020, 2 AZR 238/20, Rn. 14 und 16).
- Auszubildende: Nach der Probezeit kann der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und unter Angabe der Gründe, und nur, wenn ihm die Tatsachen nicht länger als zwei Wochen bekannt sind (§ 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4 BBiG).
Fristlose Kündigung und Arbeitslosengeld: Droht eine Sperrzeit?
Eine fristlose Kündigung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit. Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen, wenn der Arbeitnehmer durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Agentur prüft das selbst. Sie ist an die rechtliche Bewertung des Arbeitgebers nicht gebunden und darf die Sperrzeit nicht allein auf den Umstand stützen, dass fristlos gekündigt wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 69/02 R). Nach ihren Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III (Stand 07/2026, Ziffer 159.1.1.1) wartet die Agentur den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses nicht ab, und ein gerichtlicher Vergleich bindet sie nicht. Er ist aber ein starkes Indiz: Nimmt der Arbeitgeber den Vorwurf im Prozess nicht aufrecht und endet das Arbeitsverhältnis durch Vergleich zum regulären Kündigungstermin, fehlt der Agentur in der Regel die Grundlage, ein schuldhaftes Fehlverhalten nachzuweisen. Gegen einen Sperrzeitbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und das Ergebnis des Kündigungsschutzverfahrens vorlegen. Die Klage schützt also auch Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Unabhängig davon müssen Sie sich spätestens drei Tage nach Kenntnis der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III), sonst droht eine weitere Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III). Die Meldung ist online möglich. Sie ist keine Anerkennung der Kündigung.
Was tun nach einer fristlosen Kündigung? Die ersten Schritte
Die ersten drei Wochen entscheiden. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, sonst wird die Kündigung wirksam, auch wenn sie offensichtlich unbegründet war (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1, § 7 KSchG). Eine Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung hat in der Praxis gute Aussichten, weil der Arbeitgeber alle Voraussetzungen beweisen muss und die Zweiwochenfrist, die fehlende Abmahnung und die Interessenabwägung häufig zu seinen Lasten gehen. Viele Verfahren enden in der Güteverhandlung mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet durch ordentliche Kündigung zum regulären Termin, der Arbeitgeber zahlt das Gehalt bis dahin und oft eine Abfindung, das Zeugnis wird wohlwollend formuliert, und die Grundlage für eine Sperrzeit entfällt. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es dagegen nur, wenn das Gericht die fristlose Kündigung für unbegründet hält, Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht zuzumuten ist und Sie einen Auflösungsantrag stellen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG).
Gewinnen Sie den Prozess, besteht das Arbeitsverhältnis fort und der Arbeitgeber muss Ihnen das Gehalt für die gesamte Zeit seit der Kündigung nachzahlen, auch wenn Sie nicht gearbeitet haben (§ 615 Satz 1 BGB). Anrechnen lassen müssen Sie sich, was Sie in dieser Zeit anderweitig verdient oder böswillig zu verdienen unterlassen haben, und das bezogene Arbeitslosengeld geht auf die Agentur für Arbeit über (§ 11 KSchG, § 115 SGB X).
Unabhängig vom Ausgang stehen Ihnen zu: das Gehalt bis zum Tag des Zugangs der Kündigung, die Abgeltung des nicht genommenen Resturlaubs (§ 7 Abs. 4 BUrlG), ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 Abs. 1 GewO) und die Herausgabe der Arbeitspapiere. Eine fristlose Kündigung darf im Zeugnis nicht erwähnt werden, wenn Sie das nicht wünschen.
Wer selbst Schriftsätze und Fristen vermeiden will, kann dem Arbeitgeber auch einen Aufhebungsvertrag vorschlagen. Das ist nur sinnvoll, wenn der Vertrag die fristlose Kündigung „aus der Welt schafft“ und die Sperrzeit vermeidet. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie im Beitrag Aufhebungsvertrag unterschreiben?.
Kann ich als Arbeitnehmer selbst fristlos kündigen?
Ja. § 626 BGB gilt für beide Seiten. Ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer liegt etwa vor, wenn der Arbeitgeber das Gehalt über längere Zeit oder in erheblichem Umfang nicht zahlt, wenn er Sie beleidigt oder tätlich angreift, wenn er Arbeitsschutzvorschriften beharrlich missachtet oder wenn er Sie zu rechtswidrigen Handlungen anweist. Nicht jeder kurze oder geringfügige Zahlungsverzug reicht, erheblich muss der Rückstand sein oder sich über längere Zeit erstrecken, und auch hier gilt der Vorrang der Abmahnung: Sie müssen den Arbeitgeber in der Regel zuerst schriftlich zur Zahlung auffordern und die fristlose Kündigung androhen (BAG, Urteil vom 17.01.2002, 2 AZR 494/00, Gründe A I 3). Kündigen Sie berechtigt fristlos, weil der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt hat, schuldet er Ihnen Schadensersatz für den Verdienstausfall bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei einer ordentlichen Kündigung geendet hätte, und daneben eine angemessene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend den §§ 9, 10 KSchG (§ 628 Abs. 2 BGB, BAG, Urteil vom 26.07.2001, 8 AZR 739/00, Leitsatz).
