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Baurecht

Stundenlohnarbeiten: Wer muss beweisen, dass zu viele Stunden abgerechnet wurden?

Stundenlohnarbeiten sind für den Unternehmer bequem, doch nach Abschluss der Arbeiten behauptet der Auftraggeber häufig, es seien zu viele Stunden angefallen oder ein Teil der Arbeiten sei sinnlos gewesen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Urteil vom 11.06.2026 (10 U 5/26) die Rollen klar verteilt: Der Unternehmer beweist die Zahl der geleisteten Stunden, der Auftraggeber die unwirtschaftliche Betriebsführung. Der unterschriebene Stundenlohnzettel wirkt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, die fehlende Abnahme hindert die Fälligkeit nicht, sobald ein Abrechnungsverhältnis entstanden ist, und der Vorwurf schlechter Arbeit ist kein Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit. Wir erläutern das Urteil, zeigen an den Zahlen des Falls, wann sich der Einwand der Unwirtschaftlichkeit für den Auftraggeber lohnt, und erklären, wie beide Seiten Abrechnung und Beweise absichern.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewskiniedergelassener europäischer Rechtsanwalt / Radca prawny
≈ 18 Min. Lesezeit
Stand: September 2026

Streit um die Trocknung nach einem Wasserschaden: Was hat das OLG Brandenburg entschieden?

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat einem Unternehmen 15.862,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2021 zugesprochen, die erstinstanzlich zuerkannte Summe (21.079,16 €) also gekürzt, die auf unwirtschaftliche Betriebsführung gestützte Aufrechnung des Auftraggebers aber vollständig verworfen (Urteil vom 11.06.2026, 10 U 5/26). Der Auftraggeber, der dem Unternehmer überhöhte und überflüssige Stunden vorwarf, blieb mit diesem Einwand ohne Erfolg, weil er die Tatsachen für eine Unwirtschaftlichkeit nicht bewiesen hat.

Der Sachverhalt ist für Wasserschäden typisch. Am 25.05.2020 trat im Haus des Auftraggebers ein Wasserschaden ein. Ein auf die Beseitigung von Brand- und Wasserschäden spezialisiertes Unternehmen stellte noch im Mai Trocknungsgeräte auf und führte auf Grundlage eines Angebots vom 27.07.2020, das der Auftraggeber teilweise bestätigt hatte, Trocknungs-, Dekontaminations-, Schutz- und Demontagearbeiten aus. Die meisten Positionen wurden nach Stundensätzen mit Materialpauschalen abgerechnet. Die Schlussrechnung trug das Datum 15.09.2020, am 02.10.2020 kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Gezahlt hatte er 15.310,20 €, den Rest bestritt er.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 18.11.2022 ab und verurteilte den Auftraggeber nach dem Einspruch des Unternehmers mit Urteil vom 25.08.2023 zur Zahlung von 21.079,16 € sowie 1.088,60 € vorgerichtlicher Anwaltskosten. In der Berufung machte der Auftraggeber geltend, die Hohlraumtrocknung der Gipskartonwände sei zwecklos gewesen, weil die Platten ohnehin hätten entfernt werden müssen, die Dekontamination ohne vorherige Schimmelpilzuntersuchung sei sinnlos, die Mitarbeiter hätten täglich eine Stunde Frühstückspause gemacht, und die Wiederherstellung seines Hauses werde mindestens 590.854,97 € netto kosten. Er verlangte Freistellung von 26.507,49 € brutto und rechnete zusätzlich mit Schadensersatz für beschädigte Deckenbalken, Laminat und demontierte Heizkörper auf.

Der Senat hat einen gerichtlichen Sachverständigen mündlich angehört. Dieser erklärte, eine abschließende Antwort setze Untersuchungen und Raumluftmessungen für rund 63.500 € brutto voraus. Im Einvernehmen mit den Parteien verzichtete das Gericht auf diese Untersuchungen, weil ihre Kosten außer Verhältnis zum Streitwert standen (§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auf dieser Grundlage erging das Urteil, aus dem sich die vier praktischen Regeln der folgenden Abschnitte ergeben.

Kann der Unternehmer ohne Abnahme Zahlung verlangen?

Ja, wenn der Auftraggeber keine Vertragserfüllung mehr verlangt, sondern dem Unternehmer nur noch Geldansprüche entgegenhält. Grundsätzlich wird der Werklohn mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Fordert der Auftraggeber aber weder Fertigstellung noch Nachbesserung, sondern rechnet nur mit Schadensersatz auf, wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis, und die Abnahme ist keine Fälligkeitsvoraussetzung mehr. Der Bundesgerichtshof hat diese Figur im Urteil vom 19.01.2017 (VII ZR 301/13) beschrieben: Ein Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Besteller keine Erfüllung mehr verlangen kann und zum Ausdruck bringt, dass er mit dem Unternehmer nicht mehr zusammenarbeiten will.

