Ein deutsches Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid ist in Polen vollstreckbar, ohne dass es dort einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 2 Buchst. a und Art. 39 Brüssel-Ia-Verordnung). Wir schreiben Ihren Schuldner auf Polnisch an, wählen das passende Verfahren in Deutschland oder Polen und beantragen die Vollstreckung beim polnischen Gerichtsvollzieher (komornik). Die Kosten unserer Tätigkeit kennen Sie vor der Beauftragung.
Dr. Artur Barczewski · Dr. Karolina Wróblewska · niedergelassene europäische Rechtsanwälte / Radcowie prawni · Beratung auf Deutsch · Frankfurt (Oder), an der polnischen Grenze
Rechtsstand: Oktober 2026 · Dr. Artur Barczewski

Wir prüfen Forderung und Vertrag, ermitteln den Schuldner in den polnischen Registern KRS, CEIDG und KRZ, fordern ihn auf Polnisch zur Zahlung auf, erwirken einen Titel und beantragen die Vollstreckung beim komornik. Ist der Schuldner insolvent, melden wir die Forderung im polnischen Insolvenzverfahren an. Welche Schritte nötig sind, richtet sich nach Betrag, Unterlagen und Reaktion Ihres Schuldners.
Vertrag oder Auftragsbestätigung, AGB, Rechnungen, Liefer- oder Leistungsnachweise und Korrespondenz. Wir klären, welches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist, ob ein Gerichtsstand vereinbart wurde und ob Verjährung droht. Die Kosten unserer Tätigkeit nennen wir Ihnen vor der Beauftragung.
Im Handelsregister Krajowy Rejestr Sądowy (KRS) und im Register der Einzelunternehmer CEIDG ermitteln wir die genaue Firma mit polnischen Sonderzeichen, Rechtsform, Anschrift, Vertretung, KRS-Nummer und Steuernummer NIP. Im Krajowy Rejestr Zadłużonych (KRZ) sehen wir, ob gegen den Schuldner ein Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren läuft oder ob eine Vollstreckung gegen ihn eingestellt wurde, weil der Erlös die Kosten nicht übersteigen würde (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über das KRZ).
Ein Schreiben unserer Kanzlei auf Polnisch, mit Forderungsaufstellung, Zinsen, Zahlungsfrist und Ankündigung der nächsten Schritte. Bietet der Schuldner Raten an, halten wir die Vereinbarung mit einem Anerkenntnis der Forderung schriftlich fest. Gilt polnisches Recht, unterbricht ein solches Anerkenntnis die Verjährung (Art. 123 § 1 Nr. 2 des polnischen Zivilgesetzbuchs, KC).
Zahlt der Schuldner nicht, brauchen Sie einen vollstreckbaren Titel. Bestreitet er die Forderung nicht, kommt ein Mahnverfahren in Betracht, sonst eine Klage. Welcher Weg passt, zeigt der Überblick unten.
Mit dem Titel beantragen wir die Vollstreckung beim polnischen Gerichtsvollzieher (komornik sądowy). Der Antrag erlaubt alle zulässigen Vollstreckungsarten, etwa die Pfändung von Bankkonten, Forderungen und beweglichen Sachen. In Immobilien wird nur auf gesonderten Antrag vollstreckt (Art. 799 § 1 der polnischen Zivilprozessordnung, KPC).
Wird in Polen ein Insolvenzverfahren eröffnet, werden bekannte ausländische Gläubiger unterrichtet (Art. 54 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung, VO (EU) 2015/848). Die Forderung kann in einer Amtssprache der EU-Organe angemeldet werden, eine Übersetzung ins Polnische kann verlangt werden (Art. 55 Abs. 5). Die Anmeldefrist bestimmt das polnische Recht, für ausländische Gläubiger beträgt sie mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung im Insolvenzregister (Art. 55 Abs. 6). Wir melden an und verfolgen das Verfahren.
Ob Sie in Deutschland oder in Polen vorgehen können, hängt zuerst von der internationalen Zuständigkeit ab. Danach entscheiden Betrag, Beweislage und die Frage, ob der Schuldner die Forderung bestreitet.
