Welcher Vertragstyp ist ein Wartungsvertrag nach dem BGB, und warum ist das wichtig?
Ein O&M- oder Wartungsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kein eigener Vertragstyp. Verspricht der Dienstleister einen Erfolg, etwa die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage und die Beseitigung von Störungen, liegt ein Werkvertrag nahe (§ 631 Abs. 1 und 2 BGB). Schuldet er einen Katalog von Tätigkeiten unabhängig von deren Ergebnis, spricht mehr für einen Dienstvertrag (§ 611 Abs. 1 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat dieses Kriterium für die Wartung und Pflege von Software und Websites formuliert:
„Verträge über die ‚Wartung‘ oder ‚Pflege‘ von Software, EDV-Programmen oder Websites sind als Werkverträge einzuordnen, soweit sie auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen (und somit: auf einen Tätigkeitserfolg) gerichtet sind, wohingegen ihre Qualifizierung als Dienstvertrag nahe liegt, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt und die laufende Serviceleistung (Tätigkeit) als solche geschuldet ist.“
BGH, Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09, Rn. 23
Einheitlich ist die Linie nicht. Das Oberlandesgericht Köln hat einen Servicevertrag für eine Photovoltaikanlage als Dienstvertrag eingeordnet, weil er die geschuldeten Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit auflistete (Urteil vom 15.03.2017 – 16 U 104/16, Rn. 19). Der Bundesgerichtshof hat dagegen den Auftrag, eine Fläche von Schnee und Glätte freizuhalten, trotz Pauschalentgelts je Saison und längerer Laufzeit als Werkvertrag behandelt (Versäumnisurteil vom 06.06.2013 – VII ZR 355/12, Rn. 9–12).
Die Einordnung hat handfeste Folgen. Beim Werkvertrag stehen dem Betreiber Mängelrechte zu, darunter die Minderung (§ 634 Nr. 3 BGB), und Mängelansprüche aus Wartungsleistungen verjähren in zwei Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB) oder ab Vollendung, wenn eine Abnahme wegen der Art der Leistung nicht in Betracht kommt (§ 646 BGB). Beim Dienstvertrag gibt es kein Mängelrecht, der Betreiber verlangt Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB).
Ist der Solarpark ein Bauwerk, kann ein Instandhaltungsvertrag sogar ein Bauvertrag sein, sofern die Arbeiten für Konstruktion, Bestand oder Nutzung wesentlich sind (§ 650a Abs. 2 BGB). Technische Anlagen können selbst Bauwerke sein, wenn sie fest mit dem Grundstück oder einem Gebäude verbunden sind, wofür schon das Eigengewicht genügen kann, und auf Dauer genutzt werden sollen (BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, Rn. 29). Ob eine Freiflächenanlage diese Kriterien erfüllt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Wie sollte die Verfügbarkeitsgarantie formuliert sein?
Eine Verfügbarkeitsgarantie ist das vertragliche Versprechen, dass die Anlage in einem Abrechnungszeitraum zu einem bestimmten Anteil der Zeit oder der Energie betriebsbereit ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt sie nicht, maßgeblich sind allein die Definitionen im Vertrag: Formel, Zeitraum, Datenquelle und Ausnahmen. Der Dienstleister sollte nur garantieren, was er tatsächlich beeinflussen kann.
Die zeitbasierte Formel misst, in welchem Anteil der Stunden mit Einstrahlung oberhalb eines Schwellenwerts die Anlage betriebsbereit war, meist gewichtet nach der Leistung ausgefallener Komponenten. Beispiel: Ein Jahr hat 3.000 solcher Stunden, ein Wechselrichter mit 10 % der Parkleistung steht 120 davon still. Die Verfügbarkeit beträgt 100 % − 10 % × 120/3.000 = 99,6 %. Bei einer Garantie von 99 % fällt keine Strafe an, bei 99,8 % fehlen 0,2 Prozentpunkte.
