Woher die Beitragspflicht kommt — der VTV und das Überwiegensprinzip
Die Pflicht, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu zahlen, folgt aus dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) und das SokaSiG bindet er auch Arbeitgeber, die keinem Verband angehören und nie etwas unterschrieben haben — einschließlich ausländischer Unternehmen, die in Deutschland Leistungen erbringen.
Ein Betrieb fällt als Ganzes unter den VTV, wenn seine gewerblichen Arbeitnehmer im Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags ausgeführt haben. Auf Umsatz, Gewinn oder die Eintragung im Gewerberegister kommt es nicht an — entscheidend ist, was die Mitarbeiter tatsächlich getan haben. Ein auch nur knappes Überwiegen genügt, und die Beiträge sind dann für alle gewerblichen Arbeitnehmer geschuldet.
Wie das System selbst funktioniert — was die Kasse finanziert, welche Beiträge ein entsendendes Unternehmen zahlt und was erstattet wird — haben wir in einem eigenen Beitrag zu SOKA-BAU, Beitragspflicht und Erstattungen dargestellt. Hier geht es um die vorgelagerte und in der Praxis am härtesten umkämpfte Frage: Wann fällt ein Betrieb überhaupt unter das System.
Der Fall vor dem BAG: ein Betrieb für Fenster, Türen, Rollläden und Markisen
Der beklagte Betrieb beschäftigte vier gewerbliche Arbeitnehmer. Sie bauten bei Kunden fertige, von Herstellern bezogene Fenster, Türen, Rollläden und Markisen ein und reparierten und warteten die montierten Elemente. Hinzu kamen ein Mitarbeiter im Vertrieb, der Kunden besuchte, beriet und Angebote erstellte — überwiegend ohne Auftrag am Ende — sowie ein Mitarbeiter für das Lager.
SOKA-Bau verlangte Beiträge für Januar bis November 2016 in Höhe von insgesamt 30.800 Euro. Der Betrieb verteidigte sich damit, dass baufremde Tätigkeiten überwogen hätten: Beratung ohne anschließende Bestellung, raumausstattertypische Arbeiten und Kontrollen von Rollläden und Markisen ohne Reparatur. Das Arbeitsgericht Wiesbaden und das Landesarbeitsgericht Hessen folgten dem und wiesen die Klage der Kasse ab.
Das Bundesarbeitsgericht sah es im Urteil vom 18.10.2023 (10 AZR 71/23) umgekehrt: Es hob die Berufungsentscheidung auf, änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den Betrieb zur Zahlung des vollen Betrags. Der entscheidende Schritt war, gerade die Beratung, die Akquise und das Lager der Bauzeit zuzurechnen.
Die Montage von Fertigelementen ist eine bauliche Tätigkeit
Der Tätigkeitskatalog des VTV nennt ausdrücklich Trocken- und Montagebauarbeiten. Nach gefestigter Rechtsprechung gehört dazu unter anderem der Einbau industriell vorgefertigter Elemente, die vor der Montage nicht wesentlich verändert werden und sich auf ein Bauwerk beziehen. Der Einbau beim Hersteller gekaufter Fenster und Türen erfüllt diese Definition vollständig — ein Betrieb muss weder mauern noch Gebäude errichten, um bauliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrags zu erbringen.
Dasselbe gilt für Reparatur und Service. Wer Fenster, Türen, Rollläden und Markisen wieder funktionsfähig macht, hält das Bauwerk instand, und die Montage einer Markise oder eines Rollladens verändert das Gebäude nach den Wünschen des Eigentümers — auch das sind bauliche Leistungen, einschließlich der Funktionskontrollen, die eine Reparatur begleiten. Ob reine Wartungstermine ohne anschließende Reparatur ebenso zu werten wären, konnte das BAG offenlassen, weil das Überwiegen der Bauzeit schon ohne sie deutlich war.
Beratung, Akquise und Lager — Zusammenhangstätigkeiten zählen wie Bau
Neben den baulichen Haupttätigkeiten werden der Bauzeit die sogenannten Zusammenhangstätigkeiten zugerechnet: Vor-, Neben-, Nach- und Hilfsarbeiten, die den eigenen baulichen Leistungen des Betriebs dienen, für deren sachgerechte Ausführung erforderlich sind und die Baubetriebe nach der Verkehrssitte üblicherweise selbst miterledigen.
