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Arbeitsrecht

Innerbetrieblicher Schadensausgleich – wann haftet der Arbeitnehmer für einen Schaden?

Beschädigter Dienstwagen, demolierter Gabelstapler, Kassenfehlbestand oder ein Bedienfehler, der den Betrieb Zehntausende Euro kostet. Die Arbeitnehmerhaftung ist in Deutschland durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs begrenzt, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) aus einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB ableitet. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, und erst bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz kommt die volle Haftung in Betracht. Dieser Beitrag erklärt die drei Haftungsstufen, die Grenzen des Lohnabzugs und die Frage, wer zahlt, wenn ein Kunde geschädigt wird.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewskiniedergelassener europäischer Rechtsanwalt / Radca prawny
≈ 11 Min. Lesezeit
Stand: September 2026

Wann haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für einen Schaden?

Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber nur, wenn er eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat, ihn daran ein Verschulden trifft und der Arbeitgeber dieses Verschulden beweist. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB. § 619a BGB kehrt jedoch die allgemeine Beweislastregel um: Nicht der Arbeitnehmer muss sich entlasten, sondern der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass der Arbeitnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dass ein Schaden während der Arbeit entstanden ist, genügt dafür nicht.

Selbst ein nachgewiesenes Verschulden führt nicht automatisch zum vollen Ersatz. Seit dem Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.09.1994 (GS 1/89 (A)) gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung für alle betrieblich veranlassten Tätigkeiten und nicht mehr nur für gefahrgeneigte Arbeit. Dogmatischer Anknüpfungspunkt ist die entsprechende Anwendung von § 254 BGB (Mitverschulden): Der Arbeitgeber organisiert den Betrieb, steuert den Arbeitsprozess durch Weisungen, zieht den Nutzen aus der Arbeit und kann Risiken versichern. Diese Verantwortung für Betriebsorganisation und Arbeitsbedingungen muss er sich als Betriebsrisiko zurechnen lassen.

Was bedeutet „betrieblich veranlasste Tätigkeit“ und wann greift die Haftungsprivilegierung nicht?

Betrieblich veranlasst sind Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen wurden oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss nicht zum eigentlichen Aufgabenbereich gehören. Es genügt, dass der Arbeitnehmer bei objektiver Betrachtung im wohlverstandenen Betriebsinteresse handelt, sein Verhalten nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt (BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09). Der Begriff ist § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt. Keine Privilegierung gibt es für Handlungen aus dem privaten Lebensbereich: Die unerlaubte Privatfahrt mit dem Firmenwagen, eine Prügelei im Lager oder ein Diebstahl sind keine Arbeit.

Die Abgrenzung kann schwierig sein. Im Urteil vom 18.04.2002 (8 AZR 348/01) ging es um einen sechzehneinhalbjährigen Auszubildenden, der trotz ausdrücklichen Verbots mit dem Gabelstapler fuhr und ein Sektionaltor beschädigte (Schaden 6.900 DM). Der bloße Verstoß gegen das Verbot beendete die Privilegierung nach Ansicht des BAG nicht. Entscheidend war, ob der Auszubildende einen Lkw für den Betrieb abladen wollte oder aus eigenem Antrieb fuhr. Die Darlegungs- und Beweislast für die betriebliche Veranlassung trägt der Arbeitnehmer. Der betriebliche Charakter geht auch nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Ausführung grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Verhaltenspflichten verstößt.

Die drei Haftungsstufen: Wie viel muss der Arbeitnehmer zahlen?

