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Baurecht

Einstweilige Zahlungsverfügung nach § 650d BGB — schnelles Geld für Nachträge auch im VOB/B-Vertrag

Ein Nachtragsstreit bedeutet auf deutschen Baustellen meist einen jahrelangen Prozess — das Geld wird aber jetzt gebraucht, denn die Arbeiten laufen weiter. Dafür hält das Gesetz einen schnellen Weg bereit: die einstweilige Verfügung, mit der das Gericht den Auftraggeber binnen Wochen zur Zahlung eines Abschlags auf die Nachtragsvergütung verpflichten kann — ohne Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds. Das OLG Celle hat jetzt bestätigt, dass dieser Weg auch im VOB/B-Vertrag offensteht. Dasselbe Urteil zeigt an einem Streit über mehr als 800.000 Euro zugleich, wie schnell man diese Waffe verliert.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur BarczewskiRechtsanwalt · radca prawny
≈ 9 Min. Lesezeit
Stand: Juli 2026

Ein Streit aus dem Untergrund: 812.000 Euro in der 29. Abschlagsrechnung

Eine Arbeitsgemeinschaft sicherte und verfüllte für eine Stadt ein ehemaliges untertägiges Stollensystem einer Asphaltgrube. Zuschlag im Juni 2023, die VOB/B einbezogen, Baubeginn im Juli 2023. Bis August 2024 rechnete die Unternehmerin Leistungen über rund 20,7 Millionen Euro brutto ab. Mit der 29. Abschlagsrechnung vom August 2024 verlangte sie weitere 812.499,98 Euro — und die Auftraggeberin verweigerte die Zahlung für zwei Nachtragspositionen: N 1.5 (Entsorgung überschüssigen Bohrwassers) und N 2 (Zulagen nach Reduzierung der arbeitstäglichen Verfüllmenge).

Die Unternehmerin zog im Eilverfahren vor Gericht. Das Landgericht Hannover wies den Antrag zurück, das OLG Celle wies mit Urteil vom 14.5.2025 (14 U 238/24) die Berufung zurück — bei einem Streitwert von über 512.000 Euro in zweiter Instanz. Nicht weil es den schnellen Weg nicht gäbe. Sondern weil die Antragstellerin seine Voraussetzungen verfehlte. Aus diesem Scheitern lässt sich eine Anleitung ablesen, wie es richtig geht.

So funktioniert der schnelle Weg der §§ 650b–650d BGB

Seit 2018 enthält das BGB ein System von Vorschriften über Leistungsänderungen am Bau. Der Besteller kann eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs begehren (Änderungsbegehren), der Unternehmer legt daraufhin ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vor (das Nachtragsangebot), und einigen sich die Parteien nicht binnen 30 Tagen, kann der Besteller die Änderung einseitig in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB).

Dann öffnet sich der Mechanismus, um den es in diesem Fall ging. Erstens § 650c Abs. 3 BGB: Bei seinen Abschlagsrechnungen kann der Unternehmer 80 Prozent der in seinem eigenen Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen — ohne Preiseinigung mit dem Besteller und ohne Sachverständigen. Zweitens § 650d BGB: Nach Beginn der Bauausführung erfordert eine einstweilige Verfügung über solche Beträge keine Glaubhaftmachung des Verfügungsgrunds — das Gesetz vermutet ihn. Das ist eine gewichtige Ausnahme, denn eine auf Zahlung gerichtete Verfügung (Leistungsverfügung) bedeutet Befriedigung vor dem Urteil und ist sonst kaum zu erlangen.

OLG Celle: Der Weg steht auch im VOB/B-Vertrag offen

Die erste gute Nachricht aus Celle: § 650c Abs. 3 und § 650d BGB gelten auch für Verträge, in die die VOB/B einbezogen ist. Die VOB/B hat zwar ihr eigenes Änderungsregime (§ 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B), enthält aber kein Gegenstück zum 80-Prozent-Abschlag — § 16 VOB/B regelt Abschlagszahlungen, gibt dem Unternehmer aber kein vorläufiges einseitiges Preisbestimmungsrecht. Weil die VOB/B insoweit nichts modifiziert, bleiben die BGB-Vorschriften anwendbar. So hatte zuvor schon das OLG München entschieden (Beschluss vom 12.3.2024, 9 U 3791/23).

