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Forderungseinzug

Mahnbescheid erhalten — Widerspruch, Fristen und Folgen im Überblick

Ein Mahnbescheid ergeht ohne jede Prüfung, ob die Forderung tatsächlich besteht. Wer untätig bleibt, riskiert binnen weniger Wochen einen vollstreckbaren Titel — vollstreckbar auch im EU-Ausland. Wir erklären die Widerspruchsfrist, die Folgen des Vollstreckungsbescheids, die Wirkung auf die Verjährung und den Weg zum Mahnbescheid gegen Schuldner ohne deutschen Gerichtsstand.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur BarczewskiRechtsanwalt · radca prawny
≈ 12 Min. Lesezeit
Stand: Juli 2026

Was ist ein Mahnbescheid und wie kommt er zustande?

Der Mahnbescheid ist ein gerichtlicher Zahlungsbefehl aus dem Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO). Das zentrale Mahngericht erlässt ihn auf Antrag des Gläubigers in einem maschinellen Massenverfahren — ohne mündliche Verhandlung, ohne Beweisaufnahme und ohne Prüfung der Begründetheit. Der Bescheid selbst enthält den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der geltend gemachte Anspruch besteht (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 1 RPflG), nicht der Richter. Geprüft wird formal, nicht inhaltlich — aus materiellen Gründen scheitert ein Antrag erst, wenn der Anspruch offensichtlich nicht besteht. Vom Antrag selbst erfährt der Schuldner nichts, vom Verfahren erst mit der Zustellung des Bescheids (§ 693 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger wird über den Zustellungszeitpunkt benachrichtigt (§ 693 Abs. 2 ZPO).

Mängel des Antrags sind nicht sofort tödlich. Vor einer Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören (§ 691 Abs. 1 Satz 2 ZPO) — praktisch fordert das Gericht zur Behebung behebbarer Formmängel auf (Monierung). Erst wenn das scheitert, ergeht ein Zurückweisungsbeschluss, der grundsätzlich unanfechtbar ist (§ 691 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Wichtiges Sicherheitsventil: Erhebt der Gläubiger binnen eines Monats nach Zustellung der Zurückweisung Klage, bleiben Fristwahrung und Verjährungswirkungen auf den Eingang des Mahnantrags bezogen (§ 691 Abs. 2 ZPO).

Das Mahnverfahren steht für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro offen (§ 688 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr beträgt eine 0,5-Gebühr, mindestens 38 Euro (Nr. 1100 KV GKG) — das Verfahren ist damit der günstigste gerichtliche Weg der Forderungsbeitreibung. Die Gebühr wird mit der Einreichung fällig und bleibt auch bei einer Rücknahme des Antrags geschuldet.

Ein Mahnbescheid ist kein Urteil und sagt nichts über das Bestehen der Forderung. Er ist die erste Stufe eines zweistufigen Verfahrens. Bleibt der Empfänger untätig, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid erwirken — einen vollwertigen Vollstreckungstitel (§ 700 Abs. 1 ZPO).

Mahnbescheid, Mahnung, Inkassoschreiben — wo liegt der Unterschied?

Die Mahnung ist eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers oder eines Inkassounternehmens. Sie stammt nicht vom Gericht und schafft keinen Titel. Der Mahnbescheid ist dagegen ein gerichtliches Dokument auf amtlichem Formular mit dem Aktenzeichen des zentralen Mahngerichts.

Die Unterscheidung ist praktisch entscheidend, denn nur beim gerichtlichen Bescheid laufen Fristen, deren Versäumung dem Gläubiger den Weg in die Zwangsvollstreckung öffnet. Auf ein Inkassoschreiben lässt sich formlos antworten, und vor jeder Zahlung lohnt der Blick auf die Forderung selbst — Inkassokosten sind häufig überhöht angesetzt.

Wie lange läuft die Widerspruchsfrist?

Die Aufforderung im Bescheid lautet: zahlen oder widersprechen binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Muss der Mahnbescheid in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugestellt werden — etwa in Polen — beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat (§ 32 Abs. 3 AVAG). Maßgeblich ist die Belehrung im konkreten Bescheid, deshalb zuerst Zustellungsdatum und genannte Frist feststellen.

Der Widerspruch ist so lange möglich, wie der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt (§ 694 Abs. 2 ZPO) — dasselbe gilt, wenn der Widerspruch zwar rechtzeitig einging, den zuständigen Rechtspfleger aber erst nach Verfügung des Vollstreckungsbescheids erreichte. Verlassen sollte man sich darauf nicht — sicher ist allein die Frist aus der Belehrung.