Das deutsche Mahnverfahren findet auch statt, wenn der Mahnbescheid in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugestellt werden muss (§ 688 Abs. 3 ZPO, § 32 Abs. 1 AVAG). Zuständig ist das Amtsgericht, das für eine Klage örtlich zuständig wäre (§ 703d Abs. 2 ZPO). Ein deutsches Gericht muss also international zuständig sein. Beruht die Zuständigkeit auf einer Gerichtsstandsvereinbarung, sind die Schriftstücke darüber beizufügen (§ 32 Abs. 2 AVAG). Für den Widerspruch hat der Schuldner einen Monat (§ 32 Abs. 3 AVAG).
Passt, wenn die Forderung unbestritten ist und ein deutscher Gerichtsstand besteht.
Der Europäische Zahlungsbefehl ist für bezifferte, fällige Geldforderungen in grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen vorgesehen (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, EuMahnVO). Der Antrag wird mit dem Formblatt A gestellt, in Deutschland ausschließlich beim Amtsgericht Wedding in Berlin (Art. 7 Abs. 1 EuMahnVO, § 1087 ZPO). Die Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-Ia-Verordnung, VO (EU) Nr. 1215/2012 (Art. 6 Abs. 1 EuMahnVO, Art. 80 Brüssel Ia).
Gegen den Zahlungsbefehl kann der Schuldner binnen 30 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen, maßgeblich ist die Absendung (Art. 16 Abs. 2 EuMahnVO). Ob das Verfahren danach als ordentliches Verfahren weiterläuft, legen Sie im Antrag fest (Art. 7 Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 EuMahnVO). Ohne Einspruch wird der Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt und in Polen vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 EuMahnVO).
Passt, wenn die Forderung unbestritten ist und ein Gericht in Deutschland oder Polen nach der Brüssel-Ia-Verordnung zuständig ist.
Für grenzüberschreitende Forderungen bis 5.000 Euro, ohne Zinsen, Kosten und Auslagen gerechnet (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007). Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt (Art. 5 Abs. 1). Das Urteil wird in Polen anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 20 Abs. 1).
Passt, wenn der Betrag klein ist und der Schuldner Einwände angekündigt hat.
Ein deutsches Gericht ist international zuständig, wenn der vertragliche Erfüllungsort in Deutschland liegt. Beim Warenkauf ist das der Ort, an dem die Ware nach dem Vertrag geliefert wurde oder hätte geliefert werden müssen, bei Dienstleistungen der Ort, an dem sie erbracht wurden oder hätten erbracht werden müssen (Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia). Zuständig ist auch ein wirksam vereinbartes deutsches Gericht (Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia). Das Urteil ist in Polen vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 39 Brüssel Ia).
Passt, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet und ein deutscher Gerichtsstand besteht.
Am Sitz des Schuldners in Polen kann geklagt werden, sofern keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung entgegensteht (Art. 4 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia). Verhandelt wird auf Polnisch (Art. 5 § 1 Prawo o ustroju sądów powszechnych). Bei Geldforderungen aus Handelsgeschäften im Sinne des polnischen Zahlungsverzugsgesetzes erlässt das Gericht einen Zahlungsbefehl (nakaz zapłaty) im Urkundenverfahren, wenn Vertrag, Nachweis der eigenen Lieferung oder Leistung und Nachweis der Zustellung der Rechnung vorliegen (Art. 485 § 2¹ KPC). Als Radcowie prawni vertreten wir Sie vor polnischen Gerichten (Art. 87 § 1 KPC).
Passt, wenn kein deutscher Gerichtsstand besteht, polnisches Recht vereinbart ist oder die Beweise in Polen liegen.
Eine Klausel „Es gilt deutsches Recht“ macht deutsche Gerichte noch nicht zuständig, und eine Gerichtsstandsklausel bestimmt nicht das anwendbare Recht. Beides prüfen wir zuerst, oft auch anhand der AGB beider Seiten. Davon hängt ab, wo Sie klagen können und welche Verjährungsfrist gilt.
Deutsche Urteile und Vollstreckungsbescheide aus Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet wurden, sind in Polen vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 2 Buchst. a, Art. 39 und Art. 66 Abs. 1 Brüssel Ia). In Polen sind sie unmittelbar Vollstreckungstitel, eine polnische Vollstreckungsklausel ist nicht nötig (tytuł wykonawczy, Art. 1153¹⁴ Nr. 1 KPC).