Die zweite Nachricht wiegt ebenso schwer: Die §§ 650b–650d BGB bilden ein einheitliches Regelungssystem. Wer die 80 Prozent und die Dringlichkeitsvermutung will, muss die volle Sequenz des § 650b BGB durchlaufen — Änderungsbegehren, konkretes Angebot, erst dann die Anordnung. An dieser Sequenz ist der ganze Fall gescheitert.

Fallstrick eins: ein Angebot, aus dem sich keine Kosten ablesen lassen

Für die Position N 1.5 bot die Unternehmerin die Entsorgung überschüssigen Bohrwassers „auf Nachweis zzgl. der Zuschläge gemäß Urkalkulation“ an. Dem OLG Celle genügt das nicht. Über die allgemeinen Anforderungen der §§ 145 ff. BGB hinaus muss ein Nachtragsangebot den Besteller in die Lage versetzen, die auf ihn zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen. Der Senat sah durchaus, dass vor Beginn der Bohrungen kein Endpreis feststehen konnte, weil niemand wusste, wie viel Wasser anfallen würde. Aber ein Preisverzeichnis oder Kostenvoranschlag des Entsorgungsunternehmens hätte beigefügt werden können: Preis pro Tonne, Stundensätze. Ohne solche Anhaltspunkte weiß der Besteller nicht einmal ungefähr, worauf er sich einlässt.

Hinzu kommt eine zeitliche Regel: Das Angebot muss in hinreichend bestimmter Form vorliegen, bevor der Besteller die Änderung anordnet. Andernfalls könnte der Unternehmer die Höhe seiner Abschläge nachträglich, mit einem späten Angebot, selbst festlegen — genau das will die Vorschrift verhindern. Ohne taugliches Angebot bricht die ganze Konstruktion zusammen: Es bleibt der gewöhnliche Weg über § 632a BGB oder § 16 VOB/B und das Hauptsacheverfahren. Wie Nachträge dort bepreist werden, zeigt der Beitrag zur Nachtragsvergütung nach VOB/B.

Fallstrick zwei: Nur der Bauinhalt zählt, nicht die Bauumstände

Bei der Position N 2 machte die Unternehmerin geltend, die Auftraggeberin habe die tägliche Verfüllmenge reduziert (von 260 m³ je Arbeitstag und Fläche), was die Effizienz gesenkt und die Kosten erhöht habe. Das OLG Celle musste nicht einmal klären, ob eine solche Anordnung ergangen war. § 650b BGB erfasst nur Änderungen der bautechnischen Leistung — des vereinbarten Werkerfolgs oder der zu seiner Erreichung notwendigen Leistungen (des sogenannten Bauinhalts). Anordnungen, die sich allein auf die Bauumstände beziehen, vor allem auf Bauzeit und Arbeitstempo, fallen von vornherein nicht darunter.

Es half auch nicht, dass die Auftraggeberin in einem Besprechungsprotokoll selbst festgehalten hatte, der „Nachtrag 2″ sei „unbestritten in seiner Notwendigkeit“. Liegt objektiv kein Änderungstatbestand im Sinne des § 650b BGB vor, geht eine Anordnung als sogenannter Putativnachtrag ins Leere — und begründet keinen Anspruch aus § 650c BGB. Kosten aus Bauzeitverlängerung oder Produktivitätsverlust sind auf anderen Grundlagen zu verfolgen, im Hauptsacheverfahren.

