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Baurecht

SOKA-Bau bei Entsendung nach Deutschland: Beiträge, A1-Bescheinigung und Verteidigung gegen Forderungen

Ein ausländisches Bauunternehmen, das Arbeitnehmer auf deutsche Baustellen entsendet, bekommt früher oder später Post aus Wiesbaden: SOKA-Bau fordert Beiträge, oft für viele Monate rückwirkend und auf geschätzten Grundlagen. Wir erklären, woraus die Beitragspflicht bei der Entsendung folgt, warum die A1-Bescheinigung davor nicht schützt, was ein entsendender Betrieb tatsächlich zahlt, wann der Generalunternehmer für Nachunternehmer haftet, was das Modell mit Solo-Subunternehmern wirklich bringt — und wie man auf Zahlungsaufforderung und Mahnbescheid richtig reagiert.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur BarczewskiRechtsanwalt · radca prawny
≈ 12 Min. Lesezeit
Stand: Juli 2026

Woraus die Pflicht folgt — AEntG statt Verbandsmitgliedschaft

Der Schlüssel ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Nach § 3 Satz 1 Nr. 1 AEntG erstrecken sich die allgemeinverbindlichen Tarifverträge der Bauwirtschaft — darunter der VTV über das Sozialkassenverfahren — auch auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer. § 8 Abs. 1 AEntG verpflichtet den Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien — also SOKA-Bau — die ihr zustehenden Beiträge zu leisten. Dass ein Betrieb keinem deutschen Verband angehört und nie etwas unterschrieben hat, ändert daran nichts: Wer in Deutschland Leistungen im Geltungsbereich des VTV erbringt, schuldet die Beiträge kraft Gesetzes. Die Vereinbarkeit der verschärften Entsenderegeln mit dem Unionsrecht hat der EuGH bestätigt und die Klage Polens abgewiesen (Urteil vom 8.12.2020, C-626/18).

Ob ein Betrieb überhaupt unter den VTV fällt — entscheidend ist das arbeitszeitliche Überwiegen baulicher Tätigkeiten samt Zusammenhangstätigkeiten — behandeln wir ausführlich im Beitrag zur SOKA-Bau-Beitragspflicht. Hier geht es um die Lage des entsendenden Unternehmens.

Die A1-Bescheinigung schützt nicht — zwei getrennte Systeme

Das ist das häufigste und teuerste Missverständnis. Die A1-Bescheinigung nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 klärt allein, welches Sozialversicherungsrecht auf den entsandten Arbeitnehmer anwendbar ist. Bei einer ordnungsgemäßen Entsendung bleiben Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung im Herkunftsland — mehr leistet die A1 nicht.

Der Urlaubskassenbeitrag ist dagegen kein Sozialversicherungsbeitrag. Er ist eine tarifliche Arbeitsbedingung, in § 5 Satz 1 Nr. 3 AEntG ausdrücklich genannt als Einziehung von Beiträgen und Gewährung urlaubsbezogener Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Auch die Zollverwaltung stellt klar: Urlaubskassenbeiträge sind keine Sozialversicherungsbeiträge. Deshalb berührt die A1 diese Pflicht schlicht nicht. Befreit wird ein ausländischer Arbeitgeber nur, wenn er Beiträge an eine vergleichbare Urlaubseinrichtung in seinem Herkunftsland abführt — ein vom EuGH in der Sache Finalarte (C-49/98) gebilligter Mechanismus. Polen etwa unterhält keine solche Urlaubskasse für die Bauwirtschaft, weshalb polnische Entsendebetriebe an die ULAK zahlen.

Praktisch heißt das: Die A1 gehört bei jeder Baustellenkontrolle dazu, denn sie schützt vor deutschen Sozialversicherungsbeiträgen. Die Pflicht gegenüber SOKA-Bau schaltet sie nicht aus.

Welche Arbeiten in das System führen — von Abbruch bis Markise

Der Begriff der baulichen Leistungen ist weit. Ein Abbruch- und Rückbaubetrieb wurde trotz fehlender Tarifbindung als Baubetrieb eingestuft und zu Beiträgen verurteilt (BAG 3.7.2019, 10 AZR 498/17). Selbst Reparatur- und Servicearbeiten an Fenstern sowie die Montage von Markisen und Fliegengittern sind bauliche Leistungen — auch wenn sie ausschließlich mit Materialien, Werkzeugen und Methoden des Schreiner- oder Glaserhandwerks ausgeführt werden (BAG 14.7.2021, 10 AZR 135/19). Auch die Montage industriell vorgefertigter, im Handel gekaufter Fenster und Türen führt in das System. Das betrifft Abbruch-, Trockenbau-, Fenstermontage-, Dämm- und Ausbaubetriebe gleichermaßen.