Im Brandenburger Fall hatte der Auftraggeber gekündigt, eine prüffähige Schlussrechnung erhalten und sich ausschließlich mit Aufrechnungen verteidigt. Der Senat fasst das in einem Satz zusammen:

„Das Fehlen einer Abnahme der Werkleistung der Klägerin steht der Fälligkeit der Forderung dabei nicht entgegen, da der Beklagte eine weitere Erfüllung des Vertrages nicht verlangt, sondern sich allein auf Geld gerichtete Gegenansprüche stützt, sodass sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat und die Abnahme nicht mehr Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch ist.“

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2026 – 10 U 5/26, Gründe II.1

Für den Unternehmer folgen daraus zwei Dinge. Nach einer Kündigung durch den Auftraggeber muss er eine prüffähige Schlussrechnung stellen, sonst wird die Forderung nicht fällig. Wie eine solche Rechnung aufgebaut wird, erläutern wir im Beitrag zur Schlussrechnung. Der Auftraggeber wiederum kann sich nicht gleichzeitig auf die fehlende Abnahme berufen und seine Verteidigung auf Geldansprüche beschränken, denn gerade diese Haltung öffnet dem Unternehmer den Weg zur Zahlung. Weitere Konstellationen der Werklohnklage ohne Abnahme behandeln wir im Beitrag zum Abnahmeprotokoll ohne den Auftragnehmer.

Was muss der Unternehmer bei Stundenlohnarbeiten beweisen?

Der Unternehmer muss nur zwei Dinge darlegen und beweisen: wie viele Stunden für die Vertragsleistungen angefallen sind und welche Stundensätze gelten. Eine nach § 631 Abs. 1 BGB als Produkt aus Stundensatz und Stundenzahl vereinbarte Vergütung setzt keinen Nachweis voraus, dass jede einzelne Stunde notwendig war. So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 28.05.2009 (VII ZR 74/06) in Fortführung des Urteils vom 17.04.2009 (VII ZR 164/07) entschieden: Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand bemessenen Vergütungsanspruchs genügt regelmäßig die Angabe der Stunden, die auf die Vertragsleistungen entfallen sind.

Beweismittel sind vor allem Stundenlohnzettel, die Aussagen der Monteure und des Bauleiters sowie Fotodokumentation. Im Brandenburger Fall waren 64 Stunden Dekontamination und 84 Stunden Schutzmaßnahmen durch vom Auftraggeber unterschriebene Zettel belegt. Bei 392 Stunden Demontage verstand der Senat den Vortrag des Auftraggebers so, dass nicht die Ausführung, sondern die Notwendigkeit der Arbeiten bestritten werde, und das ist bereits der Einwand der Unwirtschaftlichkeit, um den es unten geht. Der Projektleiter hatte 22,5 Stunden abgerechnet, anerkannt wurden 13,5, weil 9 Stunden auf den 01. und 09.07.2020 entfielen, also auf die Zeit vor dem Vertragsschluss vom 27.07.2020, und der Unternehmer nicht dargelegt hatte, dass der Vertrag auch diese früheren Tätigkeiten erfasste.

Daraus ergibt sich eine praktische Regel: Tätigkeiten vor der Vertragsunterzeichnung, etwa das erste Aufstellen der Trocknungsgeräte, müssen ausdrücklich in den Vertrag oder in einen gesonderten Auftrag aufgenommen werden, sonst bleiben sie unbezahlt. Zu beachten ist außerdem, dass die Prüfbarkeit einer Rechnung die Beweislast nicht umkehrt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 28.05.2009 (VII ZR 74/06) ausdrücklich die Ansicht verworfen, ein Besteller, der eine prüffähige Abrechnung nicht beanstandet, müsse fortan die Unrichtigkeit der Eintragungen in den Stundenzetteln beweisen.

Was bewirkt die Unterschrift des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel?