Die energiebasierte Formel vergleicht die erzeugte Energie mit der aus Einstrahlungsmessungen errechneten Erwartung, sodass derselbe Ausfall im Juni teurer ist als im Dezember. Der Abrechnungszeitraum sollte ein Jahr betragen, denn bei monatlicher Abrechnung gleichen gute Monate schwache nicht aus. Festzulegen sind außerdem die Datenquelle, der Zugriff des Dienstleisters auf Rohdaten, eine Frist für Einwände gegen den Bericht und die Folgen von Messlücken.
Ausgenommen sein sollten vor allem netzseitige Ereignisse. Betreiber von Erzeugungsanlagen ab 100 Kilowatt Nennleistung müssen ihre Erzeugung anpassen, wenn Übertragungsnetzbetreiber dies anfordern (§ 13a Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz, EnWG), und für Verteilernetzbetreiber gilt das entsprechend (§ 14 Abs. 1 EnWG). Der Anlagenbetreiber erhält dafür einen finanziellen Ausgleich (§ 13a Abs. 2 EnWG), solche Ausfälle sollten den Dienstleister also nicht belasten.
Weitere übliche Ausnahmen sind definierte höhere Gewalt, Wartezeiten auf Herstellerteile über eine vereinbarte Frist hinaus, fehlender Zugang zum Gelände, Weisungen des Betreibers und vereinbarte Wartungsfenster. Wichtig ist auch der Charakter der Garantie. Grundsätzlich haftet der Schuldner nur für Verschulden, strenger aber etwa dann, wenn er eine Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wer für unverschuldete Ausfälle nicht einstehen will, muss das ausdrücklich regeln.
Vertragsstrafe für fehlende Verfügbarkeit oder pauschalierter Schadensersatz?
Zahlungen für fehlende Verfügbarkeitspunkte können eine Vertragsstrafe (§ 339 BGB) oder pauschalierter Schadensersatz sein. Bei der Vertragsstrafe muss der Betreiber keinen Schaden nachweisen, beim pauschalierten Schadensersatz kann der Dienstleister einen geringeren oder fehlenden Schaden beweisen. Entscheidend ist der vorrangige Zweck der Klausel, nicht ihre Bezeichnung.
Die Vertragsstrafe übt Druck zur ordnungsgemäßen Leistung aus und erspart dem Gläubiger den Schadensnachweis, und ob sie vereinbart ist, richtet sich nach der primären Zielrichtung der Abrede (BAG, Urteil vom 22.02.2023 – 4 AZR 68/22, Rn. 25, unter Berufung auf den BGH). Eine Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist zulässig, wenn sie den typischerweise zu erwartenden Schaden abbildet und dem Schuldner der Beweis eines geringeren Schadens offensteht (BGH, Urteil vom 10.02.2021 – KZR 63/18, Leitsatz 2). Unter Unternehmern muss dieser Beweis nicht ausdrücklich eröffnet werden, er darf aber nicht abgeschnitten sein (dort Rn. 33).
Die gesetzliche Mechanik ist für den Dienstleister günstig, solange der Vertrag sie nicht ändert. Die Strafe ist erst mit Verzug verwirkt (§ 339 Satz 1 BGB), und ohne Vertretenmüssen gerät der Schuldner nicht in Verzug (§ 286 Abs. 4 BGB). Verlangt der Betreiber wegen desselben Verstoßes Schadensersatz, bildet die Strafe den Mindestbetrag des Schadens und wird angerechnet (§ 341 Abs. 2 in Verbindung mit § 340 Abs. 2 BGB).
Die AGB-Kontrolle liefert weitere Argumente. Ein einheitlicher Strafbetrag für Verstöße von ganz unterschiedlichem Gewicht hält nur, wenn schon der typischerweise leichteste Verstoß den Betrag rechtfertigt (BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 26/15, Leitsatz 2), und eine unwirksame Klausel wird nicht auf ein zulässiges Maß zurückgeführt (dort Rn. 38). Eine Klausel, die Vertragsstrafe und Schadenspauschale nebeneinander zulässt, missachtet die Anrechnung nach § 340 Abs. 2 BGB und hält auch zwischen Kaufleuten nicht (BGH, Urteil vom 24.06.2009 – VIII ZR 332/07, Rn. 12).
