Was muss ein ausländischer Betrieb vor dem ersten Montagetag in Deutschland erledigen?
Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland muss seine in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer vor jedem Auftrag in deutscher Sprache bei der Zollverwaltung anmelden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Mindestlohngesetz, MiLoG, in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG). Außerdem muss er mindestens den Mindestlohn zahlen, die Arbeitszeit aufzeichnen und dafür sorgen, dass seine Leute Ausweispapiere bei sich haben.
Die Anmeldung läuft über das Meldeportal-Mindestlohn des Zolls (§ 1 Abs. 1 Mindestlohnmeldeverordnung, MiLoMeldV). Anzugeben sind unter anderem die Arbeitnehmerdaten, Beginn und voraussichtliche Dauer des Einsatzes, der Beschäftigungsort, der Ablageort der Unterlagen in Deutschland, ein Zustellungsbevollmächtigter mit deutscher Anschrift und der Auftraggeber (§ 16 Abs. 1 Satz 2 MiLoG). Änderungen sind unverzüglich nachzumelden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 MiLoG).
Arbeiten die Kolonnen vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr, in Schichten oder am selben Tag an mehreren Orten, ist stattdessen eine Einsatzplanung für bis zu drei Monate vorzulegen (§ 2 Abs. 1 und 2 MiLoMeldV).
Seit dem 01.01.2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 € brutto je Zeitstunde, ab dem 01.01.2027 sind es 14,60 € (§ 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, MiLoV5). Das gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (§ 20 MiLoG). Beispiel: Ein Monteur mit 180 Stunden im Monat auf dem Solarpark muss mindestens 2.502 € brutto erhalten.
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag festzuhalten und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MiLoG). Die Unterlagen für die Mindestlohnkontrolle sind im Inland auf Deutsch für die gesamte Auftragsdauer bereitzuhalten, auf Verlangen auch am Einsatzort (§ 17 Abs. 2 MiLoG).
Jeder Beschäftigte muss Personalausweis oder Pass mitführen, und der Arbeitgeber muss ihn vorher schriftlich darauf hinweisen und den Hinweis aufbewahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SchwarzArbG). Die A1-Bescheinigung belegt nur, dass der Arbeitnehmer weiter dem Sozialversicherungsrecht des Entsendestaats unterliegt, wenn der Einsatz voraussichtlich höchstens 24 Monate dauert und er keine andere entsandte Person ablöst (Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Mehr dazu im Beitrag SOKA-BAU bei Entsendung.
Bei fehlender Anmeldung droht ein Bußgeld bis 30.000 €, bei fehlender Arbeitszeitaufzeichnung bis 50.000 € und bei Nichtzahlung des Mindestlohns bis 500.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 13, Abs. 3 MiLoG). Wer keinen Ausweis dabeihat, riskiert bis zu 5.000 € (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 SchwarzArbG).
Fällt PV-Montage unter die SOKA-BAU?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten im Betrieb arbeitszeitlich überwiegen, und bei der PV-Montage zusätzlich, wer sie anleitet und überwacht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27.04.2022 – 10 AZR 263/19 einen Betrieb, der PV-Anlagen unter Aufsicht von Elektrotechnikermeistern montierte, als Elektroinstallationsbetrieb eingeordnet und die Revision der SOKA-BAU in einem Beitragsstreit über 102.423,13 € zurückgewiesen.
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, kurz VTV, erfasst Betriebe, in denen überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II und VI VTV). Ausgenommen sind unter anderem Betriebe des Elektroinstallationsgewerbes, solange sie keine Arbeiten aus Abschnitt IV oder V ausführen, etwa Trocken- und Montagebauarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 und Abschnitt V Nr. 37 VTV).
Im BAG-Fall entfielen etwa 22 % der Arbeitszeit auf die Unterkonstruktionen, 45 % auf die Module, 9 % auf die DC-Verkabelung und 13 % auf Wechselrichter, AC-Verkabelung und Netzanschluss. Das Gericht sah darin zugleich bauliche und elektroinstallationstypische Arbeiten. Dem Montagebau ließen sich höchstens die Unterkonstruktionen zurechnen, denn die Module wurden zusammen mit der Verkabelung nach DIN VDE 0100 montiert, und einheitliche Arbeitsschritte dürfen nicht künstlich zerlegt werden.
„Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die ‚Sowohl-als-auch-Tätigkeiten‘ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen.“
BAG, Urteil vom 27.04.2022 – 10 AZR 263/19, Rn. 34
Für Montagebetriebe kommt es daher auf die Qualifikation von Vorarbeitern und Bauleitung, die Aufgabenverteilung im Vertrag und die Zeiterfassung an. Eine Kolonne, die überwiegend Pfähle rammt und Gestelle verschraubt, ohne elektrotechnische Aufsicht, hat schwächere Argumente für eine Ausnahme als ein Elektrikerteam, das Module samt Verkabelung montiert.
Fällt der Betrieb unter den VTV, muss auch ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Beiträge an die SOKA-BAU als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien leisten (§ 8 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG). Nach Angaben der SOKA-BAU beträgt der Beitrag zum Urlaubsverfahren seit dem 01.07.2026 14,7 % der Bruttolohnsumme, zuvor 15,1 % (§ 15 Abs. 1 Satz 2 VTV in der Fassung vom 22.05.2026). Beispiel: Bei 40.000 € Bruttolohnsumme im Monat sind das 5.880 €.
Wofür haftet der Generalunternehmer, und was folgt daraus für den Subunternehmer?
Ein Generalunternehmer, der die Montage an einen Subunternehmer vergibt, haftet als Bürge ohne Einrede der Vorausklage für das Nettomindestentgelt der Arbeitnehmer in der Nachunternehmerkette und für deren SOKA-BAU-Beiträge (§ 14 Satz 1 und 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG, § 13 Mindestlohngesetz, MiLoG). Deshalb verlangt er vom Subunternehmer Erklärungen, Nachweise und Sicherheiten.
Nicht jeder Auftraggeber haftet. Das BAG hat mit Urteil vom 16.10.2019 – 5 AZR 241/18 den Unternehmerbegriff eng ausgelegt: Gemeint ist nur, wer selbst eine Werkleistung schuldet und diese Pflicht an Nachunternehmer weiterreicht.
„Die in § 14 AEntG angeordnete Bürgenhaftung verlangt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer. Eine solche liegt nicht vor, wenn ein Bauherr den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes an einen Generalunternehmer vergibt, um das zu errichtende Gebäude zu vermieten und zu verwalten.“
BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 5 AZR 241/18, Leitsatz
Im Solarpark betrifft das typischerweise den EPC-Unternehmer, der die Montage weitervergibt. Ein Investor, der den Park für den eigenen Betrieb errichten lässt, steht dem Bauherrn aus diesem Urteil nahe, diese Konstellation war aber nicht Gegenstand der Entscheidung.
Im Baugewerbe kommt die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge hinzu. Ein Unternehmer des Baugewerbes, der Bauleistungen an einen anderen Unternehmer vergibt, haftet als selbstschuldnerischer Bürge für dessen Beiträge, auch für Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger (§ 28e Abs. 3a Satz 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IV). Die Haftung greift ab einem geschätzten Gesamtwert der für ein Bauwerk vergebenen Bauleistungen von 275.000 € (§ 28e Abs. 3d SGB IV) und erfasst auch Unfallversicherungsbeiträge (§ 150 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII).
Der Generalunternehmer wird frei, wenn er nachweist, dass er schuldlos von der Beitragszahlung ausgehen durfte (§ 28e Abs. 3b Satz 1 SGB IV). Ein Verschulden scheidet aus bei Präqualifikation des Nachunternehmers oder lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Auftragsdauer (§ 28e Abs. 3b Satz 2, Abs. 3f SGB IV). Daher kommen Nachweislisten, Vorlagefristen und Zahlungsvorbehalte in Nachunternehmerverträgen.
Zusätzlich droht dem Auftraggeber ein Bußgeld bis 500.000 €, wenn er Werkleistungen in erheblichem Umfang durch einen Nachunternehmer ausführen lässt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt (§ 21 Abs. 2 und 3 MiLoG). Vollständige Unterlagen sind für den Subunternehmer deshalb praktisch Voraussetzung für pünktliches Geld.