Photovoltaik und „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ — Verteidigung ist möglich

Die Grenzen des Systems zeigt das BAG-Urteil vom 27.4.2022 (10 AZR 263/19) zur Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen. Montage und Installation von PV-Anlagen sind einerseits bauliche Leistungen, andererseits typische Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes — „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“. Entscheidend ist dann, wer diesen Tätigkeiten das Gepräge gibt. Im entschiedenen Fall überwachten zwei Elektrotechnikermeister sämtliche Arbeiten — der Betrieb blieb außerhalb des VTV und die Kasse verlor ihre Klage über 102.423,13 Euro. Zugleich untersagte das BAG die künstliche Aufspaltung zusammen ausgeführter Arbeitsschritte: Die Modulmontage darf nicht isoliert von der parallel laufenden Verkabelung nach den VDE-Vorschriften bewertet werden.

In den Worten des Senats: „Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die »Sowohl-als-auch-Tätigkeiten« von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der VTV abzulehnen“ (10 AZR 263/19, Rn. 34). Führen also Baufachleute oder ungelernte Kräfte die Arbeiten ohne Anleitung durch Fachleute des ausgenommenen Gewerks aus, greift die Ausnahme regelmäßig nicht — und der Betrieb fällt unter den VTV. Für Betriebe, die Photovoltaik, Klimatechnik oder andere Anlagen montieren, sind Qualifikations- und Aufsichtsstruktur samt Dokumentation deshalb entscheidend.

Was ein Entsendebetrieb zahlt — 14,7 % und nur die Urlaubskasse

Eine wichtige, wenig bekannte Unterscheidung: Der Entsendebetrieb nimmt nur am Urlaubsverfahren teil und zahlt allein den Urlaubskassenbeitrag. Seit dem 1.7.2026 beträgt er 14,7 % der Bruttolohnsumme (zuvor 15,1 %). Der Beitrag ist eine Arbeitgeberlast, wird dem Arbeitnehmer nicht abgezogen und ist monatlich bis zum 28. des Folgemonats zu zahlen.

Zum Vergleich der volle Beitrag inländischer Arbeitgeber seit dem 1.7.2026: West 19,8 % (14,7 Urlaub + 1,9 Berufsbildung + 3,2 Zusatzversorgung), Ost 18,3 % (14,7 + 1,9 + 1,7), in Berlin wegen eines Zusatzbestandteils mehr. Die Sätze ändern sich mit neuen VTV-Fassungen — den konkreten Wert stets für den Leistungszeitraum prüfen.

Die Berufsbildungsumlage tragen alle inländischen Arbeitgeber mit gewerblichen Arbeitnehmern — auch Betriebe, die selbst nicht ausbilden. Es ist ein Solidarmodell: Alle zahlen in einen Topf, Ausbildungsbetriebe erhalten daraus erhebliche Erstattungen. Der Entsendebetrieb zahlt sie nicht gesondert. Ein Solo-Selbstständiger ganz ohne Arbeitnehmer unterfällt dem VTV überhaupt nicht — der frühere Mindestbeitrag von rund 900 Euro jährlich wurde nach der BAG-Entscheidung vom 1.8.2017 (9 AZB 45/17) aufgegeben und gezahlte Beträge wurden erstattet. Aber Vorsicht: Schon ein einziger Arbeitnehmer oder die Entsendung von Beschäftigten nach Deutschland führt in das System.

Anmeldung, Meldungen — und das strafrechtliche Risiko falscher Angaben

Ein entsendender Betrieb hat zwei voneinander unabhängige Pflichten. Erstens die schriftliche Anmeldung der Entsendung bei der Zollverwaltung nach § 18 AEntG — auf Deutsch, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung, mit den Daten der Arbeitnehmer, Zeitraum und Einsatzort. Zweitens die gesonderte Registrierung bei SOKA-Bau über den internationalen Service, wonach der Betrieb eine Arbeitgebernummer und Zugang zum Kundenportal für die monatlichen Lohnmeldungen erhält. Die Zollanmeldung ersetzt die Registrierung bei der Kasse nicht — es sind zwei parallele Wege.

