BWLAW Kontakt aufnehmen
Baurecht

Behinderungsanzeige und Entschädigung nach § 642 BGB: Wenn Vorunternehmer den Bauablauf stören

Die Kolonne steht bereit, das Gerät ist vor Ort — aber der Vorunternehmer ist nicht fertig, das Baufeld bleibt blockiert. Bauablaufstörungen dieser Art kosten Bauunternehmen sechsstellige Beträge. Eine aktuelle Entscheidung aus Frankfurt zeigt, warum Auftragnehmer solche Prozesse verlieren — und worauf es wirklich ankommt: eine saubere Behinderungsanzeige, konkrete Dokumentation und die richtige Anspruchsgrundlage.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur BarczewskiRechtsanwalt · radca prawny
≈ 9 Min. Lesezeit
Stand: Juli 2026

Fast 230.000 Euro gefordert — in zwei Instanzen gescheitert

Ein Auftragnehmer eines VOB/B-Vertrags konnte seine Leistungen nicht wie geplant ausführen, weil Vorunternehmerleistungen verspätet fertig wurden. Er bezifferte seine Mehrkosten auf fast 230.000 Euro und verklagte den Auftraggeber. Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab, das Oberlandesgericht bestätigte dies (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.06.2026, 21 U 32/25). Nicht, weil es keine Störung gegeben hätte — sondern weil der Anspruch falsch hergeleitet und falsch berechnet war.

Der Auftraggeber haftet regelmäßig nicht für den Verzug des Vorunternehmers

Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die hindernden Umstände auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Auftraggebers beruhen — Umstände aus seiner bloßen Risikosphäre genügen nicht. Genau hier liegt der Kern: Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.09.2024, VII ZR 10/24) ist die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Vorleistungen anderer Unternehmer ohne besondere vertragliche Regelung keine Vertragspflicht, sondern eine bloße Obliegenheit. Deren Verletzung löst keinen Schadensersatzanspruch aus. Das OLG Frankfurt hat diese Linie konsequent angewandt: Es war nicht ersichtlich, dass sich der Auftraggeber zur rechtzeitigen Bereitstellung der Vorleistungen verpflichtet hatte — der Schadensersatzanspruch schied aus.

Anders kann es liegen, wenn der Auftraggeber mit eigenen, im Vertrag vorgesehenen Leistungen in Rückstand gerät — etwa mit der Übergabe der Ausführungsunterlagen. Ob § 3 Abs. 1 VOB/B insoweit eine echte Vertragspflicht begründet, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Wer sichergehen will, benennt solche Pflichten im Vertrag ausdrücklich und mit Terminen.

Die Mitteilung „es geht nicht weiter“ ist keine Anordnung

Mancher Auftragnehmer versucht den Weg über § 2 Abs. 5 VOB/B: Der Auftraggeber habe durch die Mitteilung der Behinderung und angepasste Terminpläne die Bauzeit „angeordnet“, also gebe es einen Mehrvergütungsanspruch. Diese Tür hat der BGH geschlossen. Die Mitteilung, dass ein Behinderungstatbestand vorliegt und die Leistungen derzeit nicht erbracht werden können, ist keine rechtsgeschäftliche Anordnung — ebenso wenig die Übermittlung fortgeschriebener Bauablaufpläne, die nur auf die Störung reagieren. Das OLG Frankfurt hat das für den Fall des Vorunternehmerverzugs bekräftigt. Über § 2 Abs. 5 VOB/B führt in diesen Konstellationen kein Weg.

Was bleibt: die Entschädigung nach § 642 BGB — verschuldensunabhängig, aber streng

Verletzt der Auftraggeber keine Vertragspflicht, bleibt dem Auftragnehmer der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB, im VOB/B-Vertrag über § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B. Sein Vorteil: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Es genügt, dass der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt und dadurch in Annahmeverzug gerät (§ 293 BGB). Die Hürden liegen woanders. Entschädigt wird nur der Zeitraum des Annahmeverzugs — und nur dafür, dass der Auftragnehmer Personal, Geräte und Kapital, also seine Produktionsmittel, unproduktiv bereitgehalten hat. Ausgangspunkt der Berechnung sind die auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteile einschließlich der Anteile für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn. Spätere Lohn- und Materialpreissteigerungen nach dem Ende des Annahmeverzugs deckt § 642 BGB nicht ab.