Der Umfang der Haftung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. Das BAG wendet eine feste dreistufige Skala an: Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht, bei mittlerer (normaler) Fahrlässigkeit wird der Schaden nach den Umständen des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt, bei grober Fahrlässigkeit trägt der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden. Bei Vorsatz haftet er voll. Diese Formel wiederholt das BAG in ständiger Rechtsprechung, etwa im Urteil vom 05.02.2004 (8 AZR 91/03):

„Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.“

BAG, Urteil vom 05.02.2004 – 8 AZR 91/03, BAGE 109, 279

Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Leichteste Fahrlässigkeit liegt nach dem BAG vor, wenn der Sorgfaltsverstoß gering und als verständliches Versehen anzusehen ist (8 AZR 91/03), etwa ein Augenblicksversagen beim Rangieren. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet gelassen wird, was jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch die individuellen Fähigkeiten des Arbeitnehmers eine Rolle spielen (8 AZR 348/01). Dazwischen liegt die mittlere Fahrlässigkeit mit Quotelung.

Bei der Quotelung wägt das Gericht nach § 254 BGB unter anderem ab: den Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder versicherbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, daneben Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten (GS 1/89 (A), 8 AZR 91/03). Beispiel: Ein Auslieferungsfahrer mit 2.600 Euro brutto beschädigt beim Rückwärtsfahren den Firmentransporter (Schaden 4.000 Euro). Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist eine Quote von etwa 50 Prozent realistisch, für den Fahrer günstiger, wenn der Arbeitgeber auf eine mögliche Vollkaskoversicherung verzichtet hat.

Muss der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit immer den ganzen Schaden tragen?

Nein. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann das Gericht die Haftung begrenzen, wenn der Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zum Verdienst steht. Das BAG hat dies bereits im Urteil vom 12.10.1989 (8 AZR 276/88) zugelassen und im Kernspintomographen-Fall vom 28.10.2010 (8 AZR 418/09) bestätigt: Eine Reinigungskraft einer radiologischen Praxis mit 320 Euro Bruttomonatsentgelt wollte den Alarm des MRT abstellen und drückte statt des blauen Knopfes „alarm silence“ den roten Knopf „magnet stop“. Die Reparatur kostete 30.843,01 Euro netto, hinzu kam ein Nutzungsausfall von 18.390 Euro. Das BAG bestätigte die Begrenzung der Haftung auf ein Bruttojahresgehalt von 3.840 Euro trotz grober Fahrlässigkeit.

„Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. […] Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten.“

BAG, Urteil vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, NZA 2011, 345

Auf Seiten des Arbeitnehmers sind insbesondere die Höhe des Entgelts, seine Leistungsfähigkeit und der Grad des Verschuldens einzustellen. Auf Seiten des Arbeitgebers ist ein hoher Vermögensverlust umso eher dem Betriebsrisiko zuzurechnen, je eher er einkalkuliert oder ohne Rückgriff auf den Arbeitnehmer versichert werden konnte. Eine starre Grenze wie „höchstens drei Monatsgehälter“ existiert nicht. Jeder Fall wird einzeln abgewogen, Orientierungspunkte sind ein Jahresgehalt oder mehrere Monatsgehälter.

Wann führt Vorsatz zur vollen Haftung?

Die volle Haftung wegen Vorsatzes setzt voraus, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Schaden bezieht. Das hat das BAG im Gabelstapler-Fall vom 18.04.2002 (8 AZR 348/01) entschieden: Der Auszubildende hatte das Fahrverbot vorsätzlich missachtet, das Tor aber nicht beschädigen wollen. Hinsichtlich des Schadens handelte er nur grob fahrlässig, sodass die Haftungsstufen weiterhin galten. Der amtliche Leitsatz:

„Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfaßt ist.“

BAG, Urteil vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/01, BAGE 101, 107, amtlicher Leitsatz

Vorsatz hinsichtlich des Schadens liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Ein bewusster Verstoß gegen eine Weisung (Fahren ohne Berechtigung, Arbeiten ohne Sicherung) rechtfertigt daher regelmäßig eine Abmahnung oder Kündigung, begründet aber nicht automatisch die volle Ersatzpflicht.

Kann der Arbeitsvertrag die Haftung des Arbeitnehmers verschärfen?