Die Unterschrift des Auftraggebers auf dem Stundenlohnzettel wirkt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, allerdings nur im Umfang der eingetragenen Angaben, in der Regel also für die Zahl der Stunden. An diese Angaben ist der Auftraggeber gebunden, es sei denn, er beweist, dass sie unrichtig sind und dass er die Unrichtigkeit bei der Unterschrift nicht kannte. Die Unterschrift schneidet dagegen nicht den Einwand ab, die Stunden seien überhöht oder die Arbeiten unnötig gewesen. Der Brandenburger Senat übernimmt diese Formel aus der Rechtsprechung:

„Dabei kommt den unterschriebenen Stundenlohnzetteln grundsätzlich die Wirkung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu, die allerdings auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt ist und regelmäßig nur den aufgelisteten Stundenaufwand erfasst.“

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2026 – 10 U 5/26, Gründe II.1 a) cc)

Ein Ursprung dieser Regel ist das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 16.09.2008 (24 U 167/07). Dort hatte die Auftraggeberin Zettel über 258,5 Stunden für den Abriss und Wiederaufbau einer Basaltmauer abgezeichnet und durfte trotzdem einwenden, der Aufwand sei unangemessen. Im Brandenburger Fall hatte der Auftraggeber unstreitig gestellt, dass die Dekontaminationszettel seine Unterschrift tragen, weshalb die 64 Stunden als geleistet galten und sich seine Einwände auf die Ebene der Wirtschaftlichkeit verlagerten.

Anders liegt es beim VOB/B-Vertrag. Nach § 15 Abs. 3 VOB/B reicht der Auftragnehmer die Stundenlohnzettel werktäglich oder wöchentlich ein, und der Auftraggeber muss die bescheinigten Zettel spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang mit seinen Einwendungen zurückgeben, sonst gelten sie als anerkannt. Diese Anerkenntnisfiktion gilt nur, wenn die VOB/B in den Vertrag einbezogen ist. Der Bundesgerichtshof hat es im Urteil vom 28.05.2009 (VII ZR 74/06) abgelehnt, sie als allgemeinen Rechtsgedanken auf BGB-Verträge zu übertragen. Was passiert, wenn ein Bauleiter ohne Vollmacht unterschreibt, beschreiben wir im Beitrag zu Stundenlohnzetteln und Bauleiter-Unterschrift.

Warum kürzen überhöhte Stunden die Vergütung nicht automatisch?

Die Stundenlohnvereinbarung begründet für den Unternehmer eine aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Ihre Verletzung mindert die Vergütung nicht von selbst, sondern verschafft dem Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, der auf Freistellung von der Vergütung für den überflüssigen Zeitaufwand gerichtet ist. Der Bundesgerichtshof hat das im Leitsatz des Urteils vom 28.05.2009 (VII ZR 74/06) in Anknüpfung an das Urteil vom 01.02.2000 (X ZR 198/97) so formuliert:

„Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.“

BGH, Urteil vom 28.05.2009 – VII ZR 74/06, Leitsatz b

Diese Konstruktion hat konkrete prozessuale Folgen. Der Auftraggeber muss den Gegenanspruch geltend machen, meist durch Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) oder Widerklage, und ihn beziffern. Das Gericht streicht Stunden nicht von Amts wegen. Im Brandenburger Fall errechnete der Senat, dass sich die Aufrechnung des Auftraggebers auf die Positionen 1.1.1, 2.1, 2.2 und 2.3 der Schlussrechnung bezog, also auf 18.562,80 € netto beziehungsweise 23.040,15 € brutto nach Umlage von 7 % Baustelleneinrichtung und 16 % Umsatzsteuer. Die Aufrechnung scheiterte nicht an der Berechnung, sondern daran, dass der Auftraggeber die Unwirtschaftlichkeit nicht bewiesen hat.

Was muss der Auftraggeber darlegen, und wann trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast?

Der Auftraggeber muss Tatsachen vortragen, aus denen sich eine unwirtschaftliche Betriebsführung ergibt, und sie im Streitfall beweisen. Die Anforderungen an seinen Vortrag sind nicht hoch, weil er die Umstände der Leistungserbringung meist nicht kennt. Er darf die Stundenzahl aber nicht „ins Blaue hinein“ bestreiten, also ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt (BGH, Urteil vom 17.04.2009 – VII ZR 164/07). Es reicht, wenn er die ihm bekannten oder leicht ermittelbaren Umstände benennt, sodass das Gericht Beweis erheben kann, in der Regel durch ein Sachverständigengutachten.

