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Arbeitsrecht

Fünftelregelung bei der Abfindung: So wird gerechnet — Beispiel nach dem Tarif 2026

Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis — per Aufhebungsvertrag, gerichtlichem Vergleich oder Sozialplan — fließt häufig eine Abfindung. Die gute Nachricht: Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung nicht an. Die weniger gute: Die Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtig, und zwar in dem Jahr, in dem das Geld ankommt. Die Progression mildert die Fünftelregelung des § 34 EStG. Wir zeigen an konkreten Zahlen, wie die Fünftelregelung bei der Abfindung rechnet, wann sie greift — und warum Sie sich seit 2025 selbst über die Steuererklärung darum kümmern müssen.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur BarczewskiRechtsanwalt · radca prawny
≈ 8 Min. Lesezeit
Stand: Juli 2026

Abfindung: beitragsfrei, aber voll steuerpflichtig

Eine echte Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, kein Entgelt für geleistete Arbeit. Deshalb fallen auf sie keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an — bei pflichtversicherten Arbeitnehmern gibt es schlicht keine Sozialabzüge. Ausnahmen betreffen Sonderkonstellationen, etwa freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, bei denen die Abfindung anteilig in die Beitragsbemessung einfließen kann.

Steuerlich sieht es anders aus. Die Abfindung ist Arbeitslohn und in voller Höhe steuerpflichtig — im Jahr des Zuflusses. Ohne Korrektur würde der gesamte Betrag auf das Jahreseinkommen aufgesattelt und in den obersten „Etagen“ des progressiven Tarifs landen, so als hätte der Arbeitnehmer plötzlich zehntausende Euro mehr verdient. Genau das verhindert die Fünftelregelung.

So funktioniert die Fünftelregelung

Die Regelung des § 34 Abs. 1 EStG beruht auf einer einfachen Fiktion: Die Steuer auf die Abfindung wird so berechnet, als flösse das Geld über fünf Jahre zu, ein Fünftel pro Jahr. Gerechnet wird in drei Schritten:

  • Schritt 1: Einkommensteuer auf das Jahreseinkommen ohne Abfindung berechnen.
  • Schritt 2: Steuer auf das Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindung berechnen und die Differenz zu Schritt 1 bilden.
  • Schritt 3: Die Differenz mit fünf multiplizieren — das Ergebnis ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.

Der Vorteil entsteht, weil ein Fünftel der Abfindung die Progressionskurve nur um eine kleine Etage hinaufklettert statt um fünf. Je steiler der Steuersatz in der betroffenen Zone steigt, desto mehr bringt die Regelung.

Beispiel: 20.000 Euro Abfindung

Herr M. (fiktives Beispiel) hat gut fünfzehn Jahre in einem Produktionsbetrieb in Hessen gearbeitet. Der Arbeitgeber schließt seine Abteilung und bietet einen Aufhebungsvertrag an: Beendigung zum Jahresende und eine Abfindung von 20.000 Euro brutto, ausgezahlt mit dem letzten Gehalt. Das zu versteuernde Einkommen von Herrn M. für das ganze Jahr — nach Abzügen, ohne Abfindung — beträgt 45.000 Euro. Er wird einzeln veranlagt und zahlt keine Kirchensteuer.

Nach dem Tarif 2026 sieht die Rechnung so aus:

  • Schritt 1: Steuer auf 45.000 Euro = 8.835 Euro.
  • Schritt 2: Ein Fünftel der Abfindung sind 4.000 Euro. Steuer auf 49.000 Euro = 10.198 Euro. Differenz: 1.363 Euro.
  • Schritt 3: 1.363 Euro × 5 = 6.815 Euro Steuer auf die gesamte Abfindung.

Zum Vergleich die Rechnung ohne Ermäßigung: Die Steuer auf 65.000 Euro beträgt 16.205 Euro, auf die Abfindung entfielen also 16.205 − 8.835 = 7.370 Euro. Die Fünftelregelung spart 555 Euro.

