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Gesellschaftsrecht

Rechtswahlklausel im deutsch-polnischen Vertrag: was sie leistet — und was nicht

Ein deutsches Unternehmen schließt einen Vertrag mit einem polnischen Geschäftspartner — Lieferungen, Nachunternehmerleistungen, Wartung. Irgendwo am Ende des Entwurfs steht ein einziger Satz zum anwendbaren Recht, den kaum jemand zweimal liest. Ein Fehler: Diese Rechtswahlklausel entscheidet, nach welchen Regeln der gesamte Vertrag beurteilt wird — von der Auslegung über die Mängelrechte bis zur Verjährung. Wir erklären, wie die Rechtswahl nach der Rom I-Verordnung funktioniert, welches Recht ohne Klausel gilt, warum die Wahl „deutschen Rechts“ das UN-Kaufrecht nicht ausschließt, was die Klausel nicht ändern kann — und wie man sie mit der Gerichtsstandsklausel abstimmt.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur BarczewskiRechtsanwalt · radca prawny
≈ 9 Min. Lesezeit
Stand: Juli 2026

Freie Rechtswahl — Art. 3 Rom I

Welches Recht auf Handelsverträge anwendbar ist, bestimmt in der EU die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 — die Rom I-Verordnung. Die Gerichte der Mitgliedstaaten wenden dieselben Kollisionsregeln an, ein deutsches und ein polnisches Gericht sollten also im Grundsatz zum selben Ergebnis kommen. Ausgangspunkt ist die Parteiautonomie: Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 3 Abs. 1). Wählbar ist das Recht jedes Staates — die Verordnung gilt unabhängig davon, ob es das Recht eines Mitgliedstaats ist (Art. 2) — und es braucht keinerlei Verbindung zum Geschäft.

Die Wahl sollte ausdrücklich erfolgen. Zwar genügt auch eine stillschweigende Rechtswahl, die sich „eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles“ ergibt — wer sich darauf verlässt, lädt aber zum Streit vor dem Streit ein: Monatelang wird über das anwendbare Recht gestritten, bevor es um die Sache geht. Die Parteien können die Rechtswahl zudem jederzeit ändern, auch nach Vertragsschluss (Art. 3 Abs. 2).

Ohne Klausel: das Recht des Leistungserbringers — Art. 4

Schweigt der Vertrag, entscheidet Rom I für die Parteien. Kaufverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Dienstleistungsverträge dem Recht des Dienstleisters (Art. 4 Abs. 1 lit. a und b), sonstige Verträge dem Recht der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 2). Praktisch heißt das: Der Lieferant oder Auftragnehmer „bringt“ sein Recht mit — der polnische Nachunternehmer im Ausgangspunkt also polnisches Recht. Für deutsche Auftraggeber ist das oft eine Überraschung. Bauverträge werden unter Rom I in der Regel als Dienstleistungsverträge behandelt.

Blind verlassen kann man sich auf diese Regeln nicht. Die Verordnung enthält eine Ausweichklausel: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, gilt dessen Recht (Art. 4 Abs. 3). Bei Arbeiten, die vollständig in Deutschland, für einen deutschen Besteller, nach deutschen Plänen und Standards ausgeführt werden, ist das Ergebnis nicht mehr sicher vorherzusagen. Genau diese Unsicherheit — nicht der Inhalt der Grundregeln — ist das stärkste Argument für eine eindeutige Rechtswahlklausel.

Rechtswahl ist nicht Gerichtsstandswahl

Ein verbreitetes Missverständnis: „Wir haben deutsches Recht gewählt, also wird in Deutschland prozessiert.“ Nein — Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsvereinbarungen sind vom Anwendungsbereich der Rom I-Verordnung ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 lit. e). Welches Gericht zuständig ist, regelt die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia). Ohne Gerichtsstandsklausel kann grundsätzlich am Sitz des Beklagten geklagt werden oder am Erfüllungsort — beim Warenkauf am Lieferort, bei Dienstleistungen am Ort der Leistungserbringung (Art. 7 Nr. 1). Die Parteien können auch die Gerichte eines bestimmten Staates vereinbaren (Art. 25 Abs. 1).

Die Klauseln können also auseinanderfallen: Ein Prozess vor einem deutschen Gericht nach polnischem Recht ist möglich, bedeutet aber Gutachten zum ausländischen Recht, Zeit und Kosten auf beiden Seiten. Deshalb stimmt man Rechtswahl und Gerichtsstand in eine Richtung ab — Recht und Gerichte desselben Staates, oder gewähltes Recht plus Schiedsverfahren mit festgelegtem Sitz. Wann eine Schiedsklausel im Bauvertrag wirksam ist, behandeln wir im Beitrag zur Schiedsklausel. Ein Zusammenhang ist zusätzlich zu beachten: Nach Erwägungsgrund 12 der Rom I-Verordnung ist eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung einer der Faktoren, die für eine stillschweigende Wahl des Rechts dieses Staates sprechen können.