Der Widerspruch braucht keine Begründung und keinen Anwalt. Das dem Bescheid beigefügte Formular und die Unterschrift genügen, auch ein Teilwiderspruch ist zulässig (§ 694 Abs. 1 ZPO) — etwa nur gegen Zinsen und Inkassokosten.

Der Widerspruch kann auch zurückgenommen werden — bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, nicht mehr nach einem Versäumnisurteil (§ 697 Abs. 4 ZPO). Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister übermitteln den Widerspruch nur in maschinell lesbarer Form (§ 702 Abs. 2 ZPO), Privatpersonen und Unternehmen ohne Vertreter genügt das zurückgesandte Formular.

Eine Besonderheit gilt für arbeitsrechtliche Forderungen: Im Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten beträgt die Widerspruchsfrist nur eine Woche (§ 46a Abs. 3 ArbGG). Wer dort mit der „üblichen“ Zweiwochenfrist rechnet, ist zu spät.

Was passiert ohne Reaktion? Der Vollstreckungsbescheid

Nach fruchtlosem Ablauf der Widerspruchsfrist kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Abs. 1 ZPO). Dafür hat er sechs Monate ab Zustellung des Mahnbescheids, danach fällt dessen Wirkung weg (§ 701 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) — Kontopfändung und Gerichtsvollzieher sind ab diesem Punkt möglich. Eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, und auch eine Vollstreckungsklausel braucht der Gläubiger nicht (§ 796 Abs. 1 ZPO), solange Gläubiger und Schuldner mit den im Bescheid Genannten identisch sind. Mit Erlass des Vollstreckungsbescheids gilt die Sache zudem als seit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig (§ 700 Abs. 2 ZPO).

Untätigkeit hat noch eine weitere, oft unterschätzte Folge. Ein Vollstreckungsbescheid, gegen den kein fristgerechter Einspruch eingelegt wird, erwächst formell und materiell in Rechtskraft wie ein Urteil — obwohl die Forderung nie inhaltlich geprüft wurde. Eine spätere Beseitigung des Titels kommt nur ausnahmsweise in Betracht: im Wege der Wiederaufnahme (§§ 578 ff. ZPO) oder — bei sittenwidrig erschlichenen Titeln — über § 826 BGB. Die Einspruchsfrist ist deshalb praktisch die letzte Verteidigungslinie.

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid — so läuft die Verteidigung

Der Einspruch ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids einzulegen (§ 339 Abs. 1 in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO), bei Auslandszustellung binnen eines Monats (§ 339 Abs. 2 ZPO). Eine Begründung ist nicht erforderlich. Wer die Frist ohne Verschulden versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 233 ZPO) — bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung wird das fehlende Verschulden vermutet (§ 233 Satz 2 ZPO).

Der Einspruch stoppt die Vollstreckung nicht automatisch. Auf gesonderten Antrag kann das Gericht sie einstweilen einstellen (§ 719 in Verbindung mit § 707 ZPO), in der Regel aber nur gegen Sicherheitsleistung — ohne Sicherheit unter anderem dann, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. Ein deutscher Titel aus dem Mahnverfahren ist im EU-Ausland ohne Exequatur vollstreckbar (Art. 39 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Brüssel Ia).

Nach zulässigem Einspruch gibt das Mahngericht die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht ab (§ 700 Abs. 3 ZPO) — anders als nach dem Widerspruch, wo es einen Parteiantrag braucht. Der zulässige Einspruch versetzt das Verfahren in die Lage vor dem Bescheid zurück (§ 342 in Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO), weiter geht es wie nach einer Klage. Praktische Warnung: Zum Termin erscheinen. Bleibt der Schuldner erneut säumig, hält das Gericht den Bescheid durch Versäumnisurteil aufrecht — zuvor prüft es aber, ob der Bescheid ordnungsgemäß ergangen und die Klage schlüssig ist, andernfalls hebt es ihn auf (§ 700 Abs. 6 ZPO). Gegen diese zweite Säumnisentscheidung gibt es keinen weiteren Einspruch.

Wirkt der Mahnbescheid auf die Verjährung?

Die Zustellung des Mahnbescheids hat zwei materiell-rechtliche Wirkungen. Sie hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) — und sie setzt den Schuldner in Verzug, weil das Gesetz die Zustellung des Mahnbescheids einer Mahnung gleichstellt (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ab diesem Zeitpunkt laufen Verzugszinsen, sofern der Schuldner nicht schon vorher in Verzug war.