Die Meldungen müssen wahr und vollständig sein. Der BGH hat die Verurteilung eines Unternehmers bestätigt, der fast drei Jahre lang zu niedrige Bruttolohnsummen meldete und entsprechend zu geringe Beiträge zahlte: Jede solche Meldung ist ein Betrug (§ 263 StGB) zulasten der Kasse, und die elektronische Form ändert daran nichts (BGH 23.12.2020, 1 StR 310/20). Der Schaden liegt in den nicht eingeforderten Beitragsteilen, unabhängig von etwaigen späteren Erstattungen. Die Gesamtfreiheitsstrafe betrug dort — neben Vorwürfen nach § 266a StGB und Steuerdelikten — vier Jahre und sieben Monate. Zu niedrige Meldungen sind keine Ersparnis, sondern ein persönliches Strafbarkeitsrisiko der Unternehmensleitung.

Der Auftraggeber haftet wie ein Bürge (§ 14 AEntG)

§ 14 AEntG lässt den Unternehmer für die Verpflichtungen seines Nachunternehmers haften wie einen Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erfasst sind das Netto-Mindestentgelt und die SOKA-Bau-Beiträge des Nachunternehmers und aller weiteren Nachunternehmer, grundsätzlich verschuldensunabhängig. Zahlt der Nachunternehmer nicht, kann sich die Kasse direkt an den Generalunternehmer halten. Nicht erfasst ist der Bauherr, der ein Bauwerk für eigene Zwecke — auch gewerbliche — errichten lässt (BAG 16.10.2019, 5 AZR 241/18): Es geht um die Unternehmerkette, nicht um den Besteller des Bauwerks.

Begrenzen lässt sich das Risiko mit den richtigen Dokumenten des Nachunternehmers — wobei im Markt zwei Dokumente zweier verschiedener Stellen verwechselt werden. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist ein Steuerdokument des Finanzamts: Ohne sie muss der Auftraggeber von Bauleistungen 15 % der Vergütung als Bauabzugsteuer einbehalten. Für Unternehmen aus Polen ist die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben zentralisiert: A–G Finanzamt Hameln-Holzminden, H–Ł Oranienburg, M–R Cottbus, S–Ż Nördlingen. SOKA-Bau stellt keine „Freistellungsbescheinigung“ aus. Von der Kasse erhält man die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme am Sozialkassenverfahren (früher Unbedenklichkeitsbescheinigung) und — als echtes Enthaftungsinstrument zu § 14 AEntG — die Enthaftungsbescheinigung, kostenlos über das Kundenportal. Die Prüfung des Nachunternehmers am Anfang ist deutlich billiger als das spätere Begleichen seiner Schulden.

Solo-Subunternehmer — was das Modell wirklich bringt

Der SOKA-Bau-Beitrag berechnet sich aus der Bruttolohnsumme der eigenen Arbeitnehmer. Rechnungen eines wirklich selbstständigen Subunternehmers gehören nicht in diese Bemessungsgrundlage — insofern erzeugt sauber gelebtes Nachunternehmertum tatsächlich keine Beiträge beim Auftraggeber. Für die Teilnahme am System ist dann der Subunternehmer selbst verantwortlich, und der Solo-Selbstständige ohne Arbeitnehmer unterfällt dem VTV gar nicht.

Dort enden die guten Nachrichten. Erstens haftet der Auftraggeber für die Beiträge eines Nachunternehmers mit Arbeitnehmern ohnehin wie ein Bürge (§ 14 AEntG). Zweitens — und gefährlicher — wird der „Subunternehmer“ bei genauer Betrachtung als Arbeitnehmer eingestuft, gelten seine Rechnungen als Arbeitsentgelt: Die Kasse rechnet sie rückwirkend der Lohnsumme zu und fordert Beiträge, parallel setzt die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge mit Hochrechnung der Nettozahlungen fest, und dazu kommt das Strafbarkeitsrisiko aus § 266a StGB. Vor dem LSG Hessen (26.1.2023, L 8 BA 51/20) half der schriftliche „Nachunternehmervertrag“ nichts — gelebt wurde er nicht wie ein Vertrag unter Unternehmern, und die Gesamtforderung belief sich auf 103.624,46 Euro. Das Subunternehmermodell beseitigt das Risiko also nicht, es verlagert es — und verdoppelt es bei Scheinselbstständigkeit.

