Schiedsklausel heißt: kein staatliches Gericht
Mit einer Schiedsklausel unterwerfen die Parteien ihre Streitigkeiten einem privaten Schiedsgericht anstelle der staatlichen Justiz (§ 1029 ZPO). In der deutschen Vertragspraxis — vor allem bei größeren Bauvorhaben, Verträgen mit Generalunternehmern und Geschäften mit Auslandsbezug — sind Verweise auf die Schiedsgerichtsordnung der DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) oder der ICC Standard.
Im unternehmerischen Verkehr ist eine solche Klausel auch dann wirksam, wenn sie in den vorformulierten Bedingungen der Gegenseite steckt. Das Gesetz verlangt nur eine Form, die die Vereinbarung dokumentiert — der unterzeichnete Vertrag oder gewechselte Korrespondenz genügt (§ 1031 ZPO). Strengeren Schutz genießen allein Verbraucher: Ihnen gegenüber muss die Schiedsvereinbarung in einer gesonderten, eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein.
Die Folge der Unterschrift ist gravierend: Wer trotz der Klausel vor dem staatlichen Gericht klagt, dessen Klage wird als unzulässig abgewiesen, sobald sich die Gegenseite vor der Verhandlung zur Hauptsache auf die Schiedsvereinbarung beruft (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Die Ausnahme: Die Vereinbarung ist nichtig, unwirksam oder undurchführbar.
Der Fall vor dem BGH: Solarkraftwerk, Vertragsstrafe und abgewählte AGB-Kontrolle
Hintergrund des Beschlusses vom 9.1.2025 war ein VOB-Vertrag aus dem Jahr 2020. Die Auftragnehmerin übernahm Werkleistungen für ein Carport-Solarkraftwerk in den Niederlanden, unter anderem das Rammen von Fertigfundamenten aus Beton. Der Vertrag sah eine Vertragsstrafe für die Überschreitung der Vertragsfristen vor, gedeckelt auf 10 Prozent der Netto-Auftragssumme, und wählte deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
In der Schiedsklausel unterwarfen die Parteien alle Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung — ein Einzelschiedsrichter, Schiedsort Berlin, Verfahrenssprache Deutsch. Hinzu kam ein Satz mit erheblichem Gewicht: Die Parteien verzichteten ausdrücklich darauf, sich auf die Anwendung der §§ 305–310 BGB zu berufen — also auf die Vorschriften der AGB-Kontrolle.
Die Auftragnehmerin erhob Schiedsklage auf rund 3,2 Millionen Euro Werklohn. Die Auftraggeberin antwortete mit einer Widerklage über bis zu 1,35 Millionen Euro — wegen Mängeln, Verzugs und eben jener Vertragsstrafe. Bevor sich ein Schiedsgericht konstituierte, mediierten die Parteien ohne Erfolg. Dann wechselte die Auftragnehmerin die Strategie: Da eine Vertragsstrafenobergrenze von 10 Prozent in AGB nach der Rechtsprechung des BGH überhöht ist und der Vertrag dem Schiedsgericht die AGB-Kontrolle untersagt, drohe das Schiedsverfahren eine Klausel durchzusetzen, die vor dem staatlichen Gericht fallen würde. Die gesamte Schiedsklausel sei deshalb unwirksam. Sie beantragte beim Kammergericht in Berlin die Feststellung, dass ein Schiedsverfahren unzulässig ist (§ 1032 Abs. 2 ZPO).
Das Kammergericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet (Beschluss vom 24.6.2024, 12 SchH 6/23). Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und bestätigte: Die Schiedsklausel ist wirksam.
Erste Aussage: Die eigene Schiedsklage verbaut die Kontrolle der Klausel nicht
Bevor der BGH zur Sache kam, klärte er eine Verfahrensfrage von großem praktischem Wert. Bis zur Bildung des Schiedsgerichts kann jede Partei beim staatlichen Gericht die Feststellung beantragen, ob ein Schiedsverfahren zulässig oder unzulässig ist (§ 1032 Abs. 2 ZPO). Die Auftraggeberin hielt das für widersprüchlich — erst selbst vor dem Schiedsgericht klagen, dann dessen Zuständigkeit angreifen.