Überrascht, dass es so wenig ist? Das ist ein sehr häufiges Ergebnis. In der mittleren Tarifzone — grob zwischen 17.800 und 69.900 Euro zu versteuerndem Einkommen — steigt der Grenzsteuersatz sanft, die „Glättung“ der Progression über ein Fünftel wirkt entsprechend begrenzt. Die Regelung ist nicht kaputt, ihre Wirkung hängt schlicht von der Einkommenskonstellation ab.

Wann die Regelung richtig viel spart

Zwei Szenarien verändern das Bild grundlegend. Erstens: eine hohe Abfindung. Eine Führungskraft mit 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, die nach zwanzig Jahren 90.000 Euro Abfindung erhält, zahlt mit Fünftelregelung 31.295 Euro Steuer auf die Abfindung statt 36.255 Euro — eine Ersparnis von fast 5.000 Euro. Ohne die Ermäßigung fiele ein großer Teil der Abfindung direkt in die 42-Prozent-Zone.

Zweitens: ein niedriges übriges Einkommen im Auszahlungsjahr. Trifft ein Fünftel der Abfindung auf die unteren Tarifzonen — im Extremfall unter den Grundfreibetrag von 12.348 Euro —, kann die Steuer auf die Abfindung sehr niedrig ausfallen, bis hin zu null. Fällt die Trennung also auf das Jahresende und verspricht das Folgejahr geringere Einkünfte, lohnt es sich, im Aufhebungsvertrag die Fälligkeit der Abfindung im Januar des Folgejahres zu vereinbaren. Eine Einschränkung: Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen — das gehört in die individuelle Rechnung.

Drei Voraussetzungen — sonst ist die Ermäßigung weg

  • Die Zahlung muss eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein. Begünstigt sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG (in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) — die typische Abfindung aus Aufhebungsvertrag, gerichtlichem Vergleich, Sozialplan oder nach § 1a KSchG. Rückständiger Lohn, Boni oder Abgeltungen, die „bei Gelegenheit“ des Ausscheidens abgerechnet werden, sind normaler Arbeitslohn und regelmäßig nicht begünstigt. Der Vertrag sollte diese Positionen klar trennen.
  • Es muss zu einer Zusammenballung der Einkünfte kommen. Mit der Abfindung muss der Arbeitnehmer im Jahr mehr erhalten, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Bei nahtlosem Wechsel in einen neuen Job plus Abfindung ist das in der Regel erfüllt. Zweifel entstehen bei kleiner Abfindung und längerer Einkommenslücke — das sollte vor Jahresende durchgerechnet werden.
  • Auszahlung in einem Veranlagungszeitraum. Die Aufteilung der Abfindung auf Raten in zwei Jahren zerstört die Ermäßigung vollständig — für beide Teile. Die Finanzverwaltung toleriert nur eine geringfügige Teilzahlung, als Faustregel bis etwa 10 Prozent der Hauptleistung.

Seit 2025: voller Lohnsteuerabzug, Ermäßigung nur über die Steuererklärung

Bis Ende 2024 wandten Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits bei der Auszahlung an — die Abfindung kam sofort mit geringerem Abzug an. Das Wachstumschancengesetz hat diese Pflicht gestrichen. Seit Januar 2025 behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf den vollen Betrag wie bei einem gewöhnlichen sonstigen Bezug ein und weist die Abfindung lediglich gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung aus.

Die Ermäßigung selbst ist nicht abgeschafft — sie wird jetzt vom Finanzamt in der Veranlagung angewandt. Die praktische Folge ist doppelt. Erstens kommt im Auszahlungsmonat spürbar weniger an, als viele erwarten, und die Überzahlung fließt erst nach Abgabe der Steuererklärung zurück. Zweitens: Ohne Steuererklärung geht die Ermäßigung praktisch verloren — niemand wendet sie automatisch an. Wer eine Abfindung erhält, sollte die Erklärung für das Auszahlungsjahr als Pflichttermin behandeln, auch wenn er bisher nie eine abgegeben hat.