Brauchen Subunternehmer bei der PV-Montage eine Freistellungsbescheinigung?
Ja, sofern der Subunternehmer nicht hinnehmen will, dass der Generalunternehmer von jeder Zahlung 15 % einbehält. Ein unternehmerischer Auftraggeber muss bei Bauleistungen im Inland den Steuerabzug vornehmen, außer ihm liegt eine im Zahlungszeitpunkt gültige Freistellungsbescheinigung vor oder die Zahlungen übersteigen im Kalenderjahr voraussichtlich nicht die Grenze von in der Regel 5.000 € (§ 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Einkommensteuergesetz, EStG).
Als Bauleistung erfasst § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG jede Leistung, die dem Herstellen, Instandsetzen, Instandhalten, Ändern oder Beseitigen eines Bauwerks dient. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 07.11.2019 – I R 46/17 entschieden, dass der Steuerabzug auch beim Bau eines Freiland-Solarparks in Betracht kommt, weil der Bauwerksbegriff hier normspezifisch weit zu verstehen ist.
Das Bundesministerium der Finanzen behandelt die Installation einer PV-Anlage an oder auf einem Gebäude als Bauleistung (BMF-Schreiben vom 19.07.2022 – IV C 8 – S 2272/19/10003 :002, Rn. 4). Zu Teilleistungen im Solarpark, etwa Rammarbeiten, Tisch- und Modulmontage oder Verkabelung, äußert sich das Schreiben nicht gesondert, der Gesetzeswortlaut „dient“ spricht aber dafür, sie einzubeziehen. Bei Abschlagszahlungen muss die Bescheinigung vor jeder Teilzahlung vorliegen (Rn. 42).
Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung einschließlich Umsatzsteuer, auch wenn der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet (§ 48 Abs. 3 EStG, BMF-Schreiben vom 19.07.2022, Rn. 79). Beispiel: Ein polnischer Subunternehmer berechnet die Modulmontage mit 400.000 € netto ohne Umsatzsteuer. Ohne Freistellungsbescheinigung führt der Generalunternehmer 71.400 € an das Finanzamt ab (15 % von 476.000 €) und überweist 328.600 €. Der Abzugsbetrag wird auf Steuern des Leistenden angerechnet oder auf Antrag erstattet (§ 48c Abs. 1 und 2 EStG).
Polnische Unternehmen beantragen die Bescheinigung beim Finanzamt, das sich nach dem Anfangsbuchstaben des Namens richtet: A–G Hameln-Holzminden, H–Ł Oranienburg, M–R Cottbus, S–Ż Nördlingen (§ 20a Abs. 1 Abgabenordnung, AO, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 20 UStZustV). Ein inländischer Empfangsbevollmächtigter ist für Leistende aus der EU keine Voraussetzung (BMF-Schreiben vom 19.07.2022, Rn. 28), obwohl § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG ihn nennt.
Wer schuldet die Umsatzsteuer bei der PV-Montage?
Bei Montageleistungen für einen Generalunternehmer schuldet in der Regel der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, nicht der Subunternehmer. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, darunter die Ausführung von Bauleistungen, werden dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Umsatzsteuergesetz, UStG). Die Montage auf einem Solarpark in Deutschland ist daher hier steuerbar, auch wenn ein polnisches Unternehmen abrechnet.
Ist der Subunternehmer im Ausland ansässig, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, sofern er Unternehmer oder juristische Person ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 UStG), gleichgültig, ob er selbst Bauleistungen erbringt. Im Ausland ansässig ist, wer im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung noch Betriebsstätte hat, und eine inländische Betriebsstätte, die an dem Umsatz nicht beteiligt ist, ändert daran nichts (§ 13b Abs. 7 Satz 1 und 3 UStG).