Die CISG-Falle: „deutsches Recht“ umfasst das UN-Kaufrecht

Beim grenzüberschreitenden Warenkauf zwischen Unternehmen wirkt neben Rom I ein weiteres Regelwerk: das UN-Kaufrecht (CISG). Es gilt automatisch, wenn die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG) — und sowohl Deutschland (seit 1991) als auch Polen (seit 1996) sind Vertragsstaaten, zusammen mit knapp 100 Staaten weltweit.

Der häufigste Gestaltungsfehler: die Annahme, die Klausel „dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht“ schließe das UN-Kaufrecht aus. Das Gegenteil trifft zu. Nach gefestigter deutscher Rechtsprechung umfasst die Wahl deutschen Rechts die CISG, denn das Übereinkommen ist Teil der deutschen Rechtsordnung — ebenso wie der polnischen. Wer den Kauf allein BGB und HGB unterstellen will, muss das Übereinkommen ausdrücklich abbedingen (Art. 6 CISG), etwa: „unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“.

Ob man ausschließen sollte? Das sollte eine Entscheidung sein, kein Reflex. Die Unterschiede wiegen schwer — Beispiel Mängelrüge. Nach der CISG verliert der Käufer seine Rechte, wenn er die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung anzeigt, spätestens binnen zwei Jahren nach Übergabe (Art. 39). Nach reinem deutschen Recht gilt beim beiderseitigen Handelskauf § 377 HGB: unverzügliche Untersuchung und Rüge, in der Praxis also Tage, und die verspätete Rüge führt zur Genehmigungsfiktion. Für den Käufer ist das Konventionsregime meist milder, für den Verkäufer ist der strengere § 377 HGB oft die bessere Wahl. Dieselbe Abwägung lohnt sich bei Schadensersatz und Vertragsaufhebung — das Ergebnis hängt davon ab, auf welcher Seite des Geschäfts man steht.

Was die Klausel nicht ändert: Eingriffsnormen — Art. 9

Die Rechtswahl hat Grenzen. Rom I räumt sogenannten Eingriffsnormen Vorrang ein — Vorschriften, deren Einhaltung ein Staat als so entscheidend für seine öffentlichen Interessen ansieht, dass sie unabhängig vom Vertragsstatut gelten (Art. 9). Ein praktisches Beispiel ist die Arbeitnehmerentsendung: Der deutsche Mindestlohn bindet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland gegenüber ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern (§ 20 MiLoG), dasselbe gilt für die Arbeitsbedingungen nach dem AEntG und die Urlaubskassenbeiträge — eine Klausel „es gilt polnisches Recht“ ändert daran nichts. Ausführlich dazu unser Beitrag zu SOKA-Bau bei Entsendung.

Ähnliche Grenzen schützen Verbraucher: Die Rechtswahl darf dem Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Aufenthaltsstaats entziehen (Art. 6 Abs. 2). Und liegen alle Elemente des Sachverhalts in einem einzigen Staat, verdrängt die Wahl eines fremden Rechts nicht die Vorschriften dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann (Art. 3 Abs. 3) — ein reiner Inlandsvertrag lässt sich nicht per Klausel „ins Ausland verlegen“.

Was das gewählte Recht umfasst — einschließlich der Verjährung

Das Vertragsstatut reicht weit: Das gewählte Recht regelt die Auslegung, die Erfüllung, die Folgen der Nichterfüllung, das Erlöschen der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste durch Fristablauf (Art. 12 Abs. 1). Der letzte Punkt wird unterschätzt: Wer deutsches Recht wählt, wählt auch die deutschen Verjährungsfristen — im Regelfall drei Jahre ab Jahresende, mit zahlreichen Ausnahmen, die wir im Beitrag zur Verjährung in Deutschland darstellen. Wer polnisches Recht wählt, übernimmt entsprechend die polnischen Fristen.

Die Form ist großzügig geregelt: Der Vertrag ist formwirksam, wenn er die Anforderungen des Vertragsstatuts oder des Rechts des Abschlussorts erfüllt (Art. 11 Abs. 1). Die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel selbst beurteilt sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn die Klausel wirksam wäre (Art. 10 Abs. 1) — so vermeidet die Verordnung den Zirkelschluss.