Der BGH sah das anders. Die Erhebung der Schiedsklage, auch ohne jeden Vorbehalt, nimmt der Partei nicht das Recht, die Schiedsvereinbarung anschließend vom staatlichen Gericht überprüfen zu lassen. Im Gebrauch der Klausel liegt kein Verzicht auf ihre Kontrolle. Unschädlich war auch, dass der Antrag erst über ein Jahr nach der Schiedsklage beim Kammergericht einging — die zeitliche Grenze ist allein die Konstituierung des Schiedsgerichts, und eine einvernehmlich geführte Mediation ändert daran nichts.
Für die Praxis folgt daraus zweierlei. Erstens: Zweifel an der Wirksamkeit der Schiedsklausel lassen sich auch nach Einleitung des Schiedsverfahrens klären. Zweitens: Das Fenster ist hart — mit der Bestellung der Schiedsrichter schließt es sich endgültig, und es bleibt nur der Zuständigkeitsstreit vor dem Schiedsgericht selbst.
Zweite Aussage: Die Schiedsvereinbarung führt ein Eigenleben
Der Kern der Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit als solcher und den begleitenden Verfahrensabreden — Zahl der Schiedsrichter, Schiedsort, Sprache und hier eben dem Verzicht auf die AGB-Kontrolle. Der BGH bestätigte den Grundsatz der Trennbarkeit: Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hängt nicht von der Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Durchführung des Verfahrens ab. Selbst wenn der Verzicht auf die §§ 305–310 BGB unwirksam wäre, bleibt die Schiedsklausel bestehen.
Die Mechanik funktioniert in beiden Szenarien. Sind die streitigen Regelungen AGB, lässt die Unwirksamkeit einer Klausel die übrigen unberührt — der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Wurden sie individuell ausgehandelt, richten sich die Folgen der Teilnichtigkeit nach § 139 BGB — und im entschiedenen Fall sprach alles dafür, dass die Parteien die Schiedsgerichtsbarkeit unabhängig vom Schicksal einzelner Verfahrensregelungen wollten, was die salvatorische Klausel des Vertrags zusätzlich bestätigte. Eine Schiedsklausel zwischen Unternehmen ist für sich genommen auch keine unangemessene Benachteiligung — die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit übervorteilt den Vertragspartner nicht.
Der BGH ordnete auch die ältere Rechtsprechungslinie ein, nach der eine formularmäßige Schiedsklausel scheitern konnte, wenn die Besetzung des Schiedsgerichts die richtige Anwendung zwingenden Rechts nicht gewährleistete. Diese Sorge galt Schiedsgerichten ohne juristische Besetzung und ohne institutionelle Sicherungen. Unter der DIS-Schiedsgerichtsordnung stellt sich das Problem nicht: Einigen sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter, benennt ihn der DIS-Ernennungsausschuss — eine fachkundige Besetzung ist damit gewährleistet. Der Gesetzgeber hat zudem schon 1997 die Vorschrift gestrichen, die die Wirksamkeit des Schiedsvertrags an das prozessuale Gleichgewicht der Parteien knüpfte — und damit klargestellt, dass die Schiedsvereinbarung von den Abreden über das Verfahren grundsätzlich unabhängig ist.
Was der BGH nicht entschieden hat: ob die Abwahl des AGB-Rechts wirkt
Hier ist Präzision gefragt, denn manche Überschriften gingen weiter als die Entscheidung selbst. Der BGH hat nicht entschieden, dass der Ausschluss der §§ 305–310 BGB wirksam ist. Er hat nur entschieden, dass diese Frage nicht vor das staatliche Gericht gehört, das die Schiedsklausel prüft. Ob der Verzicht bindet und ob das Schiedsgericht die Vertragsstrafe mit der 10-Prozent-Grenze anwendet — das beurteilt das Schiedsgericht selbst im Verfahren.