Ein im Inland ansässiger Subunternehmer rechnet nur dann ohne Umsatzsteuer ab, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 UStG). Nachweis ist die höchstens drei Jahre gültige Bescheinigung USt 1 TG, und die Verwaltung stellt auf mindestens 10 % des Weltumsatzes ab (Abschnitt 13b.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE). PV-Anlagen auf Gebäuden und mit dem Boden fest verbundene Freiland-Anlagen behandelt sie als Bauleistungen (Abschnitt 13b.2 Abs. 5 Nr. 11 UStAE).
Die Rechnung muss die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten und weist keine Steuer aus (§ 14a Abs. 5 UStG). Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG betrifft Lieferungen und Installationen an Betreiber von Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden und ist bei Freiflächenanlagen gesondert zu prüfen. Wir beschreiben allgemeine Grundsätze, Registrierung, Vorsteuervergütung und Erklärungen im Einzelfall gehören in die Hände eines Steuerberaters.
Was gehört in den Nachunternehmervertrag für die PV-Montage?
Der Nachunternehmervertrag sollte Leistungsumfang und Schnittstellen, Aufmaß und Vergütung, weitergereichte Pflichten aus dem Hauptvertrag, Compliance-Nachweise, Sicherheiten und Vertragsstrafen klar regeln. Die meisten Streitigkeiten entstehen an unklaren Schnittstellen und durch Klauseln, die Risiken des Generalunternehmers auf den Subunternehmer abwälzen.
Beschreiben Sie den Umfang nach Anlagenteilen: Pfähle, Unterkonstruktion, Module, DC-Verkabelung, Wechselrichter, Kabeltrassen, Erdung, Messungen und Dokumentation. Bei Einheitspreisen sollten Abrechnungseinheit (Tisch, Modul, Meter Kabel, kWp), gemeinsames Aufmaß und die Stellung von Material, Gerät und Zufahrt feststehen. Pflichten aus dem Hauptvertrag sollten Sie nur übernehmen, soweit Sie diese aus beigefügten Auszügen kennen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt den Subunternehmer bei der Fälligkeit: Die Vergütung für ein Werk, das der Generalunternehmer dem Bauherrn versprochen hat, wird spätestens fällig, soweit der Generalunternehmer dafür bezahlt worden ist oder der Bauherr das Werk abgenommen hat (§ 641 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB). Eine Pay-when-paid-Klausel kehrt diesen Gedanken um und verlagert das Insolvenzrisiko des Bauherrn auf den Subunternehmer. Zur Abnahme im Solarpark lesen Sie unseren Beitrag Abnahme von PV-Anlagen und Solarparks.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB) unterliegt eine solche Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Leistung oder Zugang der Rechnung ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB). Besser ist es, die Klausel vor der Unterschrift zu ändern, statt später auf ihre Unwirksamkeit zu setzen.
Beim Bauvertrag (§ 650a Abs. 1 BGB) kann der Subunternehmer Sicherheit für die offene Vergütung zuzüglich 10 % für Nebenforderungen verlangen, und abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (§ 650f Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 BGB). Stellt der Besteller die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist, darf der Subunternehmer die Leistung verweigern oder kündigen (§ 650f Abs. 5 Satz 1 BGB).
Ob ein Solarpark ein Bauwerk ist, muss für das konkrete Projekt geprüft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht technische Anlagen als Bauwerk an, wenn sie fest mit dem Erdboden verbunden sind, auch nur durch ihr Gewicht, und auf Dauer genutzt werden sollen (Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, Rn. 29). Bei einem Park auf gerammten Pfählen sprechen diese Kriterien für ein Bauwerk.
Eine Vertragsstrafenklausel in AGB des Auftraggebers eines Bauvertrags ist unwirksam, wenn ihre Obergrenze 5 % der Auftragssumme übersteigt (BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01, Leitsatz b). Beim Einheitspreisvertrag ist Bezugsgröße die Abrechnungssumme in objektiv richtiger Höhe, nicht die Summe aus dem Auftragsschreiben (BGH, Urteil vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22, Rn. 40 f.). Beispiel: Auftragssumme 500.000 €, abgerechnet 300.000 €. Eine Strafe von 5 % der Auftragssumme beträgt 25.000 €, also rund 8,3 % der tatsächlichen Vergütung.