Nein. Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen darf weder im Arbeitsvertrag noch im Tarifvertrag zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das BAG hat dies im Urteil vom 05.02.2004 (8 AZR 91/03) entschieden: Ein Außendienstmitarbeiter sollte nach seinem Arbeitsvertrag bei jedem verschuldeten Unfall mit dem Dienstwagen die Selbstbeteiligung der Versicherung von 2.000 DM tragen. Nach einem Parkunfall zog der Arbeitgeber 1.713,80 DM vom Juligehalt ab. Die Klausel war unwirksam, soweit sie eine Haftung auch bei leichtester Fahrlässigkeit begründete.

„Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“

BAG, Urteil vom 05.02.2004 – 8 AZR 91/03, BAGE 109, 279, amtlicher Leitsatz

Darf der Arbeitgeber den Schaden mit dem Lohn verrechnen?

Der Arbeitgeber darf mit einer Schadensersatzforderung nur gegen den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts aufrechnen und nur, wenn die Forderung tatsächlich besteht. Nach § 394 BGB ist die Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung ausgeschlossen. Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen bestimmt § 850c ZPO. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.587,40 Euro netto monatlich ohne Unterhaltspflichten, für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro hinzu (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Diesen Betrag muss der Arbeitgeber auch bei unstreitigem Schaden auszahlen.

Eine Ausnahme gilt für Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, etwa Diebstahl oder mutwilliger Zerstörung: Hier kann das Vollstreckungsgericht nach § 850f Abs. 2 ZPO den pfändbaren Teil ohne Rücksicht auf § 850c ZPO festsetzen, muss dem Schuldner aber den notwendigen Unterhalt belassen. In der Praxis ist der einseitige Lohnabzug ohne Nachweis von Verschulden und Verschuldensgrad der häufigste Fehler von Arbeitgebern. Erscheint auf der Abrechnung eine Position „Schadensersatz“, sollte der Arbeitnehmer schriftlich die volle Vergütung verlangen und dabei die Ausschlussfristen aus Arbeits- oder Tarifvertrag beachten, die auch den Anspruch auf den einbehaltenen Lohn erfassen. Über den Streit entscheidet das Arbeitsgericht.

Wer zahlt, wenn ein Kunde oder ein anderer Dritter geschädigt wird?

Gegenüber Dritten haftet der Arbeitnehmer unbeschränkt wie jeder Schädiger (§ 823 Abs. 1 BGB). Im Innenverhältnis kann er vom Arbeitgeber aber Freistellung verlangen, soweit dieser den Schaden nach den Haftungsstufen selbst tragen müsste. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 19.09.1989 (VI ZR 349/88) klargestellt, dass die Haftungsbeschränkung allein die Innenhaftung betrifft und die Außenhaftung gegenüber einem nicht am Arbeitsverhältnis beteiligten Dritten unberührt lässt. Der Geschädigte kann daher den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber (§ 831 BGB) oder beide als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB) in Anspruch nehmen.

Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB. Bei leichtester Fahrlässigkeit muss der Arbeitgeber den Schaden vollständig übernehmen, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt der Arbeitnehmer allein verpflichtet. Nach dem Urteil des BAG vom 25.06.2009 (8 AZR 236/08) ist der Freistellungsanspruch ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der fällig wird, sobald feststeht, dass der Geschädigte den Arbeitnehmer mit Erfolg in Anspruch nehmen kann. Ab diesem Zeitpunkt laufen tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen. Gesondert zu betrachten sind Schäden, für die eine gesetzliche Pflichtversicherung wie die Kfz-Haftpflicht eintritt: Dort zahlt der Versicherer, und auf die Haftungsprivilegierung kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 25.09.1997 – 8 AZR 288/96, bestätigt in 8 AZR 418/09). Praxistipp für Fahrer und Monteure: Die Forderung des Kunden sofort schriftlich dem Arbeitgeber melden und die Übernahme durch dessen Betriebshaftpflichtversicherung verlangen.