Die Grenze von 5 % der Auftragssumme stammt aus dem Versäumnisurteil des BGH vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01 und betrifft Verzugsstrafen in AGB des Auftraggebers eines Bauvertrags. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres auf den Wartungsvertrag übertragen, der nach § 307 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist. Individuell ausgehandelte Strafen unterliegen keiner AGB-Kontrolle (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), und eine von einem Kaufmann im Rahmen seines Geschäftsbetriebs versprochene Strafe kann nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden (§ 348 Handelsgesetzbuch, HGB).
Sind Haftungsbegrenzung und Ausschluss des entgangenen Gewinns wirksam?
Haftungsbegrenzungen und der Ausschluss entgangenen Gewinns sind grundsätzlich möglich, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zieht ihnen aber Grenzen. Für Vorsatz lässt sich die Haftung nicht vorab ausschließen (§ 276 Abs. 3 BGB). Steht die Begrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), unterliegt sie zusätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB verbietet in AGB, die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie für sonstige Schäden bei grobem Verschulden auszuschließen oder zu begrenzen. Gegenüber Unternehmern gilt die Vorschrift nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), ein umfassender Ausschluss der Haftung für Körperschäden und grobes Verschulden ist aber auch dort unwirksam (BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06, Leitsätze a und b, bestätigt durch Urteil vom 03.02.2021 – XII ZR 29/20, Rn. 48–49). Ob eine bloße Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit unter Unternehmern zulässig ist, hat der BGH offengelassen (VIII ZR 141/06, Rn. 15).
Eine Freizeichnung für einfache Fahrlässigkeit darf keine Pflichten aushöhlen, ohne die der Vertrag nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und auf die sich der Betreiber verlassen darf (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der bloße Begriff „Kardinalpflichten“ ohne Erläuterung ist auch gegenüber Unternehmern intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 121/04, Abschnitt X der Gründe). Im Wartungsvertrag kann etwa die Störungsbeseitigung eine solche Pflicht sein, die Klausel sollte sie deshalb beschreiben.
Beim Ausschluss entgangenen Gewinns ist Vorsicht geboten, denn der typische Schaden eines Anlagenstillstands sind entgangene Stromerlöse. Ein vollständiger Ausschluss in den AGB des Dienstleisters birgt das Risiko, als Gefährdung des Vertragszwecks gewertet zu werden. Sicherer ist eine Regelung, nach der die Verfügbarkeitsstrafen den Ertragsausfall bis zu einer Jahresobergrenze abschließend abgelten, mit Ausnahmen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Beim Werkvertrag ist zudem § 639 BGB zu beachten. Wer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Beschaffenheitsgarantie abgibt, kann sich insoweit nicht auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Mängelrechte stützen. Ob eine Verfügbarkeitsgarantie eine solche Garantie ist, hängt von ihrer Formulierung ab, weshalb ihr Verhältnis zur Haftungsobergrenze ausdrücklich geregelt werden sollte.
Wer trägt das Risiko von Hagel, Diebstahl und Netzausfall?
Das Risiko äußerer Ereignisse verteilt in erster Linie der Vertrag. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) haftet der Dienstleister nur, wenn er eine Vertragspflicht verletzt und dies zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Hagel, Kabeldiebstahl oder ein Netzausfall sind für sich genommen keine Pflichtverletzung, es sei denn, der Vertrag umfasst etwa die Bewachung oder eine verschuldensunabhängige Garantie.
Die allgemeinen Regeln bieten nur einen Rahmen. Wird die Leistung unmöglich, etwa weil ein zerstörter Wechselrichter nicht mehr gewartet werden kann, entfällt der Leistungsanspruch (§ 275 Abs. 1 BGB) und grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vergütung bleibt, wenn der Betreiber für das Hindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wie das bei einer Jahrespauschale und teilweiser Zerstörung des Parks wirkt, ist unsicher und sollte vertraglich geregelt werden.
