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Solarparks · EPC · O&M · Montage

Anwalt für Photovoltaik-Verträge. Rechtsberatung für Unternehmen, die Solarparks bauen und warten.

Sie montieren Unterkonstruktionen und Module, errichten den Solarpark als Generalunternehmer oder übernehmen Betrieb und Wartung? Wir prüfen EPC-, Nachunternehmer- und O&M-Verträge, verhandeln sie mit dem Investor oder dem Generalunternehmer und setzen im Streitfall Ihre Vergütung durch oder wehren Vertragsstrafen ab. Auf Deutsch, Englisch und Polnisch, in ganz Deutschland.

EPC-Vertrag · Montage O&M-Vertrag · Verfügbarkeit Verhandlungen DE · EN Abnahme · Vertragsstrafe · Vergütung
Rechtsanwälte von BWLAW besprechen einen Bau- und O&M-Vertrag für einen Solarpark in Deutschland
Kommt Ihnen das bekannt vor?

Womit Photovoltaik-Unternehmen zu uns kommen

Die meisten Streitigkeiten beginnen mit einem Vertrag, der kurz vor dem Baustart oder vor der Übernahme der Betriebsführung in Eile unterschrieben wurde.

01Englischer Vertrag, deutsches Recht

Der Investor schickt einen EPC- oder O&M-Vertrag in englischer Sprache, der deutschem Recht unterliegt. Begriffe wie liquidated damages oder taking-over werden dann nach deutschem Recht ausgelegt, denn das auf den Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere für seine Auslegung maßgebend (Art. 12 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO).

02Verfügbarkeitsgarantie und Vertragsstrafen

Der O&M-Vertrag garantiert eine bestimmte jährliche Verfügbarkeit der Anlage und sieht für jeden fehlenden Prozentpunkt eine Vertragsstrafe vor. Entscheidend sind die Definitionen: was als Nichtverfügbarkeit gilt, welche Ausfallzeiten ausgenommen sind und ob die Vertragsstrafen gedeckelt sind.

03Die Abnahme des Solarparks zieht sich

Die Anlage läuft und speist ein, doch der Auftraggeber unterschreibt die Abnahme nicht, weil er auf Prüfungen, Dokumentation oder die Beseitigung kleinerer Mängel wartet. Dabei macht die Abnahme die Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB) und setzt die Verjährung der Mängelansprüche in Gang (§ 634a Abs. 2 BGB).

04Änderungen im Feld

Andere Bodenverhältnisse als im Gutachten, ein geänderter Tischplan, zusätzliche Kabeltrassen oder ein verschobener Netzanschluss. Ob Ihnen Mehrvergütung oder mehr Zeit zusteht, hängt von der Risikoverteilung im Vertrag ab und davon, was während der Ausführung schriftlich angezeigt wurde.

05Abzüge und zurückgehaltene Zahlungen

Der Generalunternehmer zieht Vertragsstrafen ab, behält eine Sicherheit ein oder hält die letzte Rate zurück, bis er selbst mit dem Investor abgerechnet hat. Klauseln, die die Zahlung von der Zahlung des Investors abhängig machen (pay when paid), sind im konkreten Vertrag zu prüfen.

06Kontrollen der Montagekolonnen

Der Zoll prüft die Anmeldung entsandter Arbeitnehmer und den Mindestlohn, die SOKA-BAU fordert Urlaubskassenbeiträge. Ob die PV-Montage unter die SOKA-BAU fällt, hängt von der Art der Arbeiten ab und davon, wer sie leitet und ausführt.

Vertragsprüfung

Wir prüfen den Vertrag, bevor Sie sich für Jahre binden

EPC- und O&M-Verträge stammen in der Regel vom Investor oder vom Generalunternehmer. Wir zeigen, wo der Vertrag Risiken auf Sie verlagert, die nicht eingepreist sind, und schlagen konkrete Änderungen vor.

01EPC- und Generalunternehmerverträge

Schlüsselfertige Errichtung eines Solarparks: Leistungsumfang und Schnittstellen, Terminplan, Prüfungen und Abnahme, Gewährleistung, Verzugsstrafen und Sicherheiten.

02Nachunternehmerverträge für die Montage

Montage von Unterkonstruktionen, Modulen, Wechselrichtern und Verkabelung: Leistungsumfang, Aufmaß, Vergütung, Abzüge und Pflichten, die aus dem Hauptvertrag weitergereicht werden (flow-down).