Arbeitsunfall: Personenschaden eines Kollegen und eigener Schaden

Für Personenschäden, die der Arbeitnehmer einem Kollegen bei einer betrieblichen Tätigkeit zufügt, haftet er zivilrechtlich nicht, es sei denn, er handelte vorsätzlich oder der Unfall ereignete sich auf einem versicherten Weg. Das bestimmt § 105 Abs. 1 SGB VII, der spiegelbildliche § 104 Abs. 1 SGB VII stellt den Unternehmer frei. Der Verletzte erhält Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), deren Beiträge allein der Arbeitgeber trägt.

Das Privileg hat eine Kehrseite: Nach § 110 Abs. 1 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger seine Aufwendungen von demjenigen zurückverlangen, der den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, begrenzt auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. § 110 Abs. 2 SGB VII erlaubt dem Träger, nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auf den Regress zu verzichten. Der Staplerfahrer, der einen Kollegen grob fahrlässig anfährt, bekommt Post also nicht vom Kollegen, sondern von der Berufsgenossenschaft. Eigene Verletzungen des Arbeitnehmers reguliert dieselbe Unfallversicherung. Die Rechte im Krankheitsfall erklären wir in einem eigenen Beitrag.

Muss der Arbeitgeber Schäden des Arbeitnehmers ersetzen – eigenes Auto, Handy, Werkzeug?

Ja, wenn die Sache des Arbeitnehmers bei einer Tätigkeit im Betätigungsbereich des Arbeitgebers beschädigt wurde und das Risiko nicht schon über das Arbeitsentgelt mitbezahlt ist. Grundlage ist die entsprechende Anwendung von § 670 BGB. Das BAG hat im Urteil vom 22.06.2011 (8 AZR 102/10) einem Oberarzt den Ersatz zugesprochen, der während der Rufbereitschaft in die Klinik gerufen wurde, mit seinem Privatwagen auf einer Eisplatte in den Graben rutschte und einen Schaden von 6.690,80 Euro erlitt. Weil der Arbeitgeber die Rufbereitschaft angeordnet hatte und ein schnelles Erscheinen verlangte, lag die Nutzung des eigenen Pkw in seinem gesteigerten Interesse und damit in seinem Risikobereich.

„Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen.“

BAG, Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10, NZA 2012, 91

Drei Voraussetzungen sind zu prüfen: Der Schaden muss dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers und nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sein (der gewöhnliche Arbeitsweg genügt nicht), der Arbeitnehmer durfte den Einsatz der Sache für erforderlich halten, und das Risiko ist nicht schon abgegolten, etwa durch eine Pauschale für die Nutzung des Privatwagens. Gewöhnlicher Verschleiß von Kleidung oder Werkzeug ist nicht ersatzfähig. Auch hier gelten die Haftungsstufen, nur in umgekehrter Richtung: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Arbeitnehmers entfällt der Anspruch, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird er anteilig gekürzt, und wer vollen Ersatz verlangt, muss darlegen, dass er den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht hat.

Checkliste

Schaden im Betrieb – so reagieren Sie richtig

  • Arbeitnehmer: Unterschreiben Sie am Unfallort kein Schuldanerkenntnis und keine Einverständniserklärung zum Lohnabzug. Zeugen notieren, Fotos machen, den Schaden schriftlich melden.
  • Verschuldensgrad prüfen: Ein Augenblicksversagen ist leichteste oder mittlere Fahrlässigkeit. Die volle Haftung kommt erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht (BAG 8 AZR 91/03).
  • Lohnabzug: Der Arbeitgeber muss das Verschulden beweisen (§ 619a BGB) und darf die Pfändungsfreigrenze nicht unterschreiten (§ 394 BGB, § 850c ZPO – 1.587,40 Euro seit dem 1.7.2026).
  • Klauseln zur Selbstbeteiligung: Prüfen, ob sie auch bei leichter Fahrlässigkeit greifen. Dann sind sie unwirksam (BAG 8 AZR 91/03, 8 AZR 175/97).
  • Forderung eines Kunden oder Dritten: sofort den Arbeitgeber informieren.
  • Arbeitgeber: Beweise für Verschulden und Verschuldensgrad sichern, Versicherungen (Vollkasko, Betriebshaftpflicht) und Ausschlussfristen prüfen. Ein einseitiger Abzug ohne Verschuldensnachweis scheitert vor dem Arbeitsgericht meist.
  • Subunternehmer oder „Selbständige“ ohne Arbeitnehmerstatus genießen die Privilegierung nicht, es sei denn, sie sind in Wahrheit Arbeitnehmer (§ 611a BGB, sogenannte Scheinselbständigkeit).