Beim Werkvertrag trägt der Unternehmer bis zur Abnahme das Risiko eines zufälligen Untergangs (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB), bei ausgeschlossener Abnahme bis zur Vollendung (§ 646 BGB). Beispiel: Der Dienstleister verlegt bei einer Reparatur ein neues Kabelstück, das vor der Abnahme der Reparatur gestohlen wird. Der Verlust kann dann ihn treffen, weshalb der Vertrag regeln sollte, wann Reparaturleistungen als abgenommen gelten.
Der Wartungsvertrag sollte höhere Gewalt definieren (etwa Hagel, Sturm, Hochwasser, Diebstahl trotz vereinbarter Sicherung), die Verfügbarkeitszählung für die Dauer solcher Ereignisse aussetzen und die Beseitigung ihrer Folgen als gesondert vergüteten Zusatzauftrag nach Preisliste behandeln. Zu klären sind auch die Abgrenzung zwischen Sachversicherung des Betreibers und Haftpflichtversicherung des Dienstleisters sowie die Zuständigkeit für Zaun und Videoüberwachung. Erzeugungsanpassungen auf Anforderung des Netzbetreibers nach § 13a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sollten nicht als Nichtverfügbarkeit zählen.
Wie kündigt man einen Wartungsvertrag, und was ist dem Nachfolger zu übergeben?
Die Kündigung richtet sich nach der Einordnung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und nach dem Vertrag. Beim Werkvertrag kann der Betreiber bis zur Vollendung jederzeit kündigen, schuldet dann aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 Satz 1 und 2 BGB). Ein befristeter Dienstvertrag endet mit Zeitablauf (§ 620 Abs. 1 BGB), vorher ist er nur aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) oder nach den vertraglichen Regeln kündbar.
Der BGH hat entschieden, dass der Besteller einen Werkvertrag mit 36 Monaten Mindestlaufzeit jederzeit frei kündigen kann und ein vertragliches Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund daran nichts ändert (Urteil vom 27.01.2011 – VII ZR 133/10, Leitsatz 1, zu § 649 BGB a. F.). Der Unternehmer erhält dann die Vergütung für die Mindestlaufzeit abzüglich ersparter Aufwendungen (dort Rn. 14), vermutet werden 5 % der Vergütung für den nicht erbrachten Teil (§ 648 Satz 3 BGB). Mehr zur Abrechnung lesen Sie im Beitrag zur Kündigungsvergütung beim Pauschalpreisvertrag.
Eine Kündigung wegen Pflichtverletzung setzt grundsätzlich eine erfolglose Abhilfefrist oder Abmahnung voraus (§ 314 Abs. 2 BGB, beim Werkvertrag über § 648a Abs. 3 BGB), beim Dienstvertrag gilt für die Kündigung aus wichtigem Grund eine Zweiwochenfrist ab Kenntnis (§ 626 Abs. 2 BGB). Das Oberlandesgericht Köln hielt die Kündigung eines Servicevertrags für eine Photovoltaikanlage ohne die vertraglich verlangte schriftliche Abmahnung für unwirksam und sprach dem Dienstleister die Vergütung für die Zeit danach wegen Annahmeverzugs zu (§ 615 BGB, Urteil vom 15.03.2017 – 16 U 104/16, Rn. 21–25).
Lange Laufzeiten in den eigenen AGB des Dienstleisters haben ebenfalls Grenzen. Der BGH hielt eine zehnjährige Bindung an einen Wartungsvertrag für eine Telefonanlage, verbunden mit einem einseitigen Preisanpassungsrecht ohne Lösungsrecht des Kunden, auch gegenüber einem Kaufmann für unwirksam (Urteil vom 17.12.2002 – X ZR 220/01, noch zu § 9 AGBG, heute § 307 BGB).
Wäre der Wartungsvertrag ein Bauvertrag (§ 650a Abs. 2 BGB), bedürfte die Kündigung der Schriftform (§ 650h BGB), also der eigenhändigen Unterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB), weshalb sie vorsorglich immer eingehalten werden sollte. Die Herausgabepflicht nach § 667 in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB betrifft Geschäftsbesorgungsverträge, und ob technische Wartung dazu gehört, ist nicht geklärt. Der Vertrag sollte daher Dokumentation, Export der Monitoringdaten, Zugänge, Ersatzteillager und eine Übergangsphase regeln.