Die Hemmung wirkt auf den Eingang des Antrags zurück, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO) — als demnächst gilt nach der Rechtsprechung eine Zustellung binnen eines Monats (BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 211/09). Der Antrag kurz vor Fristablauf rettet die Forderung also auch dann, wenn der Bescheid erst später zugeht. Die Hemmung endet sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Voraussetzung ist die hinreichende Individualisierung des Anspruchs im Antrag (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Anspruch muss so bezeichnet sein, dass der Antragsgegner erkennen kann, worum es geht — die Erkennbarkeit für den Schuldner genügt, etwa über Rechnungsnummern oder ein früheres Forderungsschreiben. Ein Gesamtbetrag ist erst dann aufzuschlüsseln, wenn mehrere selbständige Einzelforderungen geltend gemacht werden (BGH, VIII ZR 211/09). Ohne Individualisierung keine Hemmung.

Grenze ist der Missbrauch des Mahnverfahrens. Wer bewusst wahrheitswidrig erklärt, der Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab (§ 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), kann sich nach § 242 BGB nicht auf die Hemmung durch die Zustellung berufen (BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14). Die allgemeinen Verjährungsfristen — einschließlich der dreijährigen Regelverjährung mit Jahresende-Beginn — behandeln wir im Beitrag zu den Verjährungsfristen in Deutschland.

Checkliste

Mahnbescheid im Briefkasten — die richtige Reihenfolge

Zustellungsdatum und Frist aus der Belehrung feststellen — zwei Wochen, bei Zustellung im Ausland regelmäßig ein Monat. Gläubiger und Forderung identifizieren: Vertrag oder Rechnung, Hauptforderung, Zinsen, Kosten. Forderung streitig, unbekannt oder überhöht — Widerspruch auf dem beigefügten Formular, ohne Begründung. Forderung berechtigt — fristgerecht zahlen und weitere Kosten stoppen. Nicht ignorieren, denn nach dem Vollstreckungsbescheid bleibt nur der Einspruch, und vollstreckt wird auch im Ausland. Verjährung und Individualisierung des Anspruchs prüfen — typische Ansatzpunkte der Verteidigung. Umschlag, Zustellungsdatum und Korrespondenz sichern. Nach dem Einspruch zum Termin erscheinen — erneute Säumnis endet mit einem zweiten Versäumnisurteil.

Nach dem Widerspruch: Abgabe ins streitige Verfahren

Der Widerspruch sperrt den Vollstreckungsbescheid, löst aber selbst noch keinen Prozess aus. Erst auf Antrag einer Partei gibt das Mahngericht den Rechtsstreit an das Prozessgericht ab (§ 696 Abs. 1 ZPO), und der Gläubiger muss den Anspruch wie in einer Klage begründen (Anspruchsbegründung). Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens lässt sich vorsorglich schon in den Mahnantrag aufnehmen, und die Parteien können übereinstimmend ein anderes Gericht wählen (§ 696 Abs. 1 ZPO). Stellt niemand den Antrag, gerät das Verfahren in Stillstand — die Verjährungshemmung endet dann sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB) und beginnt erst wieder, wenn eine Partei das Verfahren weiterbetreibt (§ 204 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Nach der Abgabe fordert die Geschäftsstelle des Prozessgerichts den Gläubiger auf, den Anspruch binnen zwei Wochen in Klageform zu begründen (§ 697 Abs. 1 ZPO). Bleibt die Begründung hinter dem Mahnbescheid zurück, gilt der überschießende Teil als zurückgenommene Klage — sofern über diese Folge belehrt wurde (§ 697 Abs. 2 ZPO). Ohne Begründung wird ein Termin nur auf Antrag des Schuldners bestimmt (§ 697 Abs. 3 ZPO). Zeitlich wichtig: Bei alsbaldiger Abgabe gilt die Sache als seit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig (§ 696 Abs. 3 ZPO), und das Empfangsgericht ist an die im Bescheid genannte Zuständigkeit nicht gebunden (§ 696 Abs. 5 ZPO).

Die Abgabe hat auch eine Kostenseite. Die Gerichtsgebühr wächst auf die volle Verfahrensgebühr von 3,0 (Nr. 1210 KV GKG), auf die die halbe Gebühr aus dem Mahnverfahren angerechnet wird — und abgegeben wird die Sache erst, wenn der Restbetrag eingezahlt ist (§ 12 Abs. 3 GKG). Wer es als Gläubiger eilig hat, zahlt den Rest sofort nach dem Widerspruch ein. Der günstige Weg bleibt also nur günstig, solange der Schuldner sich nicht wehrt.