VOB/B, AGB und die Kollision der Formulare

Zwei Praxisfehler zum Schluss. Erstens: „Wir haben deutsches Recht gewählt, also gilt die VOB/B.“ Nein — die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk, das gesondert in den Vertrag einbezogen werden muss. Die Wahl deutschen Rechts liefert das Werkvertrags- und Bauvertragsrecht des BGB, mehr nicht. Wer nach VOB/B abrechnen will, muss das ausdrücklich vereinbaren.

Zweitens: die Rechtswahl nur in den AGB. Verwenden beide Seiten eigene Bedingungen mit unterschiedlichen Rechtswahlklauseln — die klassische Kollision der Formulare — können sich die Klauseln gegenseitig aufheben, und es gelten wieder die gesetzlichen Regeln des Art. 4. Sicherer ist die Rechtswahl im unterzeichneten Vertragsdokument selbst, nicht nur im Klauselwerk — und die Kontrolle, ob die Auftragsbestätigung der Gegenseite nicht auf deren eigene Bedingungen mit anderer Klausel verweist.

Checkliste

Die Rechtswahlklausel — Kontrollliste vor der Unterschrift

Ein Recht für den ganzen Vertrag, ausdrücklich benannt — keine Formeln wie „einschlägige europäische Vorschriften“. Eine bewusste Entscheidung zum UN-Kaufrecht: ausdrücklicher Ausschluss oder gezieltes Beibehalten, je nach Rolle im Geschäft. Gerichtsstands- oder Schiedsklausel in dieselbe Richtung wie das gewählte Recht. Bei zweisprachigen Verträgen eine maßgebliche Sprachfassung, Rechtsbegriffe gelesen im Licht des gewählten Rechts. Die Rechtswahl im Hauptdokument, nicht nur in den AGB. Und ein Blick in die Auftragsbestätigung der Gegenseite, ob dort nicht deren Bedingungen mit anderer Klausel stehen.

Häufige Fragen

Kann im Vertrag mit einem polnischen Partner polnisches Recht gewählt werden?
Ja. Rom I lässt die Wahl des Rechts jedes Staates zu, und diese Wahl bindet auch deutsche Gerichte. Zu bedenken ist nur: Ein Prozess vor einem deutschen Gericht nach polnischem Recht bedeutet Gutachten zum fremden Recht und höhere Kosten.

Welches Recht gilt, wenn der Vertrag schweigt?
Der Warenkauf unterliegt dem Recht des Verkäufers, Dienstleistungen dem Recht des Dienstleisters (Art. 4 Rom I). Bei offensichtlich engerer Verbindung zu einem anderen Staat kann aber dessen Recht gelten — das Ergebnis ist schwer vorherzusagen.

Schließt die Wahl deutschen Rechts das UN-Kaufrecht aus?
Nein. Die CISG ist Teil des deutschen Rechts, die einfache Rechtswahlklausel umfasst sie. Der Ausschluss muss ausdrücklich erfolgen, etwa „unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)“.

Entscheidet die Rechtswahlklausel, welches Gericht zuständig ist?
Nein. Die Zuständigkeit regelt die Brüssel Ia-Verordnung, Gerichtsstandsvereinbarungen sind von Rom I ausgenommen. Nötig ist eine eigene Gerichtsstands- oder Schiedsklausel — idealerweise abgestimmt auf das gewählte Recht.

Entgeht man durch Rechtswahl dem deutschen Mindestlohn?
Nein. Eingriffsnormen — wie § 20 MiLoG oder die Arbeitsbedingungen nach dem AEntG — gelten unabhängig vom gewählten Vertragsstatut (Art. 9 Rom I).

Nach welchem Recht richtet sich die Verjährung?
Nach dem für den Vertrag gewählten Recht — das Vertragsstatut umfasst die Verjährung (Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I). Die Wahl polnischen Rechts bedeutet also polnische Verjährungsfristen.

Kann das anwendbare Recht nachträglich geändert werden?
Ja, die Parteien können den Vertrag jederzeit einem anderen Recht unterstellen (Art. 3 Abs. 2 Rom I). Aus Beweisgründen sollte die Änderung schriftlich festgehalten werden.

Die Darstellung beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) — insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. e, Art. 2, 3, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 sowie Erwägungsgrund 12, der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia) — Art. 7 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 1, dem UN-Kaufrecht (CISG) — Art. 1, 6 und 39 — sowie § 377 HGB und § 20 MiLoG. Stand: Juli 2026.

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Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewski
Rechtsanwalt · radca prawny

Autor des Beitrags. Berät Unternehmen bei deutsch-polnischen Verträgen und führt grenzüberschreitende Wirtschaftsstreitigkeiten. Profil ansehen →

Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern — wenden Sie sich im Einzelfall an einen Rechtsanwalt.

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