Was unterscheidet die rechtliche Abnahme der PV-Anlage von der technischen Abnahme und Inbetriebnahme?
Die rechtliche Abnahme nach § 640 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist die Billigung des Werks durch den Auftraggeber als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die sogenannte technische Abnahme, also Messprotokolle, Prüfberichte oder das Gutachten eines Sachverständigen, dokumentiert nur den technischen Zustand. Eine PV-Anlage kann deshalb Strom liefern und rechtlich trotzdem nicht abgenommen sein.
Die Abnahme gehört zum Werkvertrag. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 (Rn. 11) die Errichtung einer Aufdach-PV-Anlage als Werkvertrag und nicht als Kauf mit Montageverpflichtung eingeordnet, weil eine funktionstaugliche Anlage mit umfangreichen Installations- und Anpassungsarbeiten geschuldet war. Für die bloße Lieferung von Komponenten gilt Kaufrecht, das keine Abnahme kennt.
Eine Unterschrift ist nicht zwingend. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2010 – VII ZR 64/09 (Rn. 21–22) kann die Abnahme konkludent erfolgen, wenn das Verhalten des Auftraggebers die Billigung eindeutig erkennen lässt, in der Regel erst nach einer angemessenen Prüfungsfrist. Ob der kommerzielle Betrieb eines Solarparks dafür genügt, hängt vom Einzelfall ab.
Bei vereinbarter förmlicher Abnahme hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 49/15 (Rn. 38–40) die Würdigung gebilligt, dass die bloße Nutzung keine Abnahme war, weil ein Verzicht auf die Form nicht vorgetragen war. Ein solcher Verzicht sollte deshalb ausdrücklich und schriftlich festgehalten werden.
EPC-Verträge teilen den Abschluss oft in Stufen: mechanische Fertigstellung, Inbetriebnahme, Leistungstests, vorläufige und endgültige Abnahmebescheinigung. Welche Stufe die Abnahme im Sinne von § 640 BGB ist, ergibt die Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB). Die Inbetriebsetzung beim Netzbetreiber nach den Technischen Anschlussregeln (für die Mittelspannung VDE-AR-N 4110) und die Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) betreffen andere Rechtsbeziehungen und ersetzen die Abnahme nicht.
Welche Rechtsfolgen hat die Abnahme einer PV-Anlage im Solarpark?
Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, die Beweislast für Mängel kehrt sich um und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt. Der Bundesgerichtshof hat die Abnahme im Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13 (Rn. 35–36) als Zäsur zwischen Erfüllungsstadium und Mängelhaftung beschrieben. Das Abnahmedatum jedes Bauabschnitts sollte daher zweifelsfrei dokumentiert sein.
Die Fälligkeit folgt aus § 641 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Beim Bauvertrag verlangt § 650g Abs. 4 BGB zusätzlich eine prüffähige Schlussrechnung, und der Auftraggeber hat 30 Tage Zeit für begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit. Worauf es dabei ankommt, erläutern wir im Beitrag zur Schlussrechnung.
Bis zur Abnahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB). Beispiel: Vor der Abnahme werden Kabel von der Baustelle gestohlen, der Auftragnehmer muss sie ohne zusätzliche Vergütung neu verlegen. Die VOB/B gewährt eine Vergütung für ausgeführte Teile nur bei höherer Gewalt und anderen objektiv unabwendbaren Umständen (§ 7 Abs. 1 VOB/B).
Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer, von dem Erfüllung verlangt wird, die Mangelfreiheit beweisen (BGH, VII ZR 301/13, Rn. 39). Nach der Abnahme beweist der Auftraggeber den Mangel, es sei denn, er hat ihn bei der Abnahme vorbehalten. Einzelheiten finden Sie im Beitrag zur Beweislast für Baumängel.
Nimmt der Auftraggeber die Anlage trotz Kenntnis eines Mangels ohne Vorbehalt ab, verliert er seine Ansprüche nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (§ 640 Abs. 3 BGB), auch bei konkludenter Abnahme (BGH, VII ZR 64/09, Leitsatz 2). Eine Vertragsstrafe kann er nur verlangen, wenn er sie bei der Annahme vorbehält (§ 341 Abs. 3 BGB).
Kann der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels verlangen, darf er nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB). Beispiel: Eine Reparatur für 15.000 € erlaubt einen Einbehalt von 30.000 €.
Darf der Auftraggeber die Abnahme der PV-Anlage wegen kleiner Mängel verweigern?
Nein. Nach § 640 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) formuliert es umgekehrt: Wegen wesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme bis zur Beseitigung verweigern (§ 12 Abs. 3 VOB/B).