03O&M- und Wartungsverträge

Präventive und korrektive Wartung, Reaktionszeiten, Verfügbarkeitsgarantie, Performance Ratio, Ersatzteile, Berichtspflichten und Zusatzleistungen.

04Rahmenverträge und Einkaufsbedingungen

Rahmenverträge mit Generalunternehmern, Einzelabrufe und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, die mit der Bestellung kommen und das abgestimmte Angebot verändern.

05Bürgschaften und Sicherheiten

Bank- und Versicherungsbürgschaften, Einbehalte und Konzerngarantien: Höhe, Rückgabezeitpunkt, Voraussetzungen der Inanspruchnahme und Zahlung auf erstes Anfordern.

06Ihre Verträge mit Nachunternehmern

Verträge mit Ihren eigenen Nachunternehmern und Lieferanten, damit Risiken, Vertragsstrafen und Dokumentationspflichten aus dem Hauptvertrag nicht allein bei Ihnen bleiben.

Was wir in jedem Vertrag prüfen

Acht Stellen, an denen ein PV-Vertrag den Auftragnehmer am häufigsten Geld kostet

ALeistungsumfang und Schnittstellen

Wer ist zuständig für Netzanschluss, Trafostation, Zufahrtswege, Zaun, Monitoring und die Unterlagen für den Netzbetreiber? Jede Lücke zwischen den Leistungsbereichen ist ein künftiger Streit um Mehrvergütung.

BFristen und Vertragsstrafen

Tagessatz, Obergrenze und die Frage, ob die Vertragsstrafe Verschulden voraussetzt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenseite kann eine überhöhte Vertragsstrafe unwirksam sein (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

CVerfügbarkeits- und Leistungsgarantien

Formel, Messzeitraum und Ausnahmen: Netzausfälle, Abregelung auf Anweisung des Netzbetreibers, höhere Gewalt, Wartezeit auf Ersatzteile des Herstellers. Dazu das Verhältnis der Vertragsstrafen zu Ihrer Vergütung.

DHaftung und Haftungsobergrenze

Gesamthaftungsgrenze, Ausschluss von entgangenem Gewinn und mittelbaren Schäden sowie das Verhältnis von Vertragsstrafe und Schadensersatz. Schweigt der Vertrag, kann der Gläubiger die Vertragsstrafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen und einen weiteren Schaden geltend machen (§ 340 Abs. 2, § 341 Abs. 2 BGB).

EAbnahme und Gefahr bis zur Abnahme

Wann die Abnahme stattfindet, ob Teilabnahmen möglich sind und von welchen Prüfungen sie abhängt. Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer grundsätzlich die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes, zum Beispiel bei Kabeldiebstahl auf der Baustelle (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB).

FZahlungen und Sicherheiten

Zahlungsplan, Einbehalte, Bürgschaften und deren Rückgabe. Beim Bauvertrag kann der Unternehmer eine Sicherheit für die Vergütung verlangen, und dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 650f Abs. 1 und 7 BGB).

GKündigung und Vertragsende

Bis zur Vollendung des Werkes kann der Besteller jederzeit kündigen, ohne Gründe nennen zu müssen. Der Unternehmer behält dann den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich aber ersparte Aufwendungen und das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 Satz 1 und 2 BGB). Verträge weichen davon oft ab, deshalb prüfen wir die Abrechnung und die Übergabe der Dokumentation.

HRecht, Gerichtsstand und Sprache

Anwendbares Recht, staatliche Gerichte oder Schiedsverfahren, Ort des Verfahrens und die maßgebliche Sprachfassung, wenn englischer und deutscher Text voneinander abweichen.

Ergebnis der Prüfung

Risikobericht und Änderungen in der Vertragssprache

Nach der Prüfung erhalten Sie einen kurzen Bericht: welche Klauseln gefährlich sind, wie hoch das finanzielle Risiko ist und was wir stattdessen vorschlagen. Den Vertrag bearbeiten wir im Änderungsmodus in seiner eigenen Sprache, Deutsch oder Englisch, mit Kommentaren, die Sie an die Gegenseite weitergeben können. Die Kosten der Prüfung kennen Sie vor der Beauftragung.