Das deutsche Gericht, das die vollstreckbare Ausfertigung erteilt, stellt auf Antrag die Bescheinigung nach dem Formblatt in Anhang I aus, ohne den Schuldner anzuhören (Art. 53 Brüssel Ia, §§ 1110, 1111 Abs. 1 ZPO). Sie bestätigt die Vollstreckbarkeit und enthält einen Auszug aus der Entscheidung sowie Angaben zu Kosten und Zinsen (Art. 42 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia).
Dem Vollstreckungsantrag liegen die Ausfertigung der Entscheidung und die Bescheinigung bei (Art. 42 Abs. 1 Brüssel Ia, Art. 797 § 1 KPC). Den komornik kann der Gläubiger in der Regel innerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts wählen, in dem der örtlich zuständige komornik seinen Sitz hat, außer bei der Vollstreckung in Immobilien (Art. 10 Abs. 1 des polnischen Gesetzes über die Gerichtsvollzieher).
Der komornik kann eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen, eine Übersetzung der Entscheidung nur, wenn er ohne sie nicht vorgehen kann (Art. 42 Abs. 3 und 4 Brüssel Ia). Übersetzen darf eine Person, die in einem Mitgliedstaat dazu befugt ist, also auch ein in Deutschland ermächtigter Übersetzer (Art. 57 Abs. 3 Brüssel Ia).
Der komornik stellt dem Schuldner mit der Mitteilung über die Einleitung der Vollstreckung die Bescheinigung zu (Art. 43 Abs. 1 Brüssel Ia, Art. 1153¹⁷ § 1 KPC). Verlangt der Schuldner eine Übersetzung der Entscheidung, sind bis zu deren Zustellung nur Sicherungsmaßnahmen zulässig (Art. 43 Abs. 2 Brüssel Ia, Art. 1153¹⁷ § 2 KPC). Das entfällt, wenn ihm die Entscheidung schon auf Polnisch oder mit polnischer Übersetzung zugestellt wurde.
Nennt der Gläubiger kein Vermögen, ermittelt der komornik von Amts wegen über Register und öffentlich zugängliche Quellen und fordert den Schuldner auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen (Art. 801 § 1 KPC). Bleibt das ohne Ergebnis, kann der Gläubiger ihn mit einer Vermögenssuche beauftragen (Art. 801² KPC).
Polnische Banken und Gerichtsvollzieher ordnen den Schuldner über Firma, Anschrift und Kennnummern zu. Steht im Titel „Lodz“ statt „Łódź“, fehlt die Rechtsform „sp. z o.o.“ oder ist eine veraltete Firma angegeben, drohen Rückfragen und Verzögerungen. Wir gleichen die Angaben deshalb schon vor dem Mahnantrag oder der Klage mit dem KRS ab, einschließlich der Sonderzeichen ą, ć, ę, ł, ń, ó, ś, ź und ż.
Nach deutschem Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre ab Jahresende (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach polnischem Recht verjähren Ansprüche in sechs Jahren, Ansprüche im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit in drei Jahren, jeweils mit Fristende am letzten Tag des Kalenderjahres, soweit keine Sondervorschrift gilt (Art. 118 des polnischen Zivilgesetzbuchs, KC). Welche Frist gilt, hängt nicht vom Sitz des Schuldners ab, sondern vom Recht, das auf den Vertrag anzuwenden ist (Art. 12 Abs. 1 Buchst. d Rom-I-Verordnung). Deshalb prüfen wir zuerst Vertrag und AGB.
Die Verjährung richtet sich nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht (Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Rom-I-Verordnung, VO (EG) Nr. 593/2008). Ohne Rechtswahl gilt für Kaufverträge das Recht des Verkäufers, für Dienstleistungen das Recht des Dienstleisters (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b Rom I). Liefert oder leistet ein deutsches Unternehmen nach Polen, ist das ohne Rechtswahl in der Regel deutsches Recht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Ist polnisches Recht anzuwenden, verjähren Ansprüche in sechs Jahren, Ansprüche im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit in drei Jahren, soweit keine Sondervorschrift gilt. Die Frist endet am letzten Tag des Kalenderjahres, es sei denn, sie ist kürzer als zwei Jahre (Art. 118 KC). Sie beginnt mit der Fälligkeit (Art. 120 § 1 KC) und kann vertraglich weder verkürzt noch verlängert werden (Art. 119 KC).