Was wesentlich ist, definiert das Gesetz nicht. Maßgeblich sind Art des Mangels, seine Auswirkung auf Betrieb und Sicherheit der Anlage und der Aufwand für die Beseitigung. Beispiel: Fehlende Beschriftungen an einigen Generatoranschlusskästen einer funktionierenden Anlage sprechen für einen unwesentlichen Mangel, eine nicht funktionierende Schutzabschaltung für einen wesentlichen. Eine Restpunkteliste und klar beschriebene Tests im Vertrag verkleinern den Streit.
Eine berechtigte Verweigerung verhindert die Fälligkeit. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19 (Rn. 24) darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer die Fälligkeit dann herbeiführen kann, indem er die wesentlichen Mängel beseitigt. Gerät der Auftraggeber dagegen in Annahmeverzug, geht die Gefahr schon vor der Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wie funktioniert die fiktive Abnahme nach BGB und VOB/B?
Die fiktive Abnahme führt die Abnahmewirkungen ohne Erklärung des Auftraggebers herbei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) setzt der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist, und das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht fristgerecht unter Nennung wenigstens eines Mangels ablehnt (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach der VOB/B tritt die Fiktion durch Zeitablauf nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung oder nach Nutzungsbeginn ein (§ 12 Abs. 5 VOB/B).
Das Gesetz definiert die Fertigstellung nicht. Sicherer ist es, die Frist erst zu setzen, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen einschließlich der Dokumentation erbracht sind. § 640 Abs. 2 BGB verlangt auch nicht, dass der genannte Mangel wesentlich ist. Eine Verweigerung unter Hinweis auf eine Kleinigkeit verhindert die Fiktion, sagt aber nichts darüber, ob der Auftraggeber die Abnahme verweigern durfte (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die VOB/B kennt zwei Varianten. Die Leistung gilt 12 Werktage nach der schriftlichen Fertigstellungsmitteilung als abgenommen (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B) oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, 6 Werktage nach Beginn der Benutzung (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Vorbehalte wegen bekannter Mängel und Vertragsstrafen muss der Auftraggeber spätestens bis zu diesen Zeitpunkten erklären (§ 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B).
Beide Fiktionen der VOB/B greifen nur, wenn keine Abnahme verlangt wurde. Hat eine Partei die Abnahme verlangt, insbesondere eine förmliche (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B), ist § 12 Abs. 5 VOB/B nicht anwendbar. Der Unterschied liegt in der Mechanik: Nach BGB handelt der Auftragnehmer aktiv durch Fristsetzung, nach VOB/B hängt die Wirkung vom Zeitablauf und vom fehlenden Abnahmeverlangen ab.
Kann ein Solarpark in Teilen abgenommen werden?
Ja, aber auf unterschiedlicher Grundlage. Nach der VOB/B kann der Auftragnehmer die gesonderte Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung verlangen (§ 12 Abs. 2 VOB/B). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt kein allgemeines Recht auf Teilabnahme, § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Parteien eine Abnahme in Teilen und Teilvergütungen vereinbart haben.
Nach der VOB/B beginnt die Verjährung für einen in sich abgeschlossenen Teil mit dessen Teilabnahme (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B), und dieser Teil kann ohne Rücksicht auf die übrigen Leistungen endgültig abgerechnet und bezahlt werden (§ 16 Abs. 4 VOB/B). Nach BGB wird die Vergütung für einen gesondert abzunehmenden Teil mit dessen Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ob ein Abschnitt des Solarparks in sich abgeschlossen ist, entscheidet der Einzelfall. Beispiel: Ein Baufeld mit eigener Trafostation, das selbständig einspeisen kann, lässt sich eher als solcher Teil ansehen als die bloße Unterkonstruktion. Sicherer ist es, die Abnahmeabschnitte im Vertrag festzulegen.
Von der Teilabnahme zu unterscheiden ist die gemeinsame Zustandsfeststellung von Leistungsteilen, die später verdeckt werden (§ 4 Abs. 10 VOB/B). Im Solarpark betrifft das vor allem Kabelgräben vor dem Verfüllen und die Erdungsanlage. Das Protokoll sichert Beweise, hat aber keine Abnahmewirkung.
Was kann der Auftragnehmer tun, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert?
Zuerst ist zu klären, ob die Mängel wesentlich sind. Bei unwesentlichen Mängeln setzt der Auftragnehmer eine Frist zur Abnahme (§ 640 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB) und verlangt beim Bauvertrag eine gemeinsame Zustandsfeststellung (§ 650g Abs. 1 BGB). Bei wesentlichen Mängeln führt der Weg zur Vergütung grundsätzlich über deren Beseitigung.