Liegt Ihnen der Entwurf eines EPC-, Nachunternehmer- oder O&M-Vertrags vor?Schicken Sie ihn vor der Unterschrift. Wir sagen Ihnen, welche Klauseln sich zu ändern lohnen und wie lange die Prüfung dauert.Vertrag übermitteln →
Verhandlungen

Wir verhandeln den Vertrag mit dem Investor oder dem Generalunternehmer

Eine gute Änderung ist die halbe Arbeit. Die andere Hälfte ist eine Begründung, die die Juristen der Gegenseite überzeugt, und eine Reihenfolge der Zugeständnisse, die vor der ersten Runde feststeht.

Prioritätenliste

Gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Projektleiter legen wir fest, welche Änderungen Bedingung für die Unterschrift sind, welche wichtig sind und auf welche Sie verzichten können. Jeden Punkt beziffern wir in Euro, damit Zugeständnisse nicht zufällig gemacht werden.

Änderungen mit Begründung

Zu jeder Änderung gibt es eine kurze Begründung auf Deutsch oder Englisch: Marktstandard, angemessene Risikoverteilung und, wo nötig, ein Argument aus dem AGB-Recht.

Kommentarrunden und Besprechungen

Wir führen die Korrespondenz und die Kommentarrunden im Dokument und nehmen an Online-Besprechungen mit dem Investor oder dem Generalunternehmer teil, in Ihrem Namen oder als Unterstützung im Hintergrund.

Unterschriftsfassung und Merkblatt für die Baustelle

Wir schließen den Text ab, prüfen Verweise und Anlagen und geben Ihrem Projektleiter eine Liste der Fristen, Anzeigen und Berichtspflichten, die nicht versäumt werden dürfen.

Verhandlung und AGB

Eine ausgehandelte Klausel ist keine AGB mehr

Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Partei der anderen stellt, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist eine solche Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen sind dagegen keine AGB (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) und unterliegen dieser Kontrolle nicht. Deshalb klären wir vor den Verhandlungen, welche Klauseln ausdrücklich geändert werden müssen und welche besser nicht zur Diskussion gestellt werden.

Die Verhandlungen laufen und die Gegenseite hat eine neue Fassung geschickt?Schicken Sie uns den aktuellen Text und die Korrespondenz. Wir steigen in der laufenden Runde ein.Situation schildern →
Bau und Montage

Auf der Baustelle des Solarparks: Änderungen, Behinderungen, Abnahme und Vergütung

Beim Bau eines Solarparks entscheiden über das Geld die Schreiben während der Ausführung, nicht die Unterlagen, die erst für die Schlussrechnung gesammelt werden.

01Änderungen und Zusatzleistungen

Beim VOB/B-Vertrag ergibt sich die Mehrvergütung für eine vom Auftraggeber angeordnete Änderung aus § 2 Abs. 5 VOB/B und für zusätzliche Leistungen aus § 2 Abs. 6 VOB/B, der die Ankündigung des Anspruchs vor Beginn der Ausführung verlangt. Beim BGB-Bauvertrag regeln § 650b und § 650c BGB die Änderungen.

02Behinderungen: Netzanschluss, Lieferungen, Zufahrt

Einen verspäteten Netzanschluss, fehlende bauseits zu liefernde Module oder unbefahrbare Baustraßen zeigen Sie unverzüglich schriftlich an (Behinderungsanzeige). Ohne Anzeige wird eine Behinderung nur berücksichtigt, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und deren hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren (§ 6 Abs. 1 VOB/B).

03Bedenken gegen Planung und Baugrund

Bedenken gegen das Bodengutachten, die Statik oder bauseits gelieferte Komponenten teilen Sie unverzüglich schriftlich mit, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten (Bedenkenanmeldung, § 4 Abs. 3 VOB/B). Für einen darauf zurückzuführenden Mangel haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat diese Mitteilung gemacht (§ 13 Abs. 3 VOB/B).

04Abnahme der Anlage

Inbetriebnahme und technische Protokolle sind nicht automatisch eine Abnahme im Sinne des § 640 BGB, und wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zögert der Besteller, kann der Unternehmer ihm nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

05Mängel und Verjährung

Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme (§ 634a Abs. 2 BGB). Sie beträgt 2 Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und 5 Jahre bei einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB), nach VOB/B für Bauwerke grundsätzlich 4 Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Der Bundesgerichtshof hat die 5-Jahres-Frist in einem Fall auf eine nachträglich auf dem Dach einer bestehenden Halle errichtete PV-Anlage angewandt und ausgeführt, dass eine unmittelbar oder über ein Bauwerk fest mit dem Erdboden verbundene technische Anlage selbst ein Bauwerk sein kann, wenn eine dauernde Nutzung beabsichtigt ist (Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13). Zu Freiflächen-Solarparks hat er sich nicht ausdrücklich geäußert, deshalb sollte die Frist im Vertrag geregelt werden.