Das BAG hat zwei Punkte klargestellt. Erstens sind auch typische Vertriebstätigkeiten — Kundengewinnung und Kundenberatung — Zusammenhangstätigkeiten, wenn sie auf die Ausführung eigener baulicher Leistungen gerichtet sind. Ob die Gespräche zu einem Auftrag geführt haben, spielt keine Rolle. Der Vertriebler, der eine Woche lang Kunden besucht und nichts verkauft, „baut“ im Sinne des Tarifvertrags trotzdem. Zweitens müssen Zusammenhangstätigkeiten nicht weniger Zeit beanspruchen als die baulichen Haupttätigkeiten — es genügt, dass der Betrieb überhaupt eigene Bauleistungen erbringt, denen diese Tätigkeiten dienen. Die Lagerarbeiten wurden genauso behandelt: Das Lager hält das Material für die Montagen vor, seine Bewirtschaftung teilt deren Einordnung.
In Zahlen: Ohne Beratung und Lager machten die baulichen Tätigkeiten rund 45 Prozent der Arbeitszeit der Belegschaft aus — zu wenig. Mit den Stunden des Vertrieblers und des Lagermitarbeiters stieg der Anteil auf 70,6 Prozent und entschied den Fall.
Die Grenze verläuft dort, wo die eigene Bauleistung endet. Ein Betrieb, der ausschließlich Zusammenhangstätigkeiten ausführt und keine eigenen Bauarbeiten erbringt, fällt nicht unter den VTV — so das BAG bereits im Urteil vom 8.12.2021 (10 AZR 362/19). Der reine Verkauf von Fenstern zur Selbstmontage ist ebenfalls keine bauliche Tätigkeit. Deren tatsächlichen Anteil an der Arbeitszeit muss man allerdings nachweisen — im entschiedenen Fall lag er bei gerade 1 Prozent und fiel nicht ins Gewicht.
So prüfen Sie den eigenen Betrieb
Nehmen Sie ein volles Kalenderjahr und die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer. Ordnen Sie jeder Tätigkeit ihren Zweck zu: Montage, Reparatur und Service sind bauliche Tätigkeiten, und Aufmaße, Beratung, Angebote, Materialtransport und Lager, die den eigenen Montagen dienen, gehören in denselben Topf. Getrennt erfassen Sie Tätigkeiten ohne Bezug zur eigenen Bauleistung — reinen Handel, Produktion, Leistungen für Dritte. Überschreiten bauliche Tätigkeiten samt Zusammenhangstätigkeiten die Hälfte der Gesamtarbeitszeit, unterfällt der Betrieb dem VTV als Ganzes. Führen Sie die Aufzeichnungen laufend — im Streit muss der Arbeitgeber konkret darlegen, womit seine Leute tatsächlich beschäftigt waren.
Der Streit mit SOKA-Bau: Wer muss was darlegen — und woher kommen die Beträge
Prozessual hat es die Kasse leicht. Als Außenstehende kennt sie den Betriebsalltag nicht, deshalb genügt ihr ein schlüssiger Vortrag, dass bauliche Tätigkeiten überwogen. Die Last der konkreten Erwiderung liegt dann beim Arbeitgeber (§ 138 Abs. 2 ZPO): Er muss im Einzelnen darlegen, wer wann womit beschäftigt war. Pauschales Bestreiten nach dem Muster „bei uns überwog der Handel“ reicht nicht, und neuer Tatsachenvortrag erst in der Revisionsinstanz bleibt unberücksichtigt.
Auch die Beträge folgen einer eigenen Logik. Kennt die Kasse die tatsächlichen Löhne nicht, darf sie Beiträge verlangen, die aus den Durchschnittslöhnen der Bauwirtschaft nach den Daten des Statistischen Bundesamts errechnet sind — die Rechtsprechung akzeptiert solche Durchschnittsbeitragsklagen. Die so ermittelten Summen können über den Beiträgen aus der realen Lohnliste liegen, weshalb es im Interesse des Betriebs liegt, vollständige eigene Lohndaten vorzulegen.