Der häufigste Fehler: abstrakt gerechnete AGK, BGK und Gewinn

Im Frankfurter Fall hatte der Auftragnehmer errechnet, welche kalkulierten Allgemeinen Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten und welchen Gewinn er nicht erwirtschaften konnte. Was fehlte, war das Fundament: die Darlegung, welche Produktionsmittel in welchem Verzugszeitraum konkret produktionslos vorgehalten wurden. Ohne diesen Vortrag konnte das Gericht nicht einmal eine Mindestentschädigung schätzen. Hinzu kam: Einen Teil der Kapazitäten hatte der Auftragnehmer — unstreitig — auf anderen Baustellen umsatzbringend eingesetzt. Für diese Zeiträume gibt es keine Entschädigung. Das Argument, dort seien die für dieses Bauvorhaben kalkulierten Umlagen und der Gewinn nicht erwirtschaftet worden, verfing nicht: Anderweitig eingesetzte Produktionsmittel sind nicht „immer noch unproduktiv“.

Die Behinderungsanzeige: ohne sie geht fast nichts

Der entscheidende und in der Praxis sträflich vernachlässigte Schritt ist die Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung behindert, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Sanktion ist hart: Ohne Anzeige werden hindernde Umstände nur berücksichtigt, wenn Tatsache und Wirkung der Behinderung offenkundig waren. Und mehr noch: Auch der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB hängt an der Anzeige — § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B sagt das ausdrücklich. Eine gute Behinderungsanzeige benennt konkret: was die Arbeiten behindert, seit wann, welche Leistungsbereiche betroffen sind und welche Terminfolgen drohen. Fällt die Behinderung weg, sind die Arbeiten unverzüglich wieder aufzunehmen und ist der Auftraggeber zu benachrichtigen (§ 6 Abs. 3 VOB/B).

Fristverlängerung und der Notausgang aus dem Vertrag

Unabhängig vom Geld verlängert eine Behinderung aus dem Risikobereich des Auftraggebers die Ausführungsfristen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VOB/B) — berechnet nach der Dauer der Behinderung mit Zuschlag für die Wiederaufnahme und eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit (§ 6 Abs. 4 VOB/B). Das ist der Schutzschild gegen Vertragsstrafen. Dauert eine Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Partei den Vertrag schriftlich kündigen (§ 6 Abs. 7 VOB/B) — die ausgeführten Leistungen werden nach Vertragspreisen abgerechnet, mehr dazu in unserem Beitrag zur Kündigungsvergütung. Daneben steht der Weg über § 643 BGB: dem Auftraggeber eine Frist zur Nachholung der Mitwirkung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Vertrag als aufgehoben gilt. Dazu mehr in unserem Beitrag zur Kündigung durch den Unternehmer.

Bauablaufbezogen dokumentieren — so gewinnt man solche Fälle

Die Gerichte verlangen eine bauablaufbezogene Darstellung: keine Summentabellen, sondern Konkretes. Praktisch heißt das, ein Stillstandstagebuch zu führen: welche Kolonnen und welche Geräte an welchen Tagen auf welchem Baufeld nicht arbeiten konnten und warum, was auf andere Baustellen verlagert wurde und wann, welche Vorgänge des Terminplans sich verschoben haben. Dazu die Korrespondenz: Behinderungsanzeigen, Aufforderungen zur Baufreiheit, Besprechungsprotokolle. Diese Dokumentation entscheidet den Prozess — ohne sie bleibt selbst ein offensichtlicher Stillstand unbeweisbar.