Die Zustandsfeststellung kann der Auftragnehmer verlangen, wenn der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. Das Protokoll soll datiert und von beiden Seiten unterschrieben werden (§ 650g Abs. 1 BGB). Erscheint der Auftraggeber zu einem vereinbarten oder vom Auftragnehmer angemessen bestimmten Termin nicht, darf der Auftragnehmer den Zustand allein feststellen, das Protokoll datieren, unterschreiben und dem Auftraggeber eine Abschrift überlassen (§ 650g Abs. 2 BGB).
Das Protokoll begründet eine Vermutung. Ist das Werk dem Auftraggeber verschafft und ein offenkundiger Mangel nicht festgehalten, wird vermutet, dass er später entstanden und vom Auftraggeber zu vertreten ist, außer er kann seiner Art nach nicht vom Auftraggeber verursacht sein (§ 650g Abs. 3 BGB). Beispiel: Nicht protokollierte Glasbrüche an Modulen gehen zulasten des Auftraggebers, ein Fertigungsfehler im Wechselrichter nicht.
§ 650g BGB gilt nur für Bauverträge (§ 650a Abs. 1 Satz 2 BGB), und das hängt davon ab, ob der Solarpark ein Bauwerk ist. Im Zweifel sollte die Zustandsfeststellung vertraglich vereinbart werden. Fällig wird die Vergütung auch ohne Abnahme, wenn der Auftraggeber statt Erfüllung nur noch Geld fordert, etwa als Minderung oder Schadensersatz, oder die Abnahme endgültig und ernsthaft verweigert (BGH, VII ZR 108/19, Rn. 19). Weitere Konstellationen behandeln wir im Beitrag zum Abnahmeprotokoll ohne den Auftragnehmer.
Wie lange haftet der Auftragnehmer für Mängel der PV-Anlage im Solarpark?
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zwei oder fünf Jahre ab Abnahme, je nachdem, ob ein Bauwerk vorliegt (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB). Nach der VOB/B beträgt die Frist ohne abweichende Vereinbarung vier Jahre für Bauwerke und zwei Jahre für andere Werke (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Umgangssprachlich spricht man von Gewährleistung. Eine ausdrücklich im EPC-Vertrag vereinbarte Frist beseitigt die meisten Zweifel.
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 die fünfjährige Frist auf eine nachträglich errichtete PV-Anlage auf dem Dach einer Tennishalle angewandt, weil sie dauerhaft eingebaut war, der Einbau einer grundlegenden Erneuerung gleichkam und die Halle zusätzlich als Träger der Anlage diente. Der Senat stellte klar, dass eine PV-Anlage selbst ein Bauwerk sein kann:
„Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können technische Anlagen selbst als Bauwerk angesehen werden. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss.“
BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, Rn. 29
An derselben Stelle lässt der Senat schon eine Verbindung über das Eigengewicht ausreichen, sofern sich die Anlage nur mit größerem Aufwand trennen lässt, und verlangt eine auf Dauer angelegte Nutzung. Im Urteil vom 07.12.2017 – VII ZR 101/14 (Leitsatz 2) stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, ob Vertragszweck eine größere ortsfeste Anlage mit bauwerkstypischen Risiken ist. Diese Kriterien sprechen dafür, dass ein Solarpark auf gerammten Pfählen ein Bauwerk sein kann, entscheidend bleibt aber der Einzelfall.
Das Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12 (zwei Jahre nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) betraf vom Käufer selbst auf einer Scheune montierte Komponenten, und seine Annahme fehlender Verbindung mit dem Erdboden hat der VII. Zivilsenat nicht übernommen (VII ZR 348/13, Rn. 30). Das Urteil vom 22.10.2021 – V ZR 69/20, wonach eine aufgeständerte Freiflächenanlage kein Gebäude im Sinne von § 94 BGB ist, betrifft das Sachenrecht, und der Bundesgerichtshof betont dort (Rn. 14), dass der Bauwerksbegriff des Verjährungsrechts anderen Zwecken dient.
Die VOB/B enthält eine Sonderregel für Teile elektrotechnischer und elektronischer Anlagen, deren Wartung sich auf Sicherheit und Funktion auswirkt. Ohne abweichende Vereinbarung gilt für sie eine Zweijahresfrist, wenn sich der Auftraggeber entschieden hat, die Wartung während der Verjährungsfrist nicht dem Auftragnehmer zu überlassen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B). Im Solarpark kann das Wechselrichter und Trafostationen betreffen, deshalb lohnt der Blick in den Wartungsvertrag für die PV-Anlage.
Abnahme der PV-Anlage ohne Streit
- Im EPC-Vertrag festlegen, welche Stufe (etwa die vorläufige Abnahmebescheinigung) die Abnahme nach § 640 BGB ist und welche Protokolle nur technisch sind.
- Abschnitte für Teilabnahmen benennen und ihnen Teilvergütungen zuordnen (§ 641 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 12 Abs. 2 VOB/B).