Die Darlegungslast verlagert sich teilweise auf den Unternehmer, wenn der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche Arbeiten konkret ausgeführt wurden, und deshalb die Wirtschaftlichkeit des Zeitaufwands nicht beurteilen kann. Dann trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast: Er muss Art und Inhalt der nach Zeit abgerechneten Leistungen so weit beschreiben, dass der Auftraggeber seine Rechte sachgerecht wahren kann (BGH, Urteil vom 17.04.2009 – VII ZR 164/07, Leitsatz c). Kommt der Unternehmer dem nicht nach, darf das Gericht den Unwirtschaftlichkeitseinwand nicht als unschlüssig behandeln, und die prozessualen Nachteile treffen den Unternehmer. Keine sekundäre Darlegungslast entsteht jedoch, wenn der Auftraggeber die einzelnen Arbeiten selbst in Auftrag gegeben hat und später den Umfang seines Auftrags nicht mehr rekonstruieren kann (BGH, Urteil vom 28.05.2009 – VII ZR 74/06, Leitsatz c).

Im Brandenburger Fall hatte der Auftraggeber genügend Tatsachen vorgetragen, denn der Senat erhob Beweis durch einen Sachverständigen. Er verlor auf der Beweisebene. Der gerichtliche Sachverständige konnte nicht feststellen, dass die Hohlraumtrocknung der Gipskartonbauteile zwecklos war, weil es kein Verfahren gibt, mit dem sich das Alter eines Schimmelbefalls bestimmen lässt, und ohne Untersuchungen offenblieb, ob im Mai 2020 nur eine Anhaftung von Sporen (Kontamination) oder bereits ein Befall vorlag. Bei einer Kontamination sind das Aufsaugen der Sporen mit einem H-Klasse-Industriesauger und das Abwischen mit Alkohol vertretbare Methoden, bei einem Befall müssen die Bauteile ausgebaut werden. Das Privatgutachten des Auftraggebers vom 27.12.2020 half nicht weiter, weil der Gerichtssachverständige dessen Schlussfolgerung, die Bauteile hätten in jedem Fall entfernt werden müssen, gerade nicht bestätigte. Fotos und Videos, die der Auftraggeber erstmals mit Schriftsatz vom 11.12.2025 vorlegte, blieben als verspätet unberücksichtigt (§ 531 Abs. 2 ZPO), und die Behauptung, das Material sei erst jetzt aufgetaucht, räumte den Vorwurf der Nachlässigkeit nicht aus. Weil sich der Zustand vom Mai 2020 nicht mehr aufklären ließ, ging die Ungewissheit zulasten des beweisbelasteten Auftraggebers.

Der Einwand der einstündigen Frühstückspause scheiterte einfacher: Aus den Stundenzetteln ergab sich, dass je Mitarbeiter mindestens eine Stunde täglich als Pause vermerkt und nicht berechnet worden war.

Mangelhafte Ausführung ist keine Unwirtschaftlichkeit

Der Vorwurf, der Unternehmer habe schlecht gearbeitet, ist ein Mangeleinwand und kein Einwand der Unwirtschaftlichkeit, und er ist nach dem werkvertraglichen Mängelrecht zu verfolgen. Der Sachverständige bestätigte, dass bei einer Schimmelpilzsanierung der Sanierungsbereich vollständig vom Wohnbereich getrennt werden muss (sogenannte Schwarz-Weiß-Trennung) mit Schleusen und Unterdruckhaltung, und dass die Schutzmaßnahmen des Unternehmers dem nicht genügten. Eine Unwirtschaftlichkeit sah der Senat darin nicht: Weitergehende Schutzmaßnahmen hätten mehr Stunden und höhere Kosten bedeutet, nicht weniger. Die fehlende Qualität ist ein Mangel, und der Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB) setzt Mangelanzeige, erfolglose Fristsetzung und einen konkret dargelegten Schaden voraus. Der Auftraggeber hatte nichts davon vorgetragen.

Ebenso endeten die Aufrechnungen wegen der Deckenbalken und des Laminats über insgesamt 6.500 €. Der Auftraggeber behauptete mindestens 120 Schraublöcher in den Balken (Beseitigung mindestens 2.500 €) und einen vollständig zu erneuernden Laminatboden im Kinderzimmer (mindestens 4.000 €). Er legte aber weder ein Angebot noch einen Kostenvoranschlag vor, und sein Privatgutachten enthielt keine Kostenangaben, sodass das Gericht nicht einmal einen Mindestschaden nach § 287 ZPO schätzen konnte. Der Senat erinnerte zudem daran, dass im Rahmen des Schadensersatzes wegen eines Mangels keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangt werden können, also keine Kosten einer Reparatur, die nicht durchgeführt wurde (BGH, Urteil vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17). Wer Reparaturkosten aufrechnen will, muss die Reparatur beauftragen oder eine Wertdifferenz darlegen.