Kaufleute können eine Vertragsstrafe nicht nach § 343 BGB herabsetzen lassen (§ 348 Handelsgesetzbuch, HGB), und im Einzelnen ausgehandelte Klauseln sind keine AGB (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Obergrenze muss daher verhandelt werden. Unsere Beratung für Bau- und Solarprojekte finden Sie im Bereich Baurecht.
Wie bereiten Sie sich auf eine Zollprüfung auf der PV-Baustelle vor?
Eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kann unangekündigt stattfinden, die Vorbereitung muss daher dauerhaft stehen. Jeder Beschäftigte sollte seinen Ausweis dabeihaben, die Bauleitung sollte die Anmeldung und den Ablageort der Unterlagen kennen, und Zeiterfassung und Lohnunterlagen sollten auf Deutsch verfügbar sein.
Die Zollverwaltung prüft unter anderem, ob die Arbeitsbedingungen nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz eingehalten werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG). Sie darf während der Arbeitszeit Grundstücke und Geschäftsräume von Arbeitgebern und Auftraggebern betreten, Wohnungen ausgenommen, die dort tätigen Personen befragen und Unterlagen einsehen (§ 3 Abs. 1 SchwarzArbG). Sie darf Personalien überprüfen (§ 3 Abs. 3 SchwarzArbG) und ohne Zustimmung Kopien von Unterlagen mitnehmen (§ 4 Abs. 1a Nr. 2 SchwarzArbG).
Arbeitgeber, Beschäftigte und Auftraggeber müssen die Prüfung dulden und mitwirken, vor allem erhebliche Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchwarzArbG). Auskünfte, die den Befragten oder einen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden, dürfen verweigert werden (§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG). Wer die Prüfung nicht duldet oder nicht mitwirkt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 5 SchwarzArbG).
In der Praxis sollten Sie auf der Baustelle eine deutschsprachige Ansprechperson benennen und eine tägliche Anwesenheitsliste passend zur Anmeldung führen. Tatsachenfragen beantworten Sie sachlich, bei Fragen zu Verträgen und Abrechnung verweisen Sie auf die Unterlagen und die zuständige Person im Unternehmen. Notieren Sie nach der Prüfung, wer befragt wurde und welche Kopien mitgenommen wurden. Wird ein Verfahren eingeleitet, holen Sie vor schriftlichen Stellungnahmen anwaltlichen Rat ein.
PV-Montage als Subunternehmer in Deutschland
- Vor dem Einsatz: Anmeldung im Meldeportal-Mindestlohn für jeden Auftrag mit Zustellungsbevollmächtigtem in Deutschland und Angaben zum Auftraggeber (§ 16 Abs. 1 MiLoG), bei Nacht-, Schicht- oder Mehrortarbeit eine Einsatzplanung (§ 2 MiLoMeldV).
- Für jeden Beschäftigten: A1-Bescheinigung, mitgeführter Ausweis und schriftlicher Hinweis auf die Mitführungspflicht (§ 2a SchwarzArbG).
- Vergütung von mindestens 13,90 € brutto je Stunde im Jahr 2026 und 14,60 € ab 2027 sowie Arbeitszeitaufzeichnung bis zum siebten Tag nach dem Arbeitstag (§ 1 MiLoV5, § 17 Abs. 1 MiLoG).
- SOKA-BAU-Prüfung: Verteilung der Arbeitszeit, Qualifikation von Vorarbeitern und Bauleitung, Aufgabenverteilung im Vertrag (BAG 10 AZR 263/19).
- Freistellungsbescheinigung vor der ersten Rechnung und Gültigkeitskontrolle vor jeder Zahlung (§ 48 Abs. 2 EStG, BMF-Schreiben vom 19.07.2022, Rn. 42).
- Rechnung ohne Umsatzsteuer mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, nachdem geprüft ist, dass § 13b UStG greift (§ 14a Abs. 5 UStG).
- Nachunternehmervertrag: Umfang nach Anlagenteilen, Aufmaßeinheiten, abschließende Nachweisliste, Vertragsstrafenobergrenze bezogen auf die Abrechnungssumme, Anspruch auf Sicherheit nach § 650f BGB.