Was daraus für die Verhandlung folgt

  • Die Leistung richtig benennen. Im Aufhebungsvertrag sollte die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezeichnet sein (üblich mit Verweis auf §§ 9, 10 KSchG) — getrennt von Lohnrückständen, Boni oder Abgeltungen.
  • Ein Betrag, ein Termin. Auszahlung vollständig in einem Veranlagungszeitraum vereinbaren und das Jahr bewusst wählen — das laufende oder das folgende.
  • Liquidität planen. Seit 2025 ist das Netto im Auszahlungsmonat deutlich niedriger als das Endergebnis nach der Erstattung durch das Finanzamt.
  • Steuern sind nicht alles. Ein Aufhebungsvertrag kann beim Arbeitslosengeld (Stichwort Sperrzeit) weit mehr kosten, als er steuerlich bringt — diese Folgen gehören vor die Unterschrift, am besten mit anwaltlicher Begleitung. Benachbarte Fragen behandeln wir in den Beiträgen zur Druckkündigung und zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht.
  • Unterlagen für die Erklärung sammeln: Aufhebungsvertrag oder Vergleich, Lohnsteuerbescheinigung mit gesondert ausgewiesener Abfindung, Zahlungsnachweis.
Checkliste

Abfindung in Sicht — worauf achten

Ist die Leistung im Vertrag als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezeichnet und von Lohnrückständen getrennt. Fließt der volle Betrag in einem Veranlagungszeitraum. Welches Auszahlungsjahr ist günstiger — das laufende oder das folgende. Kommt es zur Zusammenballung der Einkünfte. Reicht die Liquidität im Auszahlungsmonat nach vollem Lohnsteuerabzug. Ist die Abfindung in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausgewiesen. Und der wichtigste Termin: die Steuererklärung für das Auszahlungsjahr — ohne sie verpufft die Ermäßigung.

Häufige Fragen

Fallen auf eine Abfindung Sozialversicherungsbeiträge an?
Nein. Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und bleibt bei pflichtversicherten Arbeitnehmern beitragsfrei in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Anders kann es in Sonderfällen sein, etwa bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten.

Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung bei der Auszahlung an?
Seit 2025 nicht mehr. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer auf den vollen Betrag ein, die Fünftelregelung wendet erst das Finanzamt in der Veranlagung an. Voraussetzung ist die Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr des Zuflusses.

Was passiert bei Auszahlung in Raten über zwei Jahre?
Die Ermäßigung geht grundsätzlich für die gesamte Abfindung verloren, weil die erforderliche Zusammenballung in einem Jahr fehlt. Die Finanzverwaltung akzeptiert nur eine geringfügige Teilzahlung von bis zu etwa 10 Prozent der Hauptleistung. In der Verhandlung gilt deshalb: ein Betrag, ein Termin.

Bringt die Fünftelregelung immer eine große Ersparnis?
Nein. Bei durchschnittlichem Einkommen und einer Abfindung um 20.000 Euro liegt der Vorteil oft nur bei einigen hundert Euro, weil die Progression in der mittleren Tarifzone sanft steigt. Richtig viel bringt die Regelung bei hohen Abfindungen und bei niedrigem übrigem Einkommen im Auszahlungsjahr.

Mindert die Abfindung das Arbeitslosengeld?
Die Abfindung selbst wird nicht auf das ALG I angerechnet. Risiken liegen woanders: Endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, kann der Anspruch vorübergehend ruhen, und ein ohne wichtigen Grund geschlossener Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen auslösen. Diese Folgen gehören vor die Unterschrift geprüft.

Berechnungen nach dem Einkommensteuertarif des § 32a EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung (Grundfreibetrag 12.348 Euro), Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, Beträge auf volle Euro gerundet. Rechtsgrundlagen: § 34 Abs. 1 und 2 EStG, § 24 Nr. 1 EStG sowie die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Änderungen im Lohnsteuerabzug (Wachstumschancengesetz). Die Beispiele sind fiktiv. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Dr. Artur Barczewski – Autor
Dr. Artur Barczewski
Rechtsanwalt · radca prawny

Autor des Beitrags. Vertritt Mandanten im Arbeitsrecht — von der Kündigung über Aufhebungsverträge bis zum Prozess vor Arbeitsgerichten in ganz Deutschland. Zur Person →

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