Der Streit um 12.463 Euro: Fangnetze und Stundenlohnarbeiten
Ein Dachdeckerbetrieb arbeitete auf Grundlage eines VOB/B-Vertrags. Nach Abschluss der Arbeiten verlangte er unter anderem 7.026,73 Euro netto für den Dachdeckerfangschutz (Fangnetze) als Nachtrag sowie 3.631,76 Euro netto für Stundenlohnarbeiten. Letztere habe der Bauleiter des Auftraggebers angeordnet, weil Arbeiten infolge unzureichender Planung wiederholt werden mussten. Der Bauleiter zeichnete die Stundenlohnzettel ab und ließ die Positionen bei der Prüfung der Schlussrechnung unbeanstandet.
Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung und wandte ein, Stundenlohnarbeiten nie beauftragt zu haben. Das Landgericht Cottbus wies die Klage ab (4 O 71/21), das OLG Brandenburg wies die Berufung einstimmig durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug 12.463,15 Euro.
Fangnetze inklusive: das eindeutige Leistungsverzeichnis
Über den ersten Anspruch