Checkliste

Die Baustelle steht — der Fahrplan

Behinderung sofort schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B): was behindert, seit wann, mit welchen Terminfolgen. Anzeige fortschreiben, solange die Behinderung andauert, und die Wiederaufnahme melden. Stillstandstagebuch führen: Kolonnen, Geräte, Tage, blockiertes Baufeld. Notieren, welche Kapazitäten wann auf andere Baustellen verlagert wurden. Die Entschädigung aus den konkret unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmitteln ableiten, nicht aus entgangenen Umlagen. Fristverlängerung sichern (§ 6 Abs. 2 und 4 VOB/B) — Schutz vor der Vertragsstrafe. Bei mehr als drei Monaten Unterbrechung die Kündigung prüfen (§ 6 Abs. 7 VOB/B). Beim nächsten Vertrag: Koordination und Baufreiheit als echte Pflichten des Auftraggebers mit Terminen vereinbaren.

Häufige Fragen

Haftet der Auftraggeber, wenn der Vorunternehmer in Verzug ist?
Regelmäßig nicht auf Schadensersatz. Die rechtzeitige Bereitstellung von Vorleistungen und die Koordination der Unternehmer sind nach dem BGH grundsätzlich Obliegenheiten, keine Vertragspflichten. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B verlangt aber eine Pflichtverletzung. Es bleibt die Entschädigung nach § 642 BGB.

Was muss ich sofort tun, wenn die Baustelle steht?
Die Behinderung unverzüglich schriftlich anzeigen (§ 6 Abs. 1 VOB/B) — mit Ursache, Beginn und Terminfolgen. Ohne Anzeige verlieren Sie Fristverlängerung und Entschädigung, es sei denn, die Behinderung war offenkundig.

Was bekomme ich, wenn ich den Stillstand nachweise?
Eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB für die Dauer des Annahmeverzugs: die Vergütungsanteile der unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel einschließlich AGK sowie Wagnis und Gewinn. Spätere Kostensteigerungen sind nicht erfasst.

Ich habe die Kolonne auf eine andere Baustelle verlegt — bekomme ich trotzdem etwas?
Für Zeiträume des anderweitigen umsatzbringenden Einsatzes gibt es keine Entschädigung. Dass dort die für dieses Projekt kalkulierten Umlagen nicht erwirtschaftet wurden, ändert daran nichts (OLG Frankfurt, 21 U 32/25).

Kann ich einfach entgangene AGK, BGK und Gewinn ansetzen?
Nein. Eine solche abstrakte Berechnung weisen die Gerichte zurück. Erst müssen die konkret unproduktiv vorgehaltenen Produktionsmittel und Zeiträume dargelegt werden, dann werden die darauf entfallenden Anteile berechnet.

Wie lange muss ich in einem blockierten Vertrag ausharren?
Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, kann jede Partei kündigen (§ 6 Abs. 7 VOB/B). Daneben kann der Auftragnehmer nach § 643 BGB eine Frist zur Mitwirkung setzen, nach deren Ablauf der Vertrag als aufgehoben gilt.

Bringt mir die Behinderungsmitteilung des Auftraggebers eine Mehrvergütung?
Nein. Die Mitteilung der Behinderung und fortgeschriebene Terminpläne sind keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B (BGH, VII ZR 10/24). Ein Mehrvergütungsanspruch entsteht so nicht.

Die Darstellung beruht auf § 6 und § 3 VOB/B, § 642, § 293 und § 313 BGB sowie auf dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 22.06.2026, 21 U 32/25, und dem Urteil des BGH vom 19.09.2024, VII ZR 10/24. Rechtsstand: 24.07.2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Die Baustelle steht wegen anderer Gewerke — und der Auftraggeber zuckt mit den Schultern?Senden Sie uns den Vertrag, den Terminplan und die Baustellenkorrespondenz — wir prüfen Ihren Anspruch nach § 642 BGB und bereiten Behinderungsanzeigen und Stillstandsdokumentation vor. Auf Deutsch, Polnisch und Englisch.Fall schildern
Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewski
Rechtsanwalt · radca prawny

Autor des Beitrags. Vertritt Bauunternehmen und Auftraggeber bundesweit in Baustreitigkeiten. Profil ansehen →

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern — wenden Sie sich im Einzelfall an einen Rechtsanwalt.

Kontakt

Ihre Situation sieht ähnlich aus?

Jeder Fall hat Details, die das Ergebnis verändern. Schildern Sie Ihren — Sie erhalten eine konkrete Antwort und eine Kostenübersicht.

☎ Anrufen Fall schildern