06Vergütung und Sicherheit

Beim Bauvertrag wird die Vergütung nach Abnahme und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (§ 650g Abs. 4 BGB). Der Unternehmer kann außerdem eine Sicherheit für die Vergütung verlangen (§ 650f Abs. 1 BGB). Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, schuldet er im Verzug Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB).

Betrieb und Wartung

Der O&M-Vertrag: wo ein Dienstleister im Solarpark Geld verliert

Ein Wartungsvertrag läuft über Jahre, und seine Risiken zeigen sich erst beim ersten Hagel, beim Ausfall eines Wechselrichters oder im Streit um den Verfügbarkeitsbericht.

01Definition der Verfügbarkeit

Entscheidend ist die Formel: ob die Verfügbarkeit zeit- oder energiebasiert gemessen wird, über welchen Zeitraum und welche Ereignisse ausgenommen sind, zum Beispiel Netzausfälle, Abregelung auf Anweisung des Netzbetreibers, höhere Gewalt, Wartezeit auf Ersatzteile des Herstellers oder fehlender Zugang zur Anlage.

02Vertragsstrafen für Verfügbarkeit und Leistung

Die Vertragsstrafentabelle sollte eine Schwelle, einen Satz und eine jährliche Obergrenze haben, und Vertragsstrafen für Verfügbarkeit und Performance Ratio sollten sich für dasselbe Ereignis nicht addieren. Ausdrücklich geregelt werden sollte auch, ob die Vertragsstrafe weitere Ansprüche aus demselben Ereignis ausschließt und ob sie auf die Haftungsobergrenze angerechnet wird.

03Leistungsumfang und Zusatzleistungen

Eine Liste der von der Pauschale erfassten Arbeiten, Reaktions- und Reparaturzeiten und eine Preisliste für Zusatzleistungen. Ohne sie wird jeder Kabeltausch, jede Mahd und jede Modulreinigung zum Streit darüber, ob sie enthalten war.

04Haftung für Schäden

Jährliche und gesamte Haftungsobergrenzen, Ausschluss von entgangenem Gewinn und mittelbaren Schäden sowie eine zur Obergrenze passende Haftpflichtversicherung. In AGB haben solche Ausschlüsse Grenzen (§ 307 BGB), deshalb kommt es auf die genaue Formulierung an.

05Kündigung und Ende der Betriebsführung

Wann der Investor ohne wichtigen Grund kündigen kann, welche Entschädigung er dann zahlt und was der Dienstleister an seinen Nachfolger übergibt: Dokumentation, Monitoringdaten, Ersatzteile und Systemzugänge.

06Bau und Wartung aus einer Hand

Errichtet und wartet dasselbe Unternehmen die Anlage, müssen die Gewährleistung aus dem Bauvertrag und die Pflichten aus dem O&M-Vertrag zusammenpassen. Nach VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Teilen elektrotechnischer und elektronischer Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, 2 Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist und der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B). Die Vergabe des Wartungsvertrags wirkt sich daher auch auf die Haftung für Baumängel aus.

Sie warten eine Anlage und haben einen Bericht mit Vertragsstrafen für die Verfügbarkeit erhalten?Schicken Sie uns den Vertrag und den Bericht. Wir prüfen Formel und Ausnahmen, bevor Sie einem Abzug zustimmen.Zur Prüfung übermitteln →
Montagekolonnen in Deutschland

Entsendung, Mindestlohn und SOKA-BAU bei der PV-Montage

Auf einem großen Solarpark kann eine Zollprüfung oder ein Schreiben der SOKA-BAU mehr kosten als ein Streit um eine einzelne Rechnung.

01Anmeldung vor Beginn

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der in Deutschland Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftsbereichen beschäftigt, darunter im Baugewerbe, muss vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung bei der Zollverwaltung vorlegen (§ 16 Abs. 1 MiLoG i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 SchwarzArbG). Die A1-Bescheinigung betrifft die Sozialversicherung, nicht den Lohn und nicht die Urlaubskassenbeiträge.