- Baustellenordner: Anmeldebestätigung, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnunterlagen, A1-Bescheinigungen, Vertrag und deutschsprachige Ansprechperson.
Häufige Fragen
Reicht die A1-Bescheinigung, damit ein polnischer Betrieb in Deutschland PV-Anlagen montieren darf?
Nein. Die A1-Bescheinigung belegt nur, dass die Arbeitnehmer bei einer Entsendung von bis zu 24 Monaten im Sozialversicherungssystem des Entsendestaats bleiben (Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Anmeldung beim Zoll, Mindestlohn und Arbeitszeitaufzeichnung sind trotzdem Pflicht (§§ 16, 17 und 20 MiLoG).
Muss ich als Subunternehmer für PV-Montage SOKA-BAU-Beiträge zahlen?
Das hängt davon ab, welche Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen und wer sie anleitet. Das BAG hat einen PV-Montagebetrieb unter Aufsicht von Elektrotechnikermeistern ausgenommen (Urteil vom 27.04.2022 – 10 AZR 263/19). Fällt der Betrieb unter den VTV, beträgt der Beitrag zum Urlaubsverfahren seit dem 01.07.2026 14,7 % der Bruttolohnsumme (§ 15 Abs. 1 VTV).
Wie viel behält der Generalunternehmer ohne Freistellungsbescheinigung ein?
15 % der Vergütung einschließlich Umsatzsteuer, auch im Reverse-Charge-Verfahren (§ 48 Abs. 1 und 3 EStG, BMF-Schreiben vom 19.07.2022, Rn. 79). Der Betrag wird auf deutsche Steuern angerechnet oder auf Antrag erstattet (§ 48c EStG).
Darf der Generalunternehmer die Zahlung zurückhalten, bis der Bauherr zahlt?
Nur bei wirksamer Vereinbarung. Das Gesetz sieht den umgekehrten Mechanismus vor: Die Vergütung des Subunternehmers wird spätestens fällig, wenn der Generalunternehmer für dessen Werk bezahlt wurde oder der Bauherr es abgenommen hat (§ 641 Abs. 2 BGB). Eine AGB-Klausel unterliegt der Kontrolle nach § 307 BGB.
Ist eine Vertragsstrafe von bis zu 10 % im Nachunternehmervertrag wirksam?
Stammt sie aus AGB des Generalunternehmers, ist eine Obergrenze über 5 % der Auftragssumme unwirksam (BGH VII ZR 210/01). Beim Einheitspreisvertrag zählt die Abrechnungssumme (BGH VII ZR 42/22). Eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsstrafe unterliegt dieser Kontrolle nicht (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Was droht, wenn Arbeitnehmer vor Montagebeginn nicht angemeldet werden?
Ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 21 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 MiLoG). Fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen können bis 50.000 € kosten (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG), ein nicht mitgeführter Ausweis bis 5.000 € (§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 SchwarzArbG).
Grundlage des Beitrags: BAG, Urteile vom 27.04.2022 – 10 AZR 263/19 und vom 16.10.2019 – 5 AZR 241/18. BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01, Urteile vom 15.02.2024 – VII ZR 42/22 und vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13. BFH, Urteil vom 07.11.2019 – I R 46/17. BMF-Schreiben vom 19.07.2022 – IV C 8 – S 2272/19/10003 :002, UStAE (Stand 02.06.2026) Abschnitte 13b.2 und 13b.3. Vorschriften: §§ 13, 16, 17, 20, 21 MiLoG, § 1 MiLoV5, §§ 1, 2 MiLoMeldV, §§ 2, 2a, 3, 4, 5, 8 SchwarzArbG, §§ 8, 14 AEntG, § 28e SGB IV, § 150 SGB VII, §§ 48 bis 48c EStG, § 20a AO, § 1 UStZustV, §§ 3a, 12, 13b, 14a UStG, §§ 271a, 305, 307, 343, 641, 650a, 650f BGB, § 348 HGB, §§ 1, 15 VTV, Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Rechtsstand: September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.