Häufige Fragen

Haftet der Arbeitnehmer für jeden Schaden, den er bei der Arbeit verursacht?
Nein. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt, und erst bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz kommt in der Regel die volle Haftung in Betracht (BAG GS 1/89 (A), 8 AZR 91/03). Das Verschulden muss der Arbeitgeber beweisen (§ 619a BGB).

Ist die Arbeitnehmerhaftung auf drei Monatsgehälter begrenzt?
Eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Verdienst und Missverhältnis zwischen Entgelt und Schaden sind aber wichtige Abwägungskriterien: Im Kernspintomographen-Fall blieb es bei einer Haftung von einem Jahresgehalt von 3.840 Euro bei einem Schaden von über 49.000 Euro (8 AZR 418/09). Eine feste summenmäßige Grenze hat das BAG dem Gesetzgeber überlassen.

Darf mein Arbeitgeber den Schaden einfach vom Lohn abziehen?
Nur gegen den pfändbaren Teil des Lohns (§ 394 BGB, § 850c ZPO) und nur, wenn er Verschulden und Verschuldensgrad beweist. Seit dem 1. Juli 2026 sind ohne Unterhaltspflichten 1.587,40 Euro netto monatlich unpfändbar.

Wer zahlt, wenn ich das Auto eines Kunden oder fremde Ware beschädige?
Gegenüber dem Geschädigten haften Sie voll (BGH VI ZR 349/88). Vom Arbeitgeber können Sie Freistellung verlangen, soweit er den Schaden nach den Haftungsstufen selbst tragen müsste (§ 670, § 257 BGB, BAG 8 AZR 236/08). Bei leichtester Fahrlässigkeit übernimmt er alles, Schäden unter der Kfz-Haftpflicht reguliert der Versicherer.

Kann der Arbeitgeber Schadensersatz auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen?
Ja, der Anspruch erlischt nicht mit der Beendigung. Grenzen setzen tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen und die Verjährung von regelmäßig drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB).

Gilt der innerbetriebliche Schadensausgleich auch für Fahrer und entsandte Arbeitnehmer?
Ja, für jeden Arbeitnehmer im Sinne von § 611a BGB, auch für nach Deutschland entsandte oder in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Echte Subunternehmer sind nicht privilegiert. Arbeitet ein „Selbständiger“ tatsächlich wie ein Arbeitnehmer, kann das Gericht ihn als Arbeitnehmer einstufen.

Grundlage des Beitrags: BAG, Beschluss des Großen Senats vom 27.09.1994 – GS 1/89 (A), Urteile des BAG vom 12.10.1989 – 8 AZR 276/88, vom 25.09.1997 – 8 AZR 288/96, vom 17.09.1998 – 8 AZR 175/97, vom 18.04.2002 – 8 AZR 348/01, vom 05.02.2004 – 8 AZR 91/03, vom 25.06.2009 – 8 AZR 236/08, vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09 und vom 22.06.2011 – 8 AZR 102/10 sowie BGH, Urteil vom 19.09.1989 – VI ZR 349/88. Vorschriften: §§ 195, 199, 254, 257, 276, 280, 307, 394, 611a, 619a, 670, 823, 831, 840 BGB, §§ 850c, 850f ZPO, §§ 104, 105, 110 SGB VII, Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Rechtsstand: September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewski
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt / Radca prawny

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