Der Anspruch wegen der Heizkörper (618,62 €) scheiterte an der Beweisführung. Die Ehefrau des Auftraggebers wurde erstmals in der Berufung als Zeugin benannt (§ 531 Abs. 2 ZPO), und ein Sachverständiger kann Jahre später nicht feststellen, ob Heizkörper, die eine Drittfirma montiert hat, zuvor von Mitarbeitern des Unternehmers abgebaut worden waren. Erst wenn die Demontage durch den Unternehmer bewiesen wäre, müsste dieser einen entsprechenden Auftrag darlegen. Mehr zur Verteilung der Beweislast bei Mängeln lesen Sie im Beitrag zur Beweislast für Baumängel.

Was hat der Unternehmer trotz des Erfolgs verloren?

Der Unternehmer hat den Grundsatzstreit gewonnen, aber wegen eigener Dokumentationslücken mehrere Positionen eingebüßt. Von 392 Demontagestunden strich der Senat 64 Stunden vom 18. und 19.08.2020 (16 Vorarbeiterstunden und 48 Facharbeiterstunden), weil sie den Abriss des Badezimmers im Obergeschoss betrafen und der Unternehmer einen Auftrag dafür nicht dargelegt hatte. Die pauschale Behauptung, zerstörende Eingriffe seien unvermeidbar gewesen, genügte nicht, die Rechnung erwähnte das Bad nicht, und auch eine Vergütung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag lehnte das Gericht ab. Die Materialpauschale von 1.450 € für die Demontagearbeiten entfiel, weil der Unternehmer nach dem Bestreiten des Auftraggebers nicht vorgetragen hatte, welches Material verwendet wurde, und die Materialrubrik der Stundenzettel leer war. Von den Projektleiterstunden fielen 9 Stunden vor Vertragsschluss weg.

Der Senat legte außerdem nur den Umsatzsteuersatz von 16 % zugrunde: Für Leistungen im zweiten Halbjahr 2020 galt der abgesenkte Satz, eine Rechnung mit dem höheren Satz wäre insoweit überhöht gewesen. Die 1.088,60 € für das vorgerichtliche Anwaltsschreiben erhielt der Unternehmer nicht, weil er das Schreiben nicht vorgelegt und nicht dargelegt hatte, dass sich der Auftraggeber bei Beauftragung der Anwälte bereits in Verzug befand (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB). Die Kosten des Rechtsstreits wurden in erster Instanz zu 17 % und 83 %, in der Berufung zu 10 % und 90 % zulasten des Auftraggebers verteilt, wobei der Unternehmer vorab die Kosten seiner Säumnis trägt, die zum Versäumnisurteil geführt hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Lohnt sich für den Auftraggeber der Einwand der Unwirtschaftlichkeit?

Der Einwand lohnt sich nur, wenn der Auftraggeber konkrete Anhaltspunkte für überflüssige Stunden hat und sie mit einem Aufwand beweisen kann, der in einem vernünftigen Verhältnis zum umstrittenen Betrag steht. Als beweisbelastete Partei zahlt er den Vorschuss für den Sachverständigen und verliert, wenn sich die Frage nicht klären lässt. Im Fall des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 11.06.2026 – 10 U 5/26) hätte allein die Aufklärung einer Teilfrage fast das Dreifache dessen gekostet, was der Einwand insgesamt einbringen konnte.

Die Zahlen des Urteils zeigen das Missverhältnis. Die Aufrechnung wegen unwirtschaftlicher Betriebsführung betraf 23.040,15 € brutto, den Streitwert beider Instanzen setzte der Senat auf bis zu 35.000 € fest. Um zu klären, ob die Hohlraumtrocknung der Gipskartonbauteile zwecklos war, hätte der gerichtliche Sachverständige Untersuchungen und Raumluftmessungen für geschätzt 63.500 € brutto durchführen müssen, rund das 2,8-Fache des gesamten umstrittenen Betrags. Mit Zustimmung der Parteien verzichtete der Senat auf diese Untersuchungen, und ohne die Feststellungen blieb der Auftraggeber beweisfällig.

Den Vorschuss für ein Gutachten zahlt die Partei, die den Sachverständigenbeweis beantragt hat, und das Gericht soll den Sachverständigen erst nach Zahlung beauftragen (§ 17 Abs. 1 GKG, § 379 in Verbindung mit § 402 ZPO). Für den Auftraggeber, der die Unwirtschaftlichkeit beweisen muss, heißt das: Er finanziert die Aufklärung zunächst selbst, unabhängig davon, wie der Prozess ausgeht.