Am Ende des Weges bleibt ein Sicherheitsventil. Der Schiedsspruch unterliegt einer begrenzten staatlichen Kontrolle im Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren: Das Gericht greift ein, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist — dem ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO). Der BGH hat angedeutet, dass die Nichtanwendung des AGB-Rechts in Extremfällen genau dahin führen kann — etwa wenn eine angewandte Klausel nicht mehr als Ausdruck vertraglicher Selbstbestimmung verstanden werden kann oder schlechthin untragbare Folgen hat. Das ist aber ein enges Tor mit hoher Schwelle, keine zweite Instanz.
Der reale Einsatz: eine Vertragsstrafe, die vor dem staatlichen Gericht fallen würde
Gestritten wurde nicht über eine Abstraktion. Vor dem staatlichen Gericht benachteiligt eine Vertragsstrafe für Terminüberschreitungen in den AGB des Auftraggebers mit einer Obergrenze von mehr als 5 Prozent der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen — die gesamte Klausel ist dann unwirksam, und die Strafe entfällt vollständig (BGH, Urteil vom 23.1.2003, VII ZR 210/01). Die 10-Prozent-Grenze wie im Vertrag der Parteien wäre vor dem staatlichen Gericht nicht zu halten.
Im Schiedsverfahren mit abgewählter AGB-Kontrolle ist das Schicksal derselben Klausel offen. Dieselbe Logik gilt für andere typische Formularklauseln, die vor staatlichen Gerichten regelmäßig fallen: erweiterte Haftungsbegrenzungen, die Verlagerung von Planungsrisiken auf den Auftragnehmer oder überzogene Sicherheiten. Genau deshalb verändert die Kombination aus Schiedsklausel und Verzicht auf die §§ 305–310 BGB die Ökonomie des ganzen Vertrags — und die Auseinandersetzung beginnt meist dort, wo immer: bei der Schlussrechnung und den Einwänden gegen die Qualität der Leistung.
Ein Vertrag mit Schiedsklausel liegt auf dem Tisch — was vor der Unterschrift zu prüfen ist
Wer das Verfahren administriert (DIS, ICC, ad hoc) und wie viele Schiedsrichter entscheiden — davon hängen die Kosten ab. Schiedsort und Verfahrenssprache, denn sie bestimmen die reale Last der Streitführung. Ob neben der Klausel ein Verzicht auf die §§ 305–310 BGB oder andere Eingriffe in die Verfahrensregeln stehen. Höhe und Obergrenzen der Vertragsstrafen sowie Haftungsbegrenzungen — ohne AGB-Kontrolle können sie wörtlich angewandt werden. Vorschüsse auf Schiedsrichterhonorare und Verwaltungsgebühren sind vorab zu zahlen. Und: Das Verfahren ist einstufig — eine Berufung gibt es nicht.
Was daraus folgt — für Unternehmer und Auftraggeber
- Die Schiedsklausel ist kein Beiwerk. Sie bindet auch dann, wenn sie auf Seite vierzig der Vertragsbedingungen des Generalunternehmers steht. Nach der Unterschrift ist der Weg zum staatlichen Gericht grundsätzlich versperrt.
- Kosten vor der Unterschrift kalkulieren. Das Schiedsverfahren kann schneller sein und ist vertraulich, aber die Vorschüsse sind vorab zu zahlen, und entschieden wird in einer einzigen Instanz.
- Die Abwahl des AGB-Rechts erhöht den Einsatz des ganzen Vertrags. Vertragsstrafen und Haftungsbegrenzungen, die vor dem staatlichen Gericht fallen würden, können im Schiedsverfahren Bestand haben. Die Schlussklauseln verdienen dieselbe Aufmerksamkeit wie die Einheitspreise.
