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Forderungseinzug

Verjährungsfristen in Deutschland: die Drei-Jahres-Regel und die Stichtage, die Forderungen retten

Eine unbezahlte Rechnung, ausstehender Lohn oder eine alte Forderung, die plötzlich ein Inkassobüro geltend macht — am Anfang steht immer dieselbe Frage: Ist der Anspruch verjährt? Die Grundregel ist kurz und lautet: drei Jahre. Über Sieg oder Niederlage entscheiden aber die Berechnung dieser Frist und die Ausnahmen, die sie auf bis zu 30 Jahre verlängern.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur BarczewskiRechtsanwalt · radca prawny
≈ 8 Min. Lesezeit
aktualisiert: Juli 2026

Die Regel: drei Jahre ab Jahresende

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie läuft aber weder ab Rechnungsdatum noch ab Fälligkeit. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Praktisch verjähren damit fast alle Ansprüche aus dem laufenden Geschäft gebündelt in der Silvesternacht — die „Silvesterverjährung“.

Beispiel: eine Rechnung für im März 2023 erbrachte und abgenommene Leistungen. Die Frist lief mit Ende 2023 an und endet am 31. Dezember 2026 um Mitternacht. Eine Klage oder ein Mahnbescheidsantrag im Januar 2027 kommt zu spät.

Die Obergrenzen: zehn und 30 Jahre

Fehlende Kenntnis verschiebt den Fristbeginn, aber nicht unbegrenzt. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren Ansprüche spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Für Schadensersatzansprüche gelten eigene Höchstfristen: zehn Jahre ab Entstehung oder 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis — maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB). Bei Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit gilt die 30-Jahres-Grenze ab dem Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB).

Besondere Verjährungsfristen: von zwei bis 30 Jahren

  • Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden verjähren erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 BGB). Ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid „konserviert“ die Forderung über Jahrzehnte. Nur künftig fällig werdende regelmäßige Leistungen, etwa titulierte Zinsen, unterliegen wieder der regelmäßigen Frist (§ 197 Abs. 2 BGB).
  • Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 BGB). Dieselben fünf Jahre gelten für verkaufte Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
  • Kaufrechtliche Mängelansprüche verjähren im Übrigen in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Hinzu kommen vertragliche Modifikationen — in den gesetzlichen Grenzen lassen sich Fristen verkürzen oder verlängern, was in AGB häufig geschieht. Bei grenzüberschreitenden Verträgen entscheidet das Vertragsstatut auch über die Verjährung — mehr dazu in unserem Beitrag zur Rechtswahlklausel.

Was die Verjährung hemmt

Verhandlungen: Schweben zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder die zugrunde liegenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt. Sie tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein (§ 203 BGB). Jede Vergleichskorrespondenz sollte deshalb dokumentiert werden.

Förmliche Schritte: Die Erhebung der Klage und die Zustellung des Mahnbescheids hemmen die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB). Die Hemmung endet erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 BGB). Wichtig zum Jahresende: Geht der Mahnbescheidsantrag noch vor dem 31. Dezember bei Gericht ein und erfolgt die Zustellung „demnächst“, wirkt die Hemmung auf den Tag des Antragseingangs zurück (§ 167 ZPO).

Achtung

Die Mahnung stoppt die Uhr nicht

Eine einfache Mahnung, eine Zahlungsaufforderung, eine E-Mail oder ein Anruf hemmen die Verjährung NICHT. Das ist der häufigste und teuerste Irrtum auf Gläubigerseite. Die Uhr stoppen erst Verhandlungen, die Klage oder der zugestellte Mahnbescheid — und neu starten lässt sie das Anerkenntnis des Schuldners.

Was die Frist neu starten lässt (§ 212 BGB)

Erkennt der Schuldner den Anspruch an — durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise — beginnt die dreijährige Frist von vorn (§ 212 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen. In der Praxis kann schon die Bitte um Ratenzahlung oder eine kleine „Goodwill-Zahlung“ dem Gläubiger drei zusätzliche Jahre verschaffen. Aus Schuldnersicht heißt das: vor jeder Unterschrift unter ein Anerkenntnis oder eine Ratenvereinbarung erst die Verjährung prüfen.