Für den Schuldner öffnet der Widerspruch ein Verhandlungsfenster. Vor dem streitigen Verfahren kalkuliert der Gläubiger Anwalts- und Beweisrisiken neu, weshalb in dieser Phase Vergleichsangebote üblich sind — Raten, reduzierte Zinsen oder der Verzicht auf Inkassokosten. Verhandlungen schriftlich führen und die Forderung nicht anerkennen, solange sie nicht geprüft ist.

Mahnbescheid gegen Schuldner ohne deutschen Gerichtsstand — auch aus dem Ausland

Antragsteller ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland — etwa polnische Unternehmen ohne deutsche Niederlassung — stellen den Antrag ausschließlich beim Amtsgericht Wedding in Berlin (§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Im Übrigen haben die Länder die Mahnverfahren bei zwölf zentralen Mahngerichten gebündelt (§ 689 Abs. 3 ZPO), deren aktuelle Liste unter mahngerichte.de abrufbar ist. Die Gebühr beträgt eine 0,5-Gebühr, mindestens 38 Euro (Nr. 1100 KV GKG), und trifft im Ergebnis regelmäßig den Schuldner.

Gestellt wird der Antrag interaktiv über das Portal der Mahngerichte online-mahnantrag.de — die Anspruchsart wird aus einem Katalog gewählt, die Forderung über Rechnungs- oder Vertragsnummer und Datum individualisiert. In einem Antrag lassen sich mehrere Forderungen und mehrere Antragsteller bündeln, neben Hauptforderung und Zinsen auch Auslagen und Nebenforderungen — etwa Mahnkosten, Kosten der Adressermittlung oder vorgerichtliche Anwaltskosten. Schon im Antrag ist das Gericht zu benennen, das über einen späteren Prozess entscheiden würde (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Diese Wahl sollte gut überlegt sein, denn nach einem Widerspruch landet die Sache genau dort.

Zwei technische Details zahlen sich bei Vielnutzern aus. Erstens sorgfältige Parteibezeichnungen — die Angaben müssen einem Urteilsrubrum entsprechen, denn Ungenauigkeiten können die Eignung des Bescheids als Vollstreckungstitel gefährden, und nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids sind Berichtigungen nur noch in engen Grenzen möglich. Zweitens die Kennziffer für Antragsteller und Prozessvertreter, die jedes Mahngericht kostenlos vergibt — sie ersetzt bei Folgeanträgen die erneute Dateneingabe.

Sorgfalt zahlt sich auch beim Anspruch selbst aus: jede Rechnung individualisieren (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), die Erklärung zur Gegenleistung wahrheitsgemäß abgeben (§ 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und die Sechsmonatsfrist für den Vollstreckungsbescheid im Blick behalten (§ 701 ZPO). Nachlässige Individualisierung rächt sich bei der Verjährung (BGH, VIII ZR 211/09), bewusst falsche Angaben zur Gegenleistung kosten den Verjährungsschutz ganz (BGH, XI ZR 536/14).

Auch der Antrag auf den Vollstreckungsbescheid will richtig getimt sein. Vor Ablauf der Widerspruchsfrist darf er nicht gestellt werden — ein verfrühter Antrag wird zurückgewiesen — und er muss angeben, welche Zahlungen der Schuldner seit Erlass des Bescheids geleistet hat. In der Praxis empfiehlt es sich, nach Fristablauf einige Tage zu warten: Zahlungen in letzter Minute lassen sich dann berücksichtigen, und der Schuldner wird nicht zu einem unnötigen Einspruch provoziert.

Der Mahnbescheid lohnt sich bei Forderungen, die der Schuldner der Sache nach nicht bestreitet, sondern schlicht nicht bezahlt. Bei absehbarem Streit über Qualität, Aufrechnung oder Mängel verlängert der Widerspruch nur den Weg zum Urteil — dann ist die Klage meist der schnellere Weg. Bei der Wahl des Wegs auch an die Verjährung denken: Der Antrag kurz vor Fristablauf hemmt sie (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO).

Wann ist das Mahnverfahren ausgeschlossen?

Das Mahnverfahren erfasst nur Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 Abs. 1 ZPO), die Ausschlüsse zählt § 688 Abs. 2 ZPO auf. Praktisch am wichtigsten: Ansprüche, deren Geltendmachung von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängt, sind ausgeschlossen (§ 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zug-um-Zug-Verhältnisse passen deshalb nicht ins Mahnverfahren — anders als vereinbarte Vorschüsse und Vorauszahlungen, die dem Gläubiger vor der eigenen Leistung zustehen.