Jede Handlung vor einem Gericht, einem Vollstreckungsorgan oder einem Schiedsgericht, die unmittelbar der Durchsetzung, Feststellung, Befriedigung oder Sicherung des Anspruchs dient, sowie ein Anerkenntnis des Schuldners (Art. 123 § 1 KC). Eine bloße Zahlungsaufforderung gehört nicht dazu. Nach der Unterbrechung beginnt die Frist neu, bei einem Verfahren erst nach dessen Abschluss (Art. 124 KC).
Nach beiden Rechtsordnungen laufen viele Fristen am Ende eines Kalenderjahres ab. Für einzelne Vertragstypen sieht das polnische Recht zudem kürzere Sonderfristen vor. Schildern Sie uns ältere Forderungen deshalb früh, damit noch Zeit für eine Maßnahme bleibt, die die Verjährung unterbricht oder hemmt.
Die Kosten unserer Tätigkeit nennen wir Ihnen vor der Beauftragung, nach dem RVG oder als vereinbartes Honorar. Im Prozess trägt die unterliegende Partei die notwendigen Kosten des Gegners, in Deutschland nach § 91 Abs. 1 ZPO, in Polen nach Art. 98 § 1 KPC. Die Höhe hängt vom Betrag, vom gewählten Verfahren und vom Aufwand für Übersetzungen ab.
Nach der ersten Prüfung nennen wir Ihnen die Kosten unserer Tätigkeit für den nächsten Schritt, nach dem RVG oder als vereinbartes Honorar. Gerichtskosten, Übersetzungen und Gebühren des komornik kommen hinzu. Ihre Größenordnung nennen wir Ihnen vorab.
Im deutschen Prozess trägt die unterliegende Partei die notwendigen Kosten des Gegners (§ 91 Abs. 1 ZPO), im polnischen Prozess ebenso (Art. 98 § 1 KPC). Ob sich die Kosten beim Schuldner tatsächlich beitreiben lassen, hängt von seinem Vermögen ab.
Gilt deutsches Recht, betragen die Verzugszinsen für Entgeltforderungen zwischen Unternehmen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, hinzu kommt eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Das polnische Recht sieht bei Handelsgeschäften eine Pauschale von 40 Euro bei Forderungen bis 5.000 Złoty vor, von 70 Euro über 5.000 und unter 50.000 Złoty und von 100 Euro ab 50.000 Złoty (Art. 10 Abs. 1 ustawa o przeciwdziałaniu nadmiernym opóźnieniom w transakcjach handlowych).
Wir prüfen im KRZ, ob Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner mangels Erlös eingestellt wurden oder ein Insolvenzverfahren läuft. Das ersetzt keine Bonitätsauskunft, zeigt aber früh, ob sich der nächste Schritt wirtschaftlich lohnt.
Die Kanzlei liegt direkt an der polnischen Grenze. Wir sind in Polen als Radcowie prawni bei der Okręgowa Izba Radców Prawnych in Poznań eingetragen und in Deutschland als niedergelassene europäische Rechtsanwälte bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg aufgenommen. Damit dürfen wir in Deutschland unter der polnischen Berufsbezeichnung beraten und vertreten (§ 2 Abs. 1 EuRAG) und in Polen als Prozessbevollmächtigte vor Gericht auftreten (Art. 87 § 1 KPC).
Führt Forderungseinzug und grenzüberschreitende deutsch-polnische Streitigkeiten. Promotion an der Europa-Universität Viadrina, LL.M. „German and Polish Law“, Radca prawny bei der OIRP Poznań (Nr. PZ-5210).
Zum Profil →
Berät Unternehmen im Gesellschafts- und Vertragsrecht, verhandelt und prüft Handelsverträge und begleitet grenzüberschreitend tätige Unternehmen. Promotion an der Europa-Universität Viadrina, LL.M. „German and Polish Law“, Radca prawny bei der OIRP Poznań (Nr. PZ-4692).
Zum Profil →Nicht unbedingt. Ein deutsches Gericht kann zuständig sein, wenn die Ware nach dem Vertrag in Deutschland zu liefern oder die Dienstleistung dort zu erbringen war (Art. 7 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-Ia-Verordnung) oder wenn ein deutscher Gerichtsstand vereinbart ist (Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia). Das deutsche Urteil ist in Polen vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 39 Brüssel Ia). Die Klage am Sitz des Schuldners in Polen bleibt möglich, sofern keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung entgegensteht (Art. 4 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia).