Zeichnen sich Kosten ab, die erkennbar in keinem Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen oder den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigen, muss der Sachverständige das Gericht rechtzeitig warnen (§ 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Unterlässt er das, kann seine Vergütung begrenzt werden (§ 8a Abs. 3 und 4 JVEG). Der Hinweis soll den Parteien das Kostenrisiko so früh wie möglich vor Augen führen, damit sie auf eine unverhältnismäßig teure Beweisaufnahme noch verzichten können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2024 – 6 W 19/24). Wer trotzdem an ihr festhält, muss mit einem entsprechend höheren Vorschuss rechnen.

Am Ende entscheidet die Kostenquote. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen gehört zu den gerichtlichen Auslagen und wird in voller Höhe erhoben (Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses zum GKG), verteilt werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen (§§ 91, 92 ZPO). Scheitert der Einwand, trägt der Auftraggeber die Gutachterkosten im Umfang seines Unterliegens. Im Brandenburger Verfahren fielen ihm 90 % der Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Auch der Streitwert kann steigen. Rechnet der Auftraggeber hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung auf, erhöht sich der Streitwert um deren Wert, soweit das Gericht über die Gegenforderung rechtskraftfähig entscheidet (§ 45 Abs. 3 GKG), und nach diesem Wert richten sich auch die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Im Brandenburger Fall setzte der Senat die Hilfsaufrechnung wegen unwirtschaftlicher Betriebsführung nicht zusätzlich an, weil sie denselben Gegenstand betraf wie die Einwendungen gegen die Höhe des Werklohns (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Aufschlussreich ist, wo der Auftraggeber im Brandenburger Verfahren Erfolg hatte. Das Oberlandesgericht senkte den zugesprochenen Betrag von 21.079,16 € auf 15.862,33 € und versagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.088,60 €. Die Kürzung beruht auf Positionen, die der Unternehmer hätte darlegen und beweisen müssen: 64 Stunden für den Abriss eines Badezimmers ohne hinreichend dargelegten Auftrag, eine Materialpauschale von 1.450 € ohne Angaben zum verwendeten Material und 9 Projektleiterstunden aus der Zeit vor Vertragsschluss. Mit dem Einwand der Unwirtschaftlichkeit über 23.040,15 € brutto, den er selbst beweisen musste, scheiterte der Auftraggeber vollständig.

Daraus ergibt sich eine sinnvolle Reihenfolge der Verteidigung. Zuerst gehören die Einwände in den Prozess, bei denen der Unternehmer beweispflichtig ist: fehlender Auftrag für einzelne Arbeiten, Stunden ohne unterschriebenen Stundenzettel, Leistungen vor Vertragsschluss und abgerechnetes Material ohne Nachweis. Sie lassen sich meist mit Urkunden und Zeugen klären, und bleibt eine solche Frage offen, geht das zulasten des Unternehmers. Den Einwand der Unwirtschaftlichkeit sollte der Auftraggeber nur zusätzlich erheben, wenn er konkrete Anhaltspunkte hat und die Beweise noch zu erlangen sind.

Wie sichert der Auftraggeber Beweise, bevor Bauteile entfernt werden?

Beweise für überflüssige oder untaugliche Arbeiten müssen gesichert werden, solange sich der Zustand vor Ort noch feststellen lässt, also vor Ausbau, Entsorgung oder Weiterbau. Das stärkste Mittel ist das selbständige Beweisverfahren, in dem ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den Zustand vor einem Prozess oder parallel zu ihm feststellt (§ 485 ZPO). Fotos, Messprotokolle und ein zeitnahes Privatgutachten ergänzen die Sicherung, ersetzen das gerichtliche Gutachten aber nicht.

Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, kann eine Partei ein schriftliches Gutachten beantragen, sofern sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, etwa am Zustand einer Sache, an der Ursache eines Sachschadens oder Sachmangels oder am Aufwand für dessen Beseitigung (§ 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solches Interesse bejaht das Gesetz bereits, wenn die Feststellung helfen kann, einen Prozess zu vermeiden (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach einem Wasserschaden lässt sich so klären, ob Bauteile nur mit Schimmelsporen belastet oder bereits befallen sind.

Unabhängig davon, ob schon ein Prozess läuft, lässt § 485 Abs. 1 ZPO die Begutachtung zu, wenn der Gegner einverstanden ist oder ein Verlust des Beweismittels oder eine Erschwerung seiner Nutzung zu befürchten ist. Diese Lage besteht typischerweise, wenn durchfeuchtete Wände abgebrochen oder Räume weiter saniert werden sollen. Im späteren Prozess wird das Ergebnis so behandelt, als hätte das Prozessgericht den Beweis selbst erhoben (§ 493 Abs. 1 ZPO), die Feststellungen müssen also nicht wiederholt werden.