02Haftung für Nachunternehmer

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer beauftragt, haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des Nettomindestentgelts durch diesen Unternehmer und weitere Nachunternehmer sowie für deren Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien wie die SOKA-BAU (§ 14 AEntG, § 13 MiLoG). Daher die Erklärungen, Nachweise und Einbehalte in Nachunternehmerverträgen.

03SOKA-BAU bei Photovoltaik

Die Montage von PV-Anlagen umfasst zugleich bauliche Arbeiten und Elektroinstallation. Nach dem Bundesarbeitsgericht hängt die Erfassung durch die Bautarifverträge dann davon ab, wer diese Arbeiten leitet oder ausführt. In einem Fall, in dem zwei Elektromeister alle Arbeiten beaufsichtigten, war der Betrieb nicht erfasst, und die Einzugsstelle unterlag mit ihrer Beitragsforderung von 102.423,13 Euro (BAG, Urteil vom 27. April 2022 – 10 AZR 263/19).

So arbeiten wir

Vom Vertragsentwurf bis zur Schlussrechnung des Solarparks

Am meisten lässt sich vor der Unterschrift erreichen. Wir steigen aber in jeder Phase ein, auch wenn der Streit schon läuft.

Unterlagen und Ziele

Vertrag mit Anlagen, Leistungsbeschreibung, Terminplan und Korrespondenz. In einem kurzen Gespräch klären wir, was für Sie am wichtigsten ist und bis wann Sie unterschreiben müssen. Die Kosten kennen Sie vor der Beauftragung.

Risikobericht und Änderungen

Ein Bericht auf Deutsch, Englisch oder Polnisch, Änderungen im Änderungsmodus in der Vertragssprache, Formulierungsvorschläge und Begründungen für die Gegenseite.

Verhandlung und Unterschrift

Kommentarrunden, Besprechungen mit Investor oder Generalunternehmer, die endgültige Unterschriftsfassung und eine Pflichtenliste für Ihren Projektleiter.

Ausführung und Streit

Anzeigen während des Baus, Schreiben zur Abnahme, Vorbehalte und Abrechnung und, wenn nötig, gerichtliche Verfahren in Deutschland.

Wer Ihre Sache führt

Bauverträge und Energieprojekte kennen wir aus der Praxis

Dr. Artur Barczewski – niedergelassener europäischer Rechtsanwalt / Radca prawny
Dr. Artur Barczewski
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt / Radca prawny

Führt Streitigkeiten von Bau- und Montageunternehmen in Deutschland um Vergütung, Nachträge und Abnahme. Prüft und verhandelt Verträge von Auftragnehmern, auch in englischer Sprache. Seine Dissertation an der Europa-Universität Viadrina behandelt den Ausschluss von Nachträgen in Pauschalpreisbauverträgen.

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Dr. Karolina Wróblewska – Rechtsanwältin und radca prawny
Dr. Karolina Wróblewska
niedergelassene europäische Rechtsanwältin / Radca prawny

Verhandelt und prüft Wirtschaftsverträge und berät zu Investitionsprojekten und zur Entsendung von Personal nach Deutschland. Erfahrung sammelte sie unter anderem bei der Beratung eines großen Energieunternehmens in Deutschland.

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Häufige Fragen

Verträge für Solarparks – Fragen von Auftragnehmern und Dienstleistern

Ja. Verträge für Solarprojekte in Deutschland sind oft auf Englisch verfasst, unterliegen aber deutschem Recht. Wir prüfen sie in der Originalsprache und bearbeiten Änderungen in der Vertragssprache. Englische Begriffe wie liquidated damages oder taking-over werden dann nach deutschem Recht ausgelegt, denn das auf den Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere für seine Auslegung maßgebend (Art. 12 Abs. 1 lit. a Rom-I-VO).

Ja. Wir können Korrespondenz und Besprechungen in Ihrem Namen führen oder Änderungen und Begründungen vorbereiten, die Sie selbst an die Gegenseite weitergeben. Das hängt von Ihrer Beziehung zum Vertragspartner ab, vom Stand der Gespräche und davon, wer die Verhandlungen bisher geführt hat.