Ausgeschlossen sind außerdem Verbraucherdarlehensforderungen mit einem effektiven Jahreszins von mehr als zwölf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 688 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sowie Fälle, in denen der Bescheid öffentlich zugestellt werden müsste (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) — etwa bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners. Die im Antrag abzugebende Erklärung zur Gegenleistung (§ 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) knüpft genau an diesen Katalog an, die Folgen bewusst falscher Angaben stehen oben im Abschnitt zur Verjährung.

Das Europäische Mahnverfahren als Alternative

In grenzüberschreitenden Fällen bietet sich das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 an — beide Verfahren stehen nebeneinander, der Gläubiger hat die Wahl (§ 688 Abs. 4 ZPO). Der Antragsgegner kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen (Art. 16 Abs. 2), ohne Einspruch erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für vollstreckbar (Art. 18). In Deutschland ist dafür ausschließlich das Amtsgericht Wedding zuständig (§ 1087 ZPO). Auch die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Häufige Fragen

Ist der Mahnbescheid ein Urteil?
Nein. Er ergeht ohne Prüfung der Begründetheit, worauf der Bescheid selbst hinweist (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein Vollstreckungstitel entsteht erst mit dem Vollstreckungsbescheid nach fruchtlosem Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 699 Abs. 1, § 700 Abs. 1 ZPO).

Muss der Widerspruch begründet werden?
Nein. Die Erklärung, dem Anspruch ganz oder teilweise zu widersprechen, genügt (§ 694 Abs. 1 ZPO). Begründung und Beweise werden erst im streitigen Verfahren relevant.

Was kostet der Widerspruch?
Der Widerspruch selbst ist gerichtskostenfrei. Kosten entstehen erst, wenn eine Partei die Abgabe ins streitige Verfahren beantragt — abhängig vom Streitwert.

Der Vollstreckungsbescheid ist schon da. Zu spät?
Nicht zwingend. Gegen den Vollstreckungsbescheid ist der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung statthaft, bei Auslandszustellung binnen eines Monats (§ 339 in Verbindung mit § 700 ZPO). Die Vollstreckung stoppt aber nicht von selbst, die Einstellung ist gesondert zu beantragen.

Einspruchsfrist verpasst — gibt es noch einen Ausweg?
Bei unverschuldeter Fristversäumung kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233 ZPO). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, wird fehlendes Verschulden vermutet (§ 233 Satz 2 ZPO). Danach bleiben nur die außerordentlichen Wege — Wiederaufnahme (§§ 578 ff. ZPO) oder § 826 BGB.

Hemmt auch ein fehlerhafter Mahnbescheid die Verjährung?
Nicht immer. Ohne hinreichende Individualisierung des Anspruchs tritt die Hemmung nicht ein (BGH, VIII ZR 211/09), und wer bewusst falsche Angaben zur Gegenleistung macht, kann sich auf die Hemmung nicht berufen (BGH, XI ZR 536/14).

Was kostet die Überleitung in den Prozess?
Mit der Abgabe wächst die Gerichtsgebühr auf die volle Verfahrensgebühr von 3,0 (Nr. 1210 KV GKG), die halbe Gebühr aus dem Mahnverfahren wird angerechnet. Abgegeben wird erst nach Einzahlung des Restbetrags (§ 12 Abs. 3 GKG).

Rechtsgrundlagen: §§ 688–703d ZPO, insbesondere § 688 Abs. 1–4, § 689 Abs. 2 und 3, § 690 Abs. 1 Nr. 3–5, § 691, § 692 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 693, 694, § 696 Abs. 1, 3 und 5, § 697, § 699 Abs. 1, § 700 Abs. 1–3 und 6, § 701, § 702 Abs. 2 ZPO, ferner §§ 167, 233, 339, 342, 578 ff., 707, 719, 796 Abs. 1, 1087 ZPO, § 32 AVAG, § 46a Abs. 3 ArbGG, § 20 Nr. 1 RPflG, §§ 204, 286 Abs. 1 Satz 2, 826 BGB sowie Nr. 1100 und 1210 KV GKG und § 12 Abs. 3 GKG. Unionsrecht: Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (Art. 16 Abs. 2, Art. 18), Verordnung (EU) 2020/1784 (Art. 12), Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Art. 39). Rechtsprechung: BGH, Urteil vom 17.11.2010, VIII ZR 211/09. BGH, Urteil vom 23.06.2015, XI ZR 536/14. Rechtsstand: 30. Juli 2026. Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Dr. Artur Barczewski
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Rechtsanwalt · radca prawny

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