Die Kasse ist keine Behörde und erlässt keine Bescheide — sie verfolgt zivilrechtliche Ansprüche und schöpft ihre Erkenntnisse aus Zollkontrollen auf Baustellen, Betriebsprüfungen der Rentenversicherung sowie eigenen Prüfungen und Meldungen. Untersucht wird die gelebte Praxis, nicht das Papier. Für verdeckte Beschäftigung sprechen: Arbeit nach Weisungen des Auftraggebers zu Zeit, Ort und Art, Einsatz in dessen Kolonne neben eigenen Leuten, kein eigenes Gerät, Kapital oder Betriebssitz, nur ein Auftraggeber, Abrechnung nach Stunden statt nach Werk. Für echte Selbstständigkeit sprechen: echtes Unternehmerrisiko, eigene Werkzeuge und Räume, mehrere Auftraggeber, eigene Kalkulation und Werbung, ein abgegrenztes Werk mit Abnahme und Gewährleistung, Rechnungen an verschiedene Kunden. Wer vorab Sicherheit will, kann die Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen (§ 7a SGB IV) — das Verfahren ist kostenfrei, und auch eine Prognoseentscheidung vor Beginn der Zusammenarbeit ist möglich (befristetes Instrument, gültig bis 30.6.2027).

Rückwirkende Forderungen — SokaSiG und die Fristen des § 21 VTV

2016 erklärte das BAG die früheren Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV (2008–2014) für unwirksam (u.a. 10 ABR 33/15). Der Gesetzgeber antwortete mit dem SokaSiG, das die rückwirkende Anwendung des VTV anordnete. Seine Verfassungsmäßigkeit haben das BAG (20.11.2018, 10 AZR 121/18) und das Bundesverfassungsgericht (11.8.2020, 1 BvR 2654/17) bestätigt. Die Linie ist gefestigt — so sprach das BAG am 24.9.2019 (10 AZR 531/18) der Kasse 119.039,51 Euro an Beiträgen für 2008–2011 gerade auf der Grundlage des SokaSiG zu, trotz unwirksamer AVE.

Die Grenzen zieht § 21 VTV: Die Ansprüche der Kasse verfallen und verjähren im Regelfall nach drei Jahren, mit Fristbeginn entsprechend § 199 BGB. Die oft zitierten „vier Jahre“ gelten nur für Ansprüche, die bis Ende 2014 fällig wurden. Der Antrag der Kasse auf Erlass eines Mahnbescheids hemmt die Frist — der bloße Lauf des Streits dagegen nicht.

Schreiben, Mahnbescheid, Versäumnisurteil — so setzt die Kasse durch

Zuerst kommen Schreiben: Aufforderung zur Registrierung und Meldung, Beitragsberechnung (ohne Meldungen auf geschätzter Grundlage, etwa nach Durchschnittslöhnen der Bauwirtschaft) und Zahlungsaufforderungen. Bleibt die Reaktion aus, geht die Sache zum Arbeitsgericht — häufig als Mahnbescheid, gegen den der Widerspruch binnen einer Woche ab Zustellung einzulegen ist (§ 46a ArbGG), oder direkt als Klage. Gegen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eröffnet § 15 AEntG der Kasse ausdrücklich die Klage vor einem deutschen Arbeitsgericht. Bei weiterer Untätigkeit ergeht ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch ebenfalls nur binnen einer Notfrist von einer Woche möglich ist (§ 59 ArbGG) — danach bleibt die Vollstreckung. Beide Wege zeigt die Rechtsprechung: Im Photovoltaik-Fall begann die Kasse mit zwei Mahnanträgen, im SokaSiG-Fall erging zunächst ein Versäumnisurteil. Die Wochenfristen sind unerbittlich — Post aus Wiesbaden darf nicht liegen bleiben.

Die andere Seite des Systems — Erstattungen aus der Urlaubskasse

Gezahlte Urlaubskassenbeiträge sind nicht verloren. Der Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer Urlaubsvergütung gezahlt hat, erhält die entsprechenden Beträge von der ULAK erstattet. Ausländische Betriebe stellen die Anträge wegen der Sprach- und Formularhürde oft nicht — und lassen eigenes Geld in der Kasse liegen. Die Mechanik der Erstattungen beschreiben wir im Beitrag zu SOKA-BAU, Beitragspflicht und Erstattungen.