Fallstrick drei: Wer zuwartet, widerlegt die Dringlichkeit selbst

Die Dringlichkeitsvermutung des § 650d BGB gilt nicht ewig. Das OLG Celle wendet einen aus dem Wettbewerbsrecht bekannten Grundsatz an: Wer unangemessen lange keinen Eilrechtsschutz sucht, zeigt selbst, dass ihm die Sache nicht eilig ist (Selbstwiderlegung). Wie lange man warten darf, hängt vom Einzelfall ab — die Rechtsprechung billigt aber regelmäßig ein bis zwei Monate zu, mit der Obergrenze bei zwei, spätestens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem klar ist, dass keine Einigung mehr zustande kommt.

Hier hatte die Auftraggeberin auf N 1.5 von Anfang an, seit Juli 2023, nichts gezahlt, seit der 22. Abschlagsrechnung vom Mai 2024 überhaupt nichts mehr auf die streitigen Positionen geleistet und die Forderungen mehrfach schriftlich abgelehnt. Die Unternehmerin stellte ihren Antrag erst Monate später — bei N 1.5 nach über einem Jahr. Die Vermutung war damit widerlegt. Die großzügigere Berliner Linie, wonach die bloße Nichterfüllung die Dringlichkeit fortbestehen lässt, lehnt der Senat ausdrücklich ab.

Ein wichtiger Vorbehalt: Das verpasste Zeitfenster vernichtet nicht den Anspruch selbst. Verloren geht der Eilweg — das Geld kann weiterhin im Hauptsacheverfahren verfolgt werden, innerhalb der gewöhnlichen Verjährung.

Fallstrick vier: Reine VOB/B-Ansprüche genießen die Vermutung nicht

Der letzte Leitsatz schmerzt in der Praxis am meisten. Die Dringlichkeitsvermutung erfasst nur Streitigkeiten über Anordnungen nach § 650b BGB und die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB. Streitigkeiten über Anordnungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B, über die Berechnung von Nachtragsvergütungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B und Ansprüche auf jeder anderen Grundlage bleiben außen vor. Wer seinen Antrag allein auf die VOB/B stützt, muss die allgemeinen Anforderungen an eine Leistungsverfügung erfüllen, und die sind streng: drohende existenzgefährdende, nicht abwendbare Nachteile oder eine Lage, in der der Verweis auf das Hauptsacheverfahren einer Rechtsverweigerung gleichkäme.

Der allgemeine Hinweis auf laufende Zusatzkosten und sinkende Liquidität — mehr hatte die Unternehmerin in Celle nicht — genügt dafür nicht. Darzulegen wäre etwa eine reale Insolvenzgefahr. Die praktische Lehre: Die Anspruchsgrundlage, auf die Sie Ihren Antrag stützen, entscheidet über die Dringlichkeitsvermutung.

Checkliste

Bevor Sie den Eilantrag stellen

Die Sequenz des § 650b BGB dokumentiert: schriftliches Änderungsbegehren des Bestellers, dann Ihr Nachtragsangebot mit Substanz (Einheitspreise, Stundensätze, Preisliste des Nachunternehmers), erst danach die Anordnung. Die Änderung betrifft den Bauinhalt, nicht bloß Termine oder Tempo. Angesetzt in der Abschlagsrechnung: 80 Prozent des Nachtragsangebots. Der Anspruch ist auf § 650c BGB gestützt, nicht allein auf § 2 VOB/B. Der Antrag geht spätestens zwei Monate nach der eindeutigen Zahlungsverweigerung ein — jede weitere Woche arbeitet gegen Sie.