- Vor dem Verfüllen der Kabelgräben und dem Verdecken der Erdung eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen (§ 4 Abs. 10 VOB/B).
- Die Fertigstellung schriftlich mitteilen und eine Frist zur Abnahme setzen, den Zugang beweisbar dokumentieren (§ 640 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B).
- Bei Abnahmeverweigerung unter Angabe von Mängeln eine Zustandsfeststellung zu einem konkreten Termin verlangen (§ 650g Abs. 1 und 2 BGB).
- Im Abnahmeprotokoll Restpunkte mit Fristen aufnehmen und Vorbehalte zu Mängeln und Vertragsstrafen prüfen (§ 640 Abs. 3, § 341 Abs. 3 BGB).
- Nach der Abnahme eine prüffähige Schlussrechnung stellen (§ 650g Abs. 4 BGB) und die Höhe des Einbehalts kontrollieren (§ 641 Abs. 3 BGB).
- Abnahmedatum und Verjährungsende für jeden Abschnitt und für elektrotechnische Teile festhalten (§ 634a Abs. 2 BGB, § 13 Abs. 4 VOB/B).
Häufige Fragen
Ist die PV-Anlage mit der Inbetriebnahme und dem Netzanschluss abgenommen?
Nicht automatisch. Abnahme ist die Billigung des Werks durch den Auftraggeber (§ 640 Abs. 1 BGB). Der Betrieb kann nach einer Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme sein (BGH VII ZR 64/09), bei vereinbarter förmlicher Abnahme reicht er in der Regel nicht (BGH VII ZR 49/15).
Wie viel Zeit hat der Auftraggeber für die Abnahme des Solarparks?
Das BGB sieht keine feste Frist vor, deshalb setzt der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist (§ 640 Abs. 2 BGB). Nach der VOB/B muss die Abnahme binnen 12 Werktagen nach dem Verlangen stattfinden, sofern keine andere Frist vereinbart ist (§ 12 Abs. 1 VOB/B).
Darf der Auftraggeber die Abnahme wegen fehlender Dokumentation verweigern?
Schuldet der Auftragnehmer die Dokumentation, ist ihr Fehlen ein Leistungsdefizit. Ob es die Verweigerung trägt, hängt von der Wesentlichkeit ab (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 12 Abs. 3 VOB/B). Fehlende Unterlagen können auch die für die fiktive Abnahme nötige Fertigstellung in Frage stellen.
Ab wann läuft die Verjährung bei Teilabnahmen im Solarpark?
Nach der VOB/B für einen in sich abgeschlossenen Teil ab dessen Teilabnahme, für den Rest ab Abnahme der Gesamtleistung (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B). Nach BGB knüpft der Verjährungsbeginn an die Abnahme an (§ 634a Abs. 2 BGB), daher sollte der Vertrag bei Teilabnahmen den Fristbeginn je Abschnitt regeln.
Kann der Montage-Subunternehmer Zahlung verlangen, wenn der Bauherr den Solarpark vom EPC-Unternehmer abgenommen hat?
Ja. Die Vergütung des Subunternehmers wird spätestens fällig, soweit der Bauherr das Werk des EPC-Unternehmers abgenommen hat, soweit der EPC-Unternehmer dafür seine Vergütung erhalten hat oder wenn eine vom Subunternehmer gesetzte angemessene Auskunftsfrist ergebnislos verstrichen ist (§ 641 Abs. 2 Satz 1 BGB). Hat der EPC-Unternehmer dem Bauherrn Sicherheit für Mängel geleistet, muss der Subunternehmer entsprechende Sicherheit leisten (§ 641 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Verliert der Auftraggeber die Vertragsstrafe, wenn er ohne Vorbehalt abnimmt?
Grundsätzlich ja, denn die Vertragsstrafe kann nur verlangt werden, wenn sie bei der Annahme vorbehalten wurde (§ 341 Abs. 3 BGB). Nach der VOB/B gehört der Vorbehalt in die Niederschrift der förmlichen Abnahme (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 4 VOB/B), bei fiktiver Abnahme gelten die Zeitpunkte des § 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B.
Rechtsprechung des BGH: Urteile vom 25.02.2010 – VII ZR 64/09, vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12, vom 25.02.2016 – VII ZR 49/15, vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13, vom 07.12.2017 – VII ZR 101/14, vom 28.05.2020 – VII ZR 108/19 und vom 22.10.2021 – V ZR 69/20. Vorschriften: §§ 133, 157, 341, 438, 634, 634a, 640, 641, 644, 650a, 650g BGB, § 3 Nr. 30 EEG 2023, §§ 4, 7, 12, 13, 16 VOB/B, VDE-AR-N 4110. Rechtsstand: September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.