Die Zeit arbeitet länger für die Kasse, als viele Unternehmer annehmen. Beitragsansprüche verfallen erst drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem sie fällig wurden, und der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids hemmt diese Frist. Im entschiedenen Fall rettete der im Dezember 2019 gestellte Antrag der Kasse die Beiträge für das gesamte Jahr 2016. Beitragsstreitigkeiten werden dabei in aller Regel vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden geführt, am Sitz der Kasse.
Was daraus folgt — für Montage- und Baubetriebe
- Nicht der Registereintrag zählt, sondern die Arbeitszeit. „Handel und Dienstleistungen“ in den Anmeldeunterlagen entscheidet nichts — die Gerichte sehen darauf, was die gewerblichen Mitarbeiter über das Jahr tatsächlich getan haben.
- Die Montage fremder Produkte ist Bau. Fenster, Türen, Rollläden, Markisen oder Tore vom Hersteller — Einbau und Reparatur beim Kunden zählen als bauliche Tätigkeit, auch wenn der Betrieb selbst nichts produziert.
- Vertriebler und Lagermitarbeiter „bauen“ mit. Zeit für Beratung, Angebote und Lager wird der Bauzeit zugerechnet, wenn sie den eigenen Montagen dient — selbst ohne einen einzigen Auftrag.
- Arbeitszeitaufzeichnungen sind der Schutzschild. Ohne laufend geführte Aufzeichnungen lässt sich die Arbeitszeitstruktur im Streit nicht rekonstruieren, und Pauschales verliert gegen die Rechnungen der Kasse.
- Auf das erste Schreiben reagieren. Die dreijährige Verfallfrist stoppt der Mahnbescheid der Kasse, nicht Ihr Schweigen. Je früher ein Rechtsanwalt den Fall prüft, desto mehr lässt sich noch darlegen und nach eigenen Zahlen berechnen.
Häufige Fragen
Mein Betrieb montiert nur beim Hersteller gekaufte Fenster. Ist das wirklich eine bauliche Tätigkeit?
Ja. Der Einbau vorgefertigter, nicht wesentlich veränderter Elemente mit Bezug zum Bauwerk gehört als Montagebauarbeit zum Katalog des VTV. Man muss keine Gebäude errichten, um beitragspflichtig zu sein.
Bei uns entfällt die meiste Zeit auf Aufmaße, Beratung und Angebote, die Montage ist die Minderheit. Schützt uns das?
In der Regel nicht. Dienen diese Tätigkeiten den eigenen Montagen, werden sie der Bauzeit zugerechnet — ohne dass die Montage selbst überwiegen müsste. Schutz beginnt erst dort, wo Tätigkeiten ohne Bezug zur eigenen Bauleistung überwiegen.
Wir verkaufen auch Fenster zur Selbstmontage. Hilft das?
Reiner Verkauf ohne eigene Montage ist keine bauliche Tätigkeit, und ein Betrieb ganz ohne eigene Bauleistungen fällt nicht unter den VTV. Den tatsächlichen Anteil solcher Verkäufe an der Arbeitszeit muss man aber nachweisen — vor dem BAG lag er bei 1 Prozent und änderte nichts.
Für wie viele Jahre rückwirkend kann SOKA-Bau Beiträge verlangen?
Die Ansprüche verfallen drei Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem der Beitrag fällig wurde. Der Antrag der Kasse auf Erlass eines Mahnbescheids hemmt die Frist — der bloße Lauf des Streits dagegen nicht.
Woher nimmt SOKA-Bau die geforderten Beträge?
Kennt die Kasse die tatsächlichen Löhne nicht, darf sie die Beiträge aus den Durchschnittslöhnen der Bauwirtschaft errechnen. Die wirksame Verteidigung gegen überhöhte Forderungen ist die Vorlage vollständiger eigener Lohndaten.
Die Darstellung berücksichtigt die Urteile des BAG vom 18.10.2023 (10 AZR 71/23) und vom 8.12.2021 (10 AZR 362/19) sowie § 1 VTV, § 7 SokaSiG, § 5 Abs. 4 TVG und § 138 Abs. 2 ZPO.