Ja. Die Brüssel-Ia-Verordnung nennt den Vollstreckungsbescheid ausdrücklich als Entscheidung (Art. 2 Buchst. a). Er ist in Polen vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf (Art. 39), wenn das Verfahren am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet wurde (Art. 66 Abs. 1). Für die Vollstreckung brauchen Sie eine Ausfertigung und die Bescheinigung nach Art. 53, die das deutsche Gericht ausstellt (Art. 42 Abs. 1 Brüssel Ia, § 1110 ZPO).
Vor polnischen Gerichten ist Polnisch die Amtssprache (Art. 5 § 1 Prawo o ustroju sądów powszechnych). Für die Vollstreckung eines deutschen Titels kann der komornik eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen, eine Übersetzung der Entscheidung nur, wenn er ohne sie nicht vorgehen kann (Art. 42 Abs. 3 und 4 Brüssel Ia). Der Schuldner kann eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, bis dahin sind nur Sicherungsmaßnahmen zulässig (Art. 43 Abs. 2 Brüssel Ia). Welche Übersetzungen nötig sind, klären wir vor dem Antrag.
Vor dem Verfahren prüfen wir die öffentlichen Register KRS, CEIDG und KRZ. Im Vollstreckungsverfahren ermittelt der komornik Vermögen von Amts wegen über Register und öffentlich zugängliche Quellen, wenn der Gläubiger keines nennt, und fordert den Schuldner zu einem Vermögensverzeichnis auf (Art. 801 § 1 der polnischen Zivilprozessordnung, KPC). Bleibt das ohne Ergebnis, kann der Gläubiger eine Vermögenssuche beauftragen (Art. 801² KPC).
Dann melden wir Ihre Forderung im polnischen Insolvenzverfahren an. Bekannte ausländische Gläubiger werden über die Eröffnung unterrichtet (Art. 54 Abs. 1 VO (EU) 2015/848). Die Anmeldefrist bestimmt das polnische Recht, für ausländische Gläubiger beträgt sie mindestens 30 Tage nach Bekanntmachung im Insolvenzregister (Art. 55 Abs. 6 VO (EU) 2015/848). Ob ein Verfahren läuft, sehen wir im Krajowy Rejestr Zadłużonych.
Liefert oder leistet ein deutsches Unternehmen ohne Rechtswahl nach Polen, gilt in der Regel deutsches Recht und damit die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Jahresende (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b Rom-I-Verordnung, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist stets das Recht, das auf den Vertrag anzuwenden ist (Art. 12 Abs. 1 Buchst. d Rom I). Gilt polnisches Recht, sind es sechs Jahre, für Ansprüche im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit drei Jahre, jeweils mit Fristende am letzten Tag des Kalenderjahres, soweit keine Sondervorschrift gilt (Art. 118 des polnischen Zivilgesetzbuchs, KC).
Im Prozess trägt die unterliegende Partei die notwendigen Kosten des Gegners, in Deutschland nach § 91 Abs. 1 ZPO, in Polen nach Art. 98 § 1 KPC. Ob sie beim Schuldner tatsächlich beigetrieben werden können, hängt von seinem Vermögen ab. Die Kosten unserer Tätigkeit nennen wir Ihnen vor der Beauftragung.
Ja. Als niedergelassene europäische Rechtsanwälte / Radcowie prawni sind wir bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg aufgenommen und dürfen in Deutschland unter der polnischen Berufsbezeichnung beraten und vertreten (§ 2 Abs. 1 EuRAG). Als Radcowie prawni treten wir in Polen als Prozessbevollmächtigte vor Gericht auf (Art. 87 § 1 KPC). Mit Ihnen sprechen wir Deutsch, mit Schuldner, Gericht und komornik Polnisch.
Nennen Sie kurz Schuldner, Betrag, Fälligkeit und bisherigen Verlauf. Dateien lassen sich über das Formular nicht hochladen. Rechnungen, Vertrag und Korrespondenz fordern wir mit unserer ersten Antwort an. Die Kosten unserer Tätigkeit kennen Sie vor der Beauftragung.
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