Was die VOB ist — und woraus sie besteht
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) besteht aus drei Teilen: Teil A regelt die Vergabe, Teil B die Vertragsbedingungen für die Ausführung und Teil C die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV DIN) der einzelnen Gewerke. Für die tägliche Praxis entscheidend ist Teil B — ein fertiges Klauselwerk, das die Parteien in den Vertrag einbeziehen.
Wichtig: Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie gilt nur, wenn sie vereinbart wurde — bei öffentlichen Auftraggebern praktisch immer, bei privaten sehr häufig. Ohne Einbeziehung gilt das Bauvertragsrecht des BGB.
VOB/B und BGB: was wirklich anders läuft
Die Verjährung der Mängelansprüche ist kürzer: für Bauwerke in der Regel 4 Jahre ab Abnahme (§ 13 Abs. 4 VOB/B) statt 5 Jahre nach BGB. Die Abnahmefiktion kennen heute beide Regime — seit dem 1.1.2018 auch das BGB (§ 640 Abs. 2) — aber mit unterschiedlicher Mechanik. Nach BGB muss der Unternehmer eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, und die Fiktion scheitert, wenn der Besteller die Abnahme fristgerecht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Wichtig bei Verbraucher-Bestellern: Ihnen gegenüber greift die BGB-Fiktion nur, wenn der Unternehmer sie zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach § 12 Abs. 5 VOB/B genügen die schriftliche Fertigstellungsmitteilung und der Ablauf von 12 Werktagen, bei Ingebrauchnahme 6 Werktage — ohne Fristsetzung. Auch das Anordnungsrecht des Bestellers gibt es in beiden Regimen (seit 2018 § 650b BGB mit Einigungsverfahren) — die VOB/B regelt es in § 1 Abs. 3 und 4 direkter und knüpft in § 2 formalisierte Vergütungswege daran.
Auch die Formstrenge hat heute überwiegend Gegenstücke im BGB: Die prüffähige Schlussrechnung ist seit 2018 auch nach § 650g Abs. 4 BGB Fälligkeitsvoraussetzung, Prüf- und Hinweispflichten treffen den Unternehmer nach der Rechtsprechung auch beim BGB-Vertrag, und das Änderungsregime regeln § 650b und § 650c BGB. VOB/B-spezifisch bleiben vor allem die kürzere Verjährung, der Automatismus der Abnahmefiktion, die Schriftform von Bedenken und Behinderungsanzeige als Anspruchsvoraussetzung (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 VOB/B), die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 und die Schlusszahlungsfalle des § 16 Abs. 3 — letztere ohne Entsprechung im BGB.
Für Verhandlungen wichtig: Solange die VOB/B als Ganzes und unverändert vereinbart ist, findet keine AGB-Inhaltskontrolle ihrer Klauseln statt. Wird sie auch nur punktuell modifiziert, entfällt diese Privilegierung — einzelne Klauseln lassen sich dann wie jede andere AGB überprüfen. Da Auftraggeber die VOB/B häufig mit eigenen Bedingungen kombinieren, lohnt der Blick, ob nachteilige Klauseln überhaupt wirksam sind.
Vergütung und Nachträge (§ 2 VOB/B)
Ändern sich der Entwurf oder ergehen andere Anordnungen des Auftraggebers, die die Preisgrundlagen verschieben, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Abs. 5 VOB/B). Für im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen besteht ein Anspruch auf besondere Vergütung — der Auftragnehmer muss ihn aber vor Beginn der Ausführung ankündigen (§ 2 Abs. 6 VOB/B). Wie Nachträge kalkuliert und durchgesetzt werden, zeigen wir im Beitrag zur Nachtragsvergütung, für eilige Fälle auch per einstweiliger Verfügung. Stundenlohnarbeiten werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vor Beginn vergütet (§ 2 Abs. 10, § 15 VOB/B) — zu den Fallen der Stundenlohnzettel haben wir einen eigenen Beitrag.
Ausführung: Bedenken und Behinderung (§ 4 und § 6 VOB/B)
Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen gelieferte Stoffe oder Vorleistungen anderer Unternehmer sind unverzüglich und schriftlich anzumelden (§ 4 Abs. 3 VOB/B) — nur so wird der Auftragnehmer von der Verantwortung für fremde Fehler frei. Wird die Ausführung behindert, ist die schriftliche Behinderungsanzeige entscheidend (§ 6 Abs. 1 VOB/B). Schadensersatz wegen vom Auftraggeber zu vertretender Behinderungen erfasst den nachgewiesenen Schaden, entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 6 VOB/B). Wann stattdessen die Entschädigung nach § 642 BGB greift, erklären wir im Beitrag zu Bauablaufstörungen.
Die Abnahme (§ 12 VOB/B)
Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer die Abnahme verlangen, auf Verlangen einer Partei findet eine förmliche Abnahme statt (§ 12 Abs. 4 VOB/B) — notfalls auch in Abwesenheit des Auftragnehmers. Praktisch am wichtigsten ist die fiktive Abnahme des § 12 Abs. 5: Nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung gilt die Leistung nach 12 Werktagen als abgenommen, bei Ingebrauchnahme nach 6 Werktagen. Was die Abnahme für Fälligkeit und Beweislast bedeutet, lesen Sie in unserem Beitrag zum Abnahmeprotokoll.