Die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung der Ansprüche, um die es in dem Verfahren geht (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB), und die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Kostenlos ist die Beweissicherung nicht, denn den Vorschuss für den Sachverständigen legt zunächst der Antragsteller aus (§ 17 Abs. 1 GKG). Ihr Vorteil liegt im Zeitpunkt: Der Sachverständige sieht den Zustand selbst, statt ihn Jahre später rekonstruieren zu müssen. Genau daran scheiterte der Auftraggeber in Brandenburg, denn nach dem gerichtlichen Sachverständigen gibt es kein Verfahren, mit dem sich das Alter eines Schimmelbefalls bestimmen lässt.

Ein Privatgutachten ist schneller verfügbar, bindet das Gericht aber nicht (§ 286 Abs. 1 ZPO). Der Auftraggeber im Brandenburger Fall hatte bereits am 27.12.2020 einen Sachverständigen beauftragt, der die Trocknung für generell ungeeignet hielt. Der gerichtliche Sachverständige schloss sich dem nicht an und hielt weitere Untersuchungen für erforderlich, sodass das Privatgutachten am Ergebnis nichts änderte. Eine frühe Dokumentation bleibt trotzdem wertvoll, etwa datierte Fotos und Feuchtemessprotokolle, sofern sie schon in erster Instanz vorgelegt wird, denn neue Beweismittel lässt das Berufungsgericht nur unter engen Voraussetzungen zu (§ 531 Abs. 2 ZPO). Wer nach der Abnahme bei einem Wasserschaden was beweisen muss, erläutern wir im Beitrag Wasserschaden: Beweislast nach der Abnahme.

Checkliste

Stundenlohnabrechnung ohne Streit

  • Unternehmer: Stundenlohn vor Beginn schriftlich vereinbaren, mit Sätzen für jede Mitarbeiterkategorie und Regeln für die Materialabrechnung. Beim VOB/B-Vertrag die Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzeigen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 VOB/B).
  • Unternehmer: Stundenzettel täglich mit Leistungsbeschreibung, Ort, Namen und Pausen ausfüllen. Die Materialrubrik darf nicht leer bleiben, wenn eine Materialpauschale abgerechnet werden soll.
  • Unternehmer: Jeden Zusatzauftrag, auch den Abriss eines einzelnen Raums, schriftlich oder per E-Mail bestätigen lassen, sofern die Leistung nicht im Leistungsverzeichnis enthalten ist. Ohne nachgewiesenen Auftrag streicht das Gericht die Stunden.
  • Unternehmer: Tätigkeiten vor Vertragsunterzeichnung (erstes Aufstellen der Geräte) ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen.
  • Unternehmer: Nach einer Kündigung durch den Auftraggeber eine prüffähige Schlussrechnung stellen.
  • Auftraggeber: Stundenzettel erst nach Prüfung der Stundenzahl unterschreiben und Vorbehalte zu Umfang und Notwendigkeit sofort auf dem Zettel vermerken. Beim VOB/B-Vertrag bleiben sechs Werktage (§ 15 Abs. 3 Satz 3 VOB/B).
  • Auftraggeber: Den Unwirtschaftlichkeitseinwand mit konkreten Tatsachen begründen und Beweise laufend sichern (Fotos, unabhängiges Gutachten oder selbständiges Beweisverfahren nach § 485 ZPO vor der Demontage). Jahre später kann kein Sachverständiger etwas rekonstruieren, und erst in der Berufung vorgelegtes Material bleibt unberücksichtigt (§ 531 Abs. 2 ZPO).
  • Auftraggeber: Vor dem Einwand der Unwirtschaftlichkeit die voraussichtlichen Gutachterkosten dem umstrittenen Betrag gegenüberstellen und zuerst die Einwände erheben, für die der Unternehmer beweispflichtig ist (Auftrag, Stunden ohne unterschriebenen Zettel, Material, Leistungen vor Vertragsschluss).
  • Auftraggeber: Schlechte Ausführung als Mangel mit Fristsetzung rügen (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB) und die Reparaturkosten durch Angebot oder Rechnung belegen, denn fiktive Kosten spricht kein Gericht zu. Die Reparatur erst nach fruchtlosem Fristablauf beauftragen.