Was daraus für die Praxis folgt

  • Die Sequenz vom ersten Tag an aufbauen. Änderungsbegehren schriftlich, konkretes Angebot, erst dann die Anordnung. Ohne diese Reihenfolge ist der 80-Prozent-Abschlag verloren, bevor Sie an ihn denken.
  • Nachtragsangebote schreiben, die sich rechnen lassen. Beschriebene Leistungen plus Endpreis oder nachprüfbare Grundlagen: Einheitspreise, Stundensätze, Preisliste des Drittunternehmens. Ein bloßes „auf Nachweis zzgl. Zuschläge“ hält vor Gericht nicht.
  • Bauinhalt und Bauumstände unterscheiden. Planänderung und Zusatzleistungen — schneller Weg. Tempo, Termine, Baustellenorganisation — gewöhnliche Ansprüche und Hauptsacheverfahren.
  • Die Zeit ab der Ablehnung zählen, nicht ab der Rechnung. Ein bis zwei Monate für die Entscheidung, nach zwei bis drei ist die Vermutung dahin. Der Anspruch überlebt, der Eilweg nicht.
  • Einen Plan B haben. Scheidet der Eilweg aus, bleiben das Hauptsacheverfahren und die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, die auch Nachträge erfasst. Details im Beitrag zur Nachtragsvergütung, zur Endabrechnung im Text über die Schlussrechnung.

Häufige Fragen

Worin unterscheidet sich die einstweilige Verfügung von der Zahlungsklage?
In Tempo und Charakter. Ein gewöhnlicher Bauprozess dauert Jahre, die einstweilige Verfügung ergeht in Wochen. Bei Ansprüchen aus § 650c BGB muss nach Beginn der Bauausführung kein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Der Titel ist vorläufig — der Streit in der Sache kann weiterlaufen, das Geld kommt aber früher.

Wie viel Zeit habe ich für den Antrag?
Die Rechtsprechung billigt regelmäßig ein bis zwei Monate ab dem Zeitpunkt zu, ab dem klar ist, dass der Besteller nicht zahlen wird, mit der Obergrenze bei zwei bis drei Monaten. Im Fall des OLG Celle wartete die Unternehmerin über ein Jahr, und die Vermutung war widerlegt. Der Anspruch selbst bleibt im Hauptsacheverfahren durchsetzbar.

Funktioniert der schnelle Weg im VOB/B-Vertrag?
Ja. Die VOB/B enthält kein Gegenstück zu § 650c Abs. 3 BGB und § 650d BGB, beide Vorschriften gelten deshalb auch im VOB/B-Vertrag — so das OLG Celle und zuvor das OLG München. Bedingung ist die volle Sequenz des § 650b BGB: Änderungsbegehren, Angebot, Anordnung.

Wie konkret muss das Nachtragsangebot sein?
So konkret, dass der Besteller die Zusatzkosten wenigstens annähernd abschätzen kann: beschriebene Leistungen plus Endpreis oder nachprüfbare Grundlagen — Einheitspreise, Stundensätze, Preisliste des Nachunternehmers. Und immer vor der Anordnung, nicht danach.

Der Auftraggeber drosselt das Tempo oder verschiebt Termine — kann ich die 80 Prozent ansetzen?
Nicht auf diesem Weg. Anordnungen, die nur Bauzeit und Bauumstände betreffen, fallen nicht unter § 650b BGB, auch wenn sie die Kosten real erhöhen. Solche Ansprüche werden auf VOB/B-Grundlagen im Hauptsacheverfahren verfolgt — ohne Dringlichkeitsvermutung.

Die Darstellung beruht auf dem Urteil des OLG Celle vom 14.5.2025 (14 U 238/24, Vorinstanz: LG Hannover, 7 O 151/24), dem Beschluss des OLG München vom 12.3.2024 (9 U 3791/23), dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.9.2022 (8 W 29/22) und dem Urteil des KG vom 7.9.2021 (21 U 86/21) sowie auf den §§ 650b–650d BGB, den §§ 935, 940 ZPO und § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 5 und 6 sowie § 16 VOB/B.

Der Auftraggeber zahlt Ihre Nachträge nicht, während die Baustelle weiterläuft?Senden Sie uns den Vertrag, das Nachtragsangebot und die Korrespondenz — wir prüfen, ob Ihr Fall für den schnellen Weg nach § 650d BGB taugt, bevor das Zeitfenster schließt. Auf Deutsch, Polnisch und Englisch.Fall schildern
Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewski
Rechtsanwalt · radca prawny

Autor des Beitrags. Vertritt Bauunternehmen und Auftraggeber bundesweit in Baustreitigkeiten. Profil ansehen →

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