- Zweifel früh anbringen. Die staatliche Kontrolle der Klausel ist nur bis zur Konstituierung des Schiedsgerichts möglich (§ 1032 Abs. 2 ZPO) — die eigene Schiedsklage nimmt dieses Recht nicht, die Bestellung der Schiedsrichter schließt das Fenster endgültig.
- Vor der Unterschrift verhandeln, nicht nach dem Streit. Die Streichung des Verzichts auf die §§ 305–310 BGB, die Absenkung der Vertragsstrafenobergrenze auf 5 Prozent oder eine Schiedsklausel erst ab einem Schwellenwert sind realistische Forderungen. Die anwaltliche Prüfung des Vertrags vor der Unterschrift kostet einen Bruchteil dessen, was ein einziger verlorener Streitpunkt kostet.
Häufige Fragen
Bindet mich eine Schiedsklausel in Vertragsbedingungen überhaupt?
Zwischen Unternehmen ja. Es genügt eine Form, die die Vereinbarung dokumentiert, und die Klausel darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen (§ 1031 ZPO). Eine unangemessene Benachteiligung liegt allein darin nicht. Die strengeren Formanforderungen — gesonderte, eigenhändig unterzeichnete Urkunde — schützen nur Verbraucher.
Ich habe einen Vertrag mit Schiedsklausel unterschrieben. Kann ich trotzdem vor dem staatlichen Gericht klagen?
Beruft sich die Gegenseite vor der Verhandlung zur Hauptsache auf die Klausel, wird die Klage als unzulässig abgewiesen — es sei denn, die Schiedsvereinbarung ist nichtig, unwirksam oder undurchführbar (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Bis zur Bildung des Schiedsgerichts kann aber die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens beantragt werden (§ 1032 Abs. 2 ZPO).
Was genau bedeutet der Verzicht auf die §§ 305–310 BGB?
Das sind die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle vorformulierter Klauseln, Klauselverbote, Einbeziehungsregeln. Der Verzicht soll bewirken, dass das Schiedsgericht die Vertragsklauseln nicht auf unangemessene Benachteiligung prüft. Ob ein solcher Verzicht wirksam ist, hat der BGH offengelassen — das beurteilt das Schiedsgericht selbst.
Ist eine Vertragsstrafe mit einer Obergrenze von 10 Prozent der Auftragssumme wirksam?
In den AGB des Auftraggebers vor dem staatlichen Gericht nicht: Eine Obergrenze von mehr als 5 Prozent der Auftragssumme für Terminüberschreitungen macht die gesamte Klausel unwirksam (VII ZR 210/01). Bei einer individuell ausgehandelten Regelung kann die Bewertung anders ausfallen. Im Schiedsverfahren mit abgewählter AGB-Kontrolle ist das Ergebnis offen — genau das ist der Einsatz einer solchen Klausel.
Ich habe im Schiedsverfahren wegen einer Klausel verloren, die das staatliche Gericht gekippt hätte. Ist das das Ende?
Nicht zwingend, aber die Schwelle ist hoch. Der Schiedsspruch kann mit dem Aufhebungsantrag angegriffen oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren abgewehrt werden, wenn das Ergebnis gegen den ordre public verstößt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) — etwa wenn eine angewandte Regelung mit wesentlichen Grundsätzen der Rechtsordnung nicht mehr vereinbar ist. Das ist ein Sicherheitsventil für Extremfälle, keine zweite Instanz.
Die Darstellung beruht auf dem Beschluss des BGH vom 9.1.2025 (I ZB 48/24), dem vorangegangenen Beschluss des Kammergerichts vom 24.6.2024 (12 SchH 6/23), dem Urteil des BGH vom 23.1.2003 (VII ZR 210/01) sowie den §§ 1029, 1031, 1032 und 1059 ZPO und den §§ 139, 305–310 BGB.