Bau und Wartung aus einer Hand: Wie trennt man EPC-Gewährleistung und O&M-Pflichten?
Hat dasselbe Unternehmen den Solarpark gebaut und wartet ihn, kann der Betreiber einen Ausfall auf die Mängelhaftung aus dem EPC-Vertrag oder auf den Wartungsvertrag stützen. Der Dienstleister sollte vorab trennen, was Baumangel und was Folge der Wartung ist, und prüfen, wie sich die Übertragung der Wartung auf die Verjährung der Bauansprüche auswirkt.
Ist die VOB/B in den EPC-Vertrag einbezogen, gilt eine Sonderregel. Für Teile maschineller und elektrotechnischer oder elektronischer Anlagen, bei denen die Wartung Sicherheit und Funktionsfähigkeit beeinflusst, verjähren Mängelansprüche mangels anderer Vereinbarung in zwei Jahren, wenn sich der Auftraggeber entschieden hat, die Wartung während dieser Zeit nicht dem Auftragnehmer zu übertragen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B). Für Bauwerke nennt die VOB/B vier Jahre (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B). Die Wartung durch den EPC-Unternehmer erhält also für diese Teile die längere Frist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt in § 634a keine vergleichbare Regel. Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken in fünf, bei Wartungsleistungen in zwei Jahren, jeweils ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB). Abnahme des Parks und Abnahme von Wartungsleistungen sollten daher getrennt dokumentiert werden, mehr dazu im Beitrag zur Abnahme von PV-Anlage und Solarpark.
Wartung ist von Reparatur zu unterscheiden. Für die Kfz-Wartung hat der BGH entschieden, dass die Reparatur von bei der Wartung entdeckten Schäden nicht zur geschuldeten Wartungsleistung gehört, sondern gesondert vereinbart werden muss (Urteil vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18, Rn. 22). Im Wartungsvertrag sollten daher vorbeugende Wartung, pauschal abgegoltene Instandsetzung, Gewährleistungsarbeiten aus dem EPC-Vertrag und nach Preisliste vergütete Reparaturen getrennt sein.
Im Streit um die Schadensursache entscheidet die Dokumentation. Der BGH hob ein Urteil auf, das dem Errichter einer Schwimmbadtechnik einen Defekt zurechnete, der bei Arbeiten auf Grundlage eines eigenständigen Wartungsvertrags der Bauherren mit einem Dritten entstanden sein konnte, weil der angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben worden war (Beschluss vom 29.03.2023 – VII ZR 7/22, Rn. 19–20). Ein solcher Defekt ist dem Errichter möglicherweise nicht über § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen. Mehr lesen Sie im Beitrag zur Beweislast für Baumängel und auf unserer Seite zum Baurecht.
Wartungsvertrag PV-Anlage vor der Unterschrift
- Leistungsgegenstand: Erfolg (Werkvertrag) oder Tätigkeitskatalog (Dienstvertrag) sowie die Folgen für Mängel und Kündigung ausdrücklich regeln.
- Verfügbarkeitsgarantie: zeit- oder energiebasierte Formel, Jahreszeitraum, Datenquelle, Zugriff auf Rohdaten und Einwendungsfrist gegen den Bericht.
- Ausnahmen: Netzausfall und Erzeugungsanpassung auf Anforderung des Netzbetreibers (§ 13a EnWG), definierte höhere Gewalt, Herstellerteile, fehlender Zugang, Weisungen des Betreibers.
- Vertragsstrafe: Schwelle, nach Gewicht des Verstoßes gestaffelte Sätze, Jahresobergrenze, Anrechnung auf Schadensersatz (§ 341 Abs. 2 BGB), keine Kumulation mit einer Schadenspauschale.
- Haftung: Jahres- und Gesamtobergrenze, Verhältnis zu Strafe und Garantie (§ 639 BGB), zwingende gesetzliche Ausnahmen, erläuterte wesentliche Pflichten.
- Äußere Ereignisse: Hagel, Diebstahl und Überspannung als vergütete Zusatzaufträge, Aufteilung der Versicherungen, Abnahme von Reparaturen (§ 644 BGB).