Häufige Fragen

Muss der Unternehmer bei Stundenlohnarbeiten beweisen, dass die Stunden notwendig waren?
Nein. Der Unternehmer legt Stundenzahl und Stundensatz dar (§ 631 Abs. 1 BGB). Der Einwand, es seien zu viele Stunden gewesen, ist ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus § 280 Abs. 1 BGB, den dieser geltend machen und beweisen muss (BGH VII ZR 74/06, OLG Brandenburg 10 U 5/26).

Schneidet der unterschriebene Stundenlohnzettel dem Auftraggeber alle Einwände ab?
Nur hinsichtlich der Stundenzahl. Die Unterschrift wirkt als deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Umfang der Eintragungen. Der Auftraggeber kann weiterhin geltend machen, die Stunden seien unnötig oder überhöht gewesen, muss das aber beweisen. Um die Stundenzahl selbst anzugreifen, muss er nachweisen, dass die Eintragungen unrichtig sind und er das bei der Unterschrift nicht wusste.

Worin unterscheiden sich VOB/B-Vertrag und BGB-Vertrag bei Stundenzetteln?
Nach der VOB/B muss der Auftraggeber die Zettel innerhalb von sechs Werktagen mit Einwendungen zurückgeben, sonst gelten sie als anerkannt (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Beim BGB-Vertrag gibt es diese Fiktion nicht, das Schweigen des Auftraggebers ist kein Anerkenntnis (BGH VII ZR 74/06).

Kann der Unternehmer auf Zahlung klagen, wenn keine Abnahme stattgefunden hat?
Ja, wenn der Auftraggeber keine Vertragserfüllung mehr verlangt und sich nur mit Geldansprüchen verteidigt. Der Vertrag geht dann in ein Abrechnungsverhältnis über, und die Abnahme ist keine Fälligkeitsvoraussetzung mehr (BGH VII ZR 301/13, OLG Brandenburg 10 U 5/26).

Was sollte ein Auftraggeber tun, der die Arbeiten für sinnlos hält?
Sofort Tatsachen und Beweise sichern: Fotos, ein unabhängiges Gutachten vor der Demontage, Schriftverkehr. Im Prozess muss er Umstände benennen, die auf Unwirtschaftlichkeit hindeuten, und sie beweisen, meist durch ein Sachverständigengutachten. Kann der Sachverständige nichts feststellen, geht die Ungewissheit zulasten des Auftraggebers.

Lohnt es sich, im Prozess einzuwenden, der Unternehmer habe unwirtschaftlich gearbeitet?
Nur bei konkreten Anhaltspunkten und vertretbaren Beweiskosten. Der Auftraggeber trägt die Beweislast, zahlt den Vorschuss für den Sachverständigen (§ 17 Abs. 1 GKG) und verliert, wenn sich die Frage nicht klären lässt. Im Fall OLG Brandenburg 10 U 5/26 hätten allein die Untersuchungen zur Trocknung geschätzt 63.500 € gekostet, im Streit standen 23.040,15 €.

Wie sichert der Auftraggeber Beweise, bevor Bauteile ausgebaut werden?
Am zuverlässigsten mit einem selbständigen Beweisverfahren (§ 485 ZPO). Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellt den Zustand fest, im späteren Prozess wird das Ergebnis wie eine Beweisaufnahme des Prozessgerichts behandelt (§ 493 Abs. 1 ZPO), und die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB).

Mindert schlechte Arbeitsqualität die Stundenlohnvergütung?
Nicht automatisch. Mangelhafte Ausführung begründet Mängelrechte, darunter Schadensersatz nach erfolgloser Fristsetzung (§ 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB). Fiktive Mängelbeseitigungskosten können nicht verlangt werden (BGH VII ZR 46/17), nachzuweisen sind die tatsächlichen Reparaturkosten oder eine Wertdifferenz.

Grundlage des Beitrags: OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2026 – 10 U 5/26 (vorgehend LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 25.08.2023). Rechtsprechung des BGH: Urteile vom 17.04.2009 – VII ZR 164/07, vom 28.05.2009 – VII ZR 74/06, vom 01.02.2000 – X ZR 198/97, vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13 und vom 22.02.2018 – VII ZR 46/17 sowie OLG Köln, Urteil vom 16.09.2008 – 24 U 167/07 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2024 – 6 W 19/24. Vorschriften: §§ 204, 242, 280, 286, 387, 389, 631, 634, 641 BGB, § 15 VOB/B, §§ 91, 92, 286, 287, 379, 402, 407a, 485, 493, 531 ZPO, §§ 17, 45 GKG und Nr. 9005 KV GKG, § 8a JVEG, § 23 RVG. Rechtsstand: September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewski
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt / Radca prawny

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