Checkliste

Forderung von SOKA-Bau — die ersten Schritte

Das Schreiben nicht liegen lassen — Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Einspruch gegen das Versäumnisurteil haben nur eine Woche Zeit. Den betrieblichen Geltungsbereich prüfen: Überwiegen tatsächlich bauliche Tätigkeiten, greift eine Ausnahme für ein ausgenommenes Gewerk, und wer hat „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ angeleitet. Zeitraum und Fristen des § 21 VTV kontrollieren. Höhe und Monatsaufstellung nachrechnen, denn Schätzungen nach Durchschnittslöhnen widerlegt man mit den echten Lohndaten. Das Scheinselbstständigkeitsrisiko bewerten, wenn Solo-Subunternehmer im Einsatz waren. Unterlagen sichern: Verträge, Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 19 AEntG, A1-Bescheinigungen, Kassenbescheinigungen und Freistellungsbescheinigungen der Nachunternehmer samt Schriftverkehr. Und fristgerecht reagieren — Untätigkeit endet im Versäumnisurteil und in der Vollstreckung.

Häufige Fragen

Befreit die A1-Bescheinigung von SOKA-Bau-Beiträgen?
Nein. Die A1 bestimmt nur das anwendbare Sozialversicherungsrecht. Die Urlaubskasse ist ein eigenes tarifliches System auf Grundlage des AEntG, das die A1 nicht ausschaltet.

Wie viel zahlt ein Entsendebetrieb an SOKA-Bau?
Der Entsendebetrieb zahlt nur den Urlaubskassenbeitrag — 14,7 % der Bruttolohnsumme (Stand 1.7.2026), bis zum 28. des Folgemonats. Berufsbildungsumlage und Zusatzversorgung zahlt er nicht.

Lässt sich SOKA-Bau durch Solo-Subunternehmer vermeiden?
Rechnungen eines wirklich selbstständigen Subunternehmers gehören nicht in die Bemessungsgrundlage. Der Auftraggeber haftet aber nach § 14 AEntG wie ein Bürge für dessen Beiträge, und bei Scheinselbstständigkeit werden Beiträge rückwirkend aus den Rechnungen festgesetzt.

Haftet der Generalunternehmer für Beiträge des Nachunternehmers?
Ja, wie ein Bürge ohne Einrede der Vorausklage — über die gesamte Nachunternehmerkette. Nicht erfasst ist der Bauherr, der für eigene Zwecke bauen lässt.

Wie bekommt man eine Freistellungsbescheinigung von SOKA-Bau?
Gar nicht — SOKA-Bau stellt ein solches Dokument nicht aus. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist ein Steuerdokument des Finanzamts und befreit von der 15-prozentigen Bauabzugsteuer. Von der Kasse erhält man die Teilnahmebescheinigung und die Enthaftungsbescheinigung.

Fällt die Montage von Photovoltaik unter SOKA-Bau?
Das hängt vom Gepräge des Betriebs ab. PV-Montage ist bauliche und zugleich elektroinstallateurtypische Arbeit. Leiten Fachleute des Elektrohandwerks die Arbeiten an, kann der Betrieb außerhalb des VTV bleiben. Ohne solche Aufsicht ist das Beitragsrisiko hoch.

Klagt SOKA-Bau sofort?
Nein. Zuerst kommen Schreiben und Beitragsberechnungen. Ohne Reaktion folgt das Arbeitsgericht — oft per Mahnbescheid mit einwöchiger Widerspruchsfrist, bei weiterer Untätigkeit ergeht ein Versäumnisurteil.

Die Darstellung berücksichtigt u.a. die Entscheidungen des BAG vom 27.4.2022 (10 AZR 263/19), 14.7.2021 (10 AZR 135/19), 24.9.2019 (10 AZR 531/18), 16.10.2019 (5 AZR 241/18), 3.7.2019 (10 AZR 498/17), 20.11.2018 (10 AZR 121/18) und 1.8.2017 (9 AZB 45/17), den Beschluss des BVerfG vom 11.8.2020 (1 BvR 2654/17), den Beschluss des BGH vom 23.12.2020 (1 StR 310/20), das Urteil des LSG Hessen vom 26.1.2023 (L 8 BA 51/20), die EuGH-Urteile C-626/18 und C-49/98 sowie §§ 3, 5, 8, 14, 15, 18, 19 AEntG, §§ 46a, 59 ArbGG, §§ 7, 7a SGB IV, § 48b EStG, §§ 263, 266a StGB und § 21 VTV. Beitragssätze nach Angaben von SOKA-Bau zum 1.7.2026 — stets für den Leistungszeitraum prüfen.

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Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewski
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Autor des Beitrags. Vertritt entsendende Bauunternehmen und Generalunternehmer bundesweit in Auseinandersetzungen mit SOKA-Bau. Profil ansehen →

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