- Kündigung: Katalog wichtiger Gründe, Abmahnung und Abhilfefrist (§ 314 Abs. 2 BGB), Vergütung bei freier Kündigung (§ 648 BGB), Schriftform.
- Übergabe: Dokumentation, Monitoringdaten im vereinbarten Format, Zugänge, Ersatzteile, Übergangsphase.
- Bau und Wartung aus einer Hand: Gewährleistungs- und Wartungsarbeiten trennen, § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B prüfen, Einsatzprotokolle mit Fotos führen.
Häufige Fragen
Ist ein Wartungsvertrag für eine PV-Anlage ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag?
Das hängt vom Inhalt ab. Die Ausrichtung auf Funktionsfähigkeit und Störungsbeseitigung spricht für einen Werkvertrag (BGH III ZR 79/09), ein Katalog von Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Notwendigkeit für einen Dienstvertrag (OLG Köln 16 U 104/16).
Ist die Verfügbarkeitsstrafe auch bei unverschuldetem Ausfall verwirkt?
Grundsätzlich nicht, denn die Strafe setzt Verzug voraus (§ 339 Satz 1 BGB), und ohne Vertretenmüssen tritt kein Verzug ein (§ 286 Abs. 4 BGB). Anders ist es, wenn der Dienstleister eine verschuldensunabhängige Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Gilt die 5-%-Grenze des BGH auch für Wartungsverträge?
Nicht automatisch. Das Versäumnisurteil VII ZR 210/01 betrifft Verzugsstrafen in AGB des Auftraggebers eines Bauvertrags. Die Strafe im Wartungsvertrag ist nach § 307 Abs. 1 BGB zu beurteilen (vgl. BGH VIII ZR 26/15).
Kann der Dienstleister die Haftung für entgangene Stromerlöse ausschließen?
Individualvertraglich weitgehend ja, außer für Vorsatz (§ 276 Abs. 3 BGB). In AGB ist ein vollständiger Ausschluss der Haftung für grobe Fahrlässigkeit auch gegenüber Unternehmern unwirksam (BGH VIII ZR 141/06).
Mindern Erzeugungsanpassungen des Netzbetreibers die Verfügbarkeit?
Nur, wenn der Vertrag sie nicht ausnimmt. Der Anlagenbetreiber muss die Erzeugung auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers anpassen (§ 13a Abs. 1 EnWG) und erhält dafür einen finanziellen Ausgleich (§ 13a Abs. 2 EnWG).
Kann der Betreiber den Wartungsvertrag vorzeitig kündigen?
Beim Werkvertrag jederzeit, gegen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 648 BGB, BGH VII ZR 133/10). Beim befristeten Dienstvertrag nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) oder nach dem Vertrag.
Grundlage des Beitrags: Rechtsprechung des BGH – Urteile vom 17.12.2002 – X ZR 220/01, vom 20.07.2005 – VIII ZR 121/04, vom 24.06.2009 – VIII ZR 332/07, vom 04.03.2010 – III ZR 79/09, vom 27.01.2011 – VII ZR 133/10, vom 20.01.2016 – VIII ZR 26/15, vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13, vom 07.02.2019 – VII ZR 63/18, vom 03.02.2021 – XII ZR 29/20 und vom 10.02.2021 – KZR 63/18, Versäumnisurteile vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01, vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06 und vom 06.06.2013 – VII ZR 355/12 sowie Beschluss vom 29.03.2023 – VII ZR 7/22, ferner OLG Köln, Urteil vom 15.03.2017 – 16 U 104/16 und BAG, Urteil vom 22.02.2023 – 4 AZR 68/22. Vorschriften: §§ 126, 275, 276, 278, 280, 286, 305, 307, 309, 310, 314, 326, 339, 340, 341, 343, 611, 615, 620, 626, 631, 634, 634a, 639, 644, 646, 648, 648a, 650a, 650h, 667, 675 BGB, § 348 HGB, §§ 13a, 14 EnWG, § 13 VOB/B. Rechtsstand: September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.