Die Wirkung: Einrede statt Automatik

Ein verjährter Anspruch erlischt nicht. Der Schuldner ist berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB) — das Gericht berücksichtigt die Verjährung aber nicht von Amts wegen, die Einrede muss erhoben werden. Die Kehrseite: Wer auf eine verjährte Forderung zahlt, kann das Geleistete nicht zurückfordern, selbst wenn er die Verjährung nicht kannte (§ 214 Abs. 2 BGB). Vor jeder Zahlung auf alte Forderungen — gerade nach einem Inkassoschreiben — lohnt deshalb der Blick auf den Kalender.

Das vierte Quartal: letzte Chance für den Forderungscheck

Der praktische Rhythmus für Unternehmen: Im Herbst alle offenen Rechnungen des Jahres durchsehen, dessen drittes volles Kalenderjahr zu Silvester abläuft — 2026 sind das die Rechnungen aus 2023. Werthaltige Forderungen noch vor Jahresende in das Mahnverfahren oder die Klage bringen. Bei laufenden Gesprächen die Verhandlungen dokumentieren (§ 203 BGB) oder ein schriftliches Anerkenntnis einholen. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, kommt die Forderungsanmeldung in der Insolvenz in Betracht — auch sie hemmt die Verjährung.

Checkliste

Verjährung im Griff

Entstehungsjahr des Anspruchs feststellen und drei volle Kalenderjahre addieren — Fristende ist Silvester. Ausnahmen prüfen: Titel (30 Jahre), Baumängel (fünf Jahre), Kaufsachen (zwei Jahre), AGB des Vertragspartners. Hemmung nur durch Verhandlungen, Klage oder zugestellten Mahnbescheid — einfache Mahnungen zählen nicht. Neubeginn durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung, Anerkenntnis oder Vollstreckungshandlung (§ 212 BGB). Kurz vor Fristablauf: Mahnbescheidsantrag vor dem 31.12. stellen — bei Zustellung „demnächst“ zählt der Antragseingang (§ 167 ZPO).

Häufige Fragen

Wie lang ist die regelmäßige Verjährungsfrist?
Drei Jahre (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).

Wann verjährt eine Rechnung aus 2023?
Im Regelfall am 31. Dezember 2026 um Mitternacht — sofern die Frist nicht gehemmt wurde oder neu begonnen hat.

Hemmt eine Mahnung die Verjährung?
Nein. Mahnungen und E-Mails bleiben ohne Wirkung. Hemmung bewirken Verhandlungen (§ 203 BGB), die Klage oder der zugestellte Mahnbescheid (§ 204 BGB), einen Neubeginn das Anerkenntnis des Schuldners (§ 212 BGB).

Wie lange kann aus einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden?
30 Jahre (§ 197 Abs. 1 BGB). Titulierte laufende Zinsen verjähren jedoch in der regelmäßigen Frist (§ 197 Abs. 2 BGB).

Berücksichtigt das Gericht die Verjährung von selbst?
Nein. Die Verjährung ist eine Einrede des Schuldners (§ 214 Abs. 1 BGB). Wer sie nicht erhebt, kann trotz Fristablaufs verlieren, und wer auf eine verjährte Forderung zahlt, bekommt das Geld nicht zurück (§ 214 Abs. 2 BGB).

Rechtsstand geprüft am 19.07.2026 auf gesetze-im-internet.de (§§ 195, 197, 199, 203, 204, 212, 214, 438, 634a BGB, § 167 ZPO). Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Der Kunde zahlt nicht — und das Jahr läuft ab?Senden Sie uns Rechnungen und Korrespondenz — wir berechnen die Verjährung und bringen Mahnbescheid oder Klage rechtzeitig auf den Weg.Fall schildern
Dr. Artur Barczewski – Autor
Dr. Artur Barczewski
Rechtsanwalt · radca prawny

Autor des Beitrags. Setzt Forderungen vor deutschen Gerichten durch — vom Mahnverfahren bis zur Vollstreckung. Zum Profil →

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