Mängel und Verjährung (§ 13 VOB/B)
Mängelansprüche verjähren für Bauwerke in der Regel in 4 Jahren ab Abnahme, für bestimmte Leistungen früher (§ 13 Abs. 4 VOB/B). Die schriftliche Mängelrüge vor Fristablauf verlängert den Schutz für den gerügten Mangel. Wer welchen Mangel beweisen muss, behandeln wir im Beitrag zur Beweislast für Baumängel. Und aus dem BGB gilt: Der Einbehalt wegen Mängeln wirkt über § 215 BGB sogar nach Verjährung, wenn der Mangel vorher in Erscheinung getreten ist.
Abrechnung und Zahlung (§ 14 und § 16 VOB/B)
Rechnungen müssen prüfbar sein: übersichtlich, in der Reihenfolge der Vertragspositionen, mit Mengenberechnungen und Nachweisen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). Eine nicht prüfbare Schlussrechnung wird nicht fällig — wie es richtig geht, zeigen wir am Beispiel der Kündigungsvergütung. Die Schlusszahlung wird grundsätzlich 30 Tage nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung fällig (§ 16 Abs. 3 VOB/B). Vorsicht Schlusszahlungsfalle: Wer nach der Mitteilung über die Schlusszahlung weitere Forderungen stellen will, muss rechtzeitig einen schriftlichen Vorbehalt erklären — sonst sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Sicherheiten und Kündigung (§ 17, § 8 und § 9 VOB/B)
Sicherheit kann durch Einbehalt, Hinterlegung oder Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Versicherers geleistet werden (§ 17 VOB/B) — Höhe und Rückgabe sind häufige Streitpunkte. Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen (§ 8 Abs. 1 VOB/B), schuldet dann aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Auch der Auftragnehmer hat Kündigungsrechte — die BGB-Wege über § 648a BGB und § 643 BGB haben wir gesondert dargestellt. Unabhängig davon lohnt der Blick auf Streitbeilegungsklauseln im Vertrag.
Serie: die VOB/B Paragraf für Paragraf
Wir bereiten eine Serie ausführlicher Besprechungen jeder VOB/B-Bestimmung vor: Regelungsgehalt, Praxis, typische Streitpunkte und Rechtsprechung — jeweils mit einem längeren Video. Links erscheinen hier mit den Veröffentlichungen.
- § 1 Art und Umfang der Leistung
- § 2 Vergütung und Nachträge (in Kürze)
- § 3 Ausführungsunterlagen
- § 4 Ausführung und Bedenken
- § 5 Ausführungsfristen
- § 6 Behinderung und Unterbrechung
- § 7 Gefahrverteilung
- § 8 Kündigung durch den Auftraggeber
- § 9 Kündigung durch den Auftragnehmer
- § 10 Haftung der Vertragsparteien
- § 11 Vertragsstrafe
- § 12 Abnahme (in Kürze)
- § 13 Mängelansprüche (in Kürze)
- § 14 Abrechnung
- § 15 Stundenlohnarbeiten
- § 16 Zahlung
- § 17 Sicherheitsleistung
- § 18 Streitigkeiten
VOB/B-Vertrag auf dem Tisch
Prüfen, ob die VOB/B als Ganzes oder mit Änderungen vereinbart ist — Änderungen öffnen die AGB-Kontrolle. Nachtragsansprüche vor Ausführungsbeginn ankündigen und dokumentieren. Bedenken unverzüglich schriftlich anmelden. Jede Behinderung schriftlich anzeigen. Fertigstellung schriftlich mitteilen und die Fristen der fiktiven Abnahme im Blick behalten. Prüfbar abrechnen — mit Aufmaß und Nachweisen. Nach der Schlusszahlungsmitteilung sofort schriftlichen Vorbehalt erklären, wenn mehr gefordert wird. Verjährung ab Abnahme rechnen: 4 Jahre, nicht 5.
Häufige Fragen
Gilt die VOB/B automatisch für jeden Bauvertrag?
Nein. Die VOB/B ist ein Klauselwerk und gilt nur, wenn sie vereinbart wurde. Bei öffentlichen Aufträgen ist das Standard, bei privaten weit verbreitet.
Wie lange ist die Verjährung beim VOB/B-Vertrag?
Für Bauwerke in der Regel 4 Jahre ab Abnahme (§ 13 Abs. 4 VOB/B), sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach BGB wären es 5 Jahre.
Was ist die fiktive Abnahme?
Beim VOB/B-Vertrag gilt die Leistung 12 Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung als abgenommen, bei Ingebrauchnahme nach 6 Werktagen (§ 12 Abs. 5 VOB/B). Seit dem 1.1.2018 kennt auch das BGB eine Abnahmefiktion (§ 640 Abs. 2) — dort mit Fristsetzung durch den Unternehmer und dem Scheitern der Fiktion bei Verweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels.
Bekomme ich Geld für Zusatzleistungen ohne schriftlichen Auftrag?
Der Anspruch aus § 2 Abs. 6 VOB/B setzt grundsätzlich die Ankündigung vor Beginn voraus. Ohne Ankündigung und Dokumentation ist die Position schwach — Details im Nachtrags-Beitrag.
Was passiert ohne Vorbehalt nach der Schlusszahlung?
Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen grundsätzlich aus (§ 16 Abs. 3 VOB/B). Nach der Schlusszahlungsmitteilung sofort reagieren.
Grundlage: VOB/B Fassung 2016 (u. a. § 2, § 4, § 6, § 8, § 12, § 13, § 14, § 16, § 17), geprüft am amtlichen Text, sowie das Bauvertragsrecht des BGB (u. a. § 640 Abs. 2, § 650b, § 650g Abs. 4). Stand: Juli 2026.