Das hängt vom Umfang des Vertrags, der Zahl der Anlagen und dem Unterschriftstermin ab. Dauer und Kosten stimmen wir vor der Beauftragung ab. Ist die Unterschrift dringend, beginnen wir mit den Klauseln mit dem größten finanziellen Risiko: Vertragsstrafen, Haftungsobergrenzen, Bürgschaften und Sicherheiten.

Nicht immer. Eine Vertragsstrafe in Bedingungen, die die Gegenseite für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, unterliegt der Kontrolle nach § 307 BGB. Der Bundesgerichtshof hat eine Vertragsstrafenklausel in AGB des Auftraggebers eines Bauvertrags für unwirksam gehalten, die eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht (Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01). Bezugsgröße ist die nach zutreffender Abrechnung geschuldete Vergütung (Abrechnungssumme), beim Einheitspreisvertrag genügt daher eine Obergrenze auf Basis der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme nicht (Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 42/22). Eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsstrafe unterliegt dieser Kontrolle nicht (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), und ein Kaufmann kann die Herabsetzung einer im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochenen Vertragsstrafe nicht verlangen (§ 348 HGB).

Setzen Sie dem Auftraggeber nach Fertigstellung schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme. Verweigert er die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Prüfen Sie außerdem, ob der Vertrag die Abnahme von Prüfungen, einer Bestandsdokumentation oder der Freigabe durch den Netzbetreiber abhängig macht, denn diese Voraussetzungen müssen dann erfüllt und dokumentiert sein.

Nicht automatisch. Die PV-Montage umfasst bauliche Arbeiten und Elektroarbeiten, und nach dem Bundesarbeitsgericht kommt es darauf an, wer sie leitet oder ausführt. Ein Betrieb, dessen Arbeiten Elektromeister beaufsichtigten, war von den Bautarifverträgen nicht erfasst (BAG, Urteil vom 27. April 2022 – 10 AZR 263/19). Für eine Einschätzung braucht es Unterlagen zur Art der Arbeiten, zu Qualifikationen und zur Aufsicht.

Ja, für Mindestentgelt und Beiträge. Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer beauftragt, haftet wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des Nettomindestentgelts durch diesen Unternehmer und dessen weitere Nachunternehmer sowie für Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien wie die SOKA-BAU (§ 14 AEntG, § 13 MiLoG). Deshalb verlangen Generalunternehmer Erklärungen und Nachweise von Nachunternehmern, und Sie können dasselbe von Ihren verlangen.

Ja. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder) und berät Photovoltaik-Unternehmen in ganz Deutschland. Wir arbeiten auf Deutsch, Englisch und Polnisch und erstellen Verträge, Schreiben und Schriftsätze auf Deutsch oder Englisch. Die Kosten kennen Sie vor der Beauftragung.

Wissenswertes

Ratgeber: Photovoltaik und Solarparks

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PV-Montage als Subunternehmer — Anmeldung, SOKA-BAU, Steuern

Zollanmeldung, Mindestlohn 13,90 €, SOKA-BAU bei PV-Montage, 15 % Bauabzugsteuer ohne Freistellungsbescheinigung, Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, Vertragsstrafen und Zollprüfung auf dem Solarpark.

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Abnahme der PV-Anlage — rechtlich oder nur technisch?

Der Solarpark speist ein, die Abnahme fehlt? Rechtliche und technische Abnahme, fiktive Abnahme nach BGB und VOB/B, Teilabnahme, Zustandsfeststellung und Gewährleistungsfristen.

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Werk- oder Dienstvertrag, Verfügbarkeitsformel und Ausnahmen, Vertragsstrafe oder Schadenspauschale, Haftungsgrenzen in AGB, Kündigung und Schnittstelle zur EPC-Gewährleistung – aus Sicht des Dienstleisters.

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Prüfung von Vertrag oder Fall

Vertrag übermitteln oder das Problem auf der Baustelle oder in der Wartung schildern – Antwort in der Regel innerhalb eines Arbeitstages

Schreiben Sie kurz, um welchen Vertrag es geht (EPC, Nachunternehmervertrag, O&M), wer der Vertragspartner ist, in welcher Sprache der Vertrag verfasst ist und bis wann er unterschrieben werden muss. Bei einem Streit nennen Sie bitte die Phase: Bau, Abnahme, Wartung oder Schlussrechnung. Die Kosten kennen Sie vor der Beauftragung.

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