Vorsicht bei der Sperrzeit: Wer selbst kündigt, löst sein Beschäftigungsverhältnis und muss gegenüber der Agentur für Arbeit einen wichtigen Grund nachweisen, etwa den Zahlungsverzug mit Belegen. Eine vorschnelle Eigenkündigung aus Ärger über den Chef ist deshalb riskant, lassen Sie sich vorher beraten. Oft ist das Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung bei Lohnrückstand das bessere Mittel.
Fristlose Kündigung erhalten
- Notieren Sie das Datum, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist, und berechnen Sie die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage.
- Prüfen Sie Form und Unterschrift: Nur eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Kündigung ist wirksam. Bei einem Unterzeichner ohne Vollmachtsurkunde weisen Sie die Kündigung unverzüglich schriftlich zurück.
- Verlangen Sie schriftlich die Mitteilung des Kündigungsgrundes (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB).
- Rekonstruieren Sie, wann der Arbeitgeber von dem Vorwurf erfahren hat, und sichern Sie E-Mails, Chats, Dienstpläne und Zeugen.
- Prüfen Sie, ob Sie für denselben Vorwurf schon einmal abgemahnt wurden, und sammeln Sie frühere Abmahnungen und Beurteilungen.
- Unterschreiben Sie nichts, keine Empfangsbestätigung mit Anerkenntnis, keinen Aufhebungsvertrag, keine Ausgleichsquittung.
- Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend und legen Sie Widerspruch gegen einen Sperrzeitbescheid ein.
- Erheben Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, auch gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung.
- Bieten Sie dem Arbeitgeber schriftlich Ihre Arbeitskraft an, damit der Anspruch auf Gehalt für die Zeit des Prozesses gesichert ist.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen außerordentlicher und fristloser Kündigung?
Im Alltag werden beide Begriffe gleichbedeutend verwendet. Juristisch ist die außerordentliche Kündigung die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Sie ist meistens fristlos, kann aber auch mit einer sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden. Der entscheidende Unterschied zur ordentlichen Kündigung ist, dass sie immer einen wichtigen Grund braucht.
Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für eine fristlose Kündigung?
Zwei Wochen ab dem Tag, an dem der Kündigungsberechtigte sichere Kenntnis von den Tatsachen hat, die die Kündigung tragen sollen (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Kündigung muss innerhalb dieser Frist zugehen. Zügige Ermittlungen und die Anhörung des Arbeitnehmers innerhalb einer Woche schieben den Fristbeginn hinaus.
Ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung wirksam?
Nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer nicht damit rechnen durfte, dass der Arbeitgeber das Verhalten hinnimmt, etwa bei Diebstahl, Tätlichkeiten oder schwerem Vertrauensbruch, oder wenn eine Abmahnung offensichtlich nichts ändern würde. Bei Leistungsmängeln und leichteren Verstößen ist eine Abmahnung immer nötig.
Bekomme ich nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld?
Ja, der Anspruch besteht. Die Agentur für Arbeit kann aber eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, wenn Sie die Kündigung durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Agentur prüft das selbst. Eine Kündigungsschutzklage und ein Vergleich mit ordentlicher Beendigung vermeiden die Sperrzeit in der Regel.
Bekomme ich bei einer fristlosen Kündigung eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur über den Auflösungsantrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 KSchG, wenn die Kündigung unbegründet und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ihnen unzumutbar ist. In der Praxis werden Abfindungen in der Güteverhandlung ausgehandelt, weil das Prozessrisiko bei einer fristlosen Kündigung meist beim Arbeitgeber liegt.
Gilt die fristlose Kündigung auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb?
Ja, § 626 BGB gilt für jedes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber braucht auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb einen wichtigen Grund und muss die Zweiwochenfrist einhalten. Nur die ordentliche Kündigung ist dort ohne Grund möglich.
Muss ich nach einer fristlosen Kündigung noch zur Arbeit kommen?
Nein. Mit dem Zugang der Kündigung endet die Arbeitspflicht zunächst. Sie sollten dem Arbeitgeber aber schriftlich mitteilen, dass Sie die Kündigung nicht akzeptieren und Ihre Arbeitskraft weiterhin anbieten. Das sichert den Anspruch auf Gehalt für die Zeit des Prozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist.
Was passiert, wenn die fristlose Kündigung unwirksam ist, der Arbeitgeber aber hilfsweise ordentlich gekündigt hat?
Dann kommt es auf die ordentliche Kündigung an. Sie braucht im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes einen Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG und muss die Kündigungsfrist einhalten. Bis zum Ablauf der Frist steht Ihnen das Gehalt zu. Auch gegen die hilfsweise Kündigung müssen Sie innerhalb der Dreiwochenfrist klagen.
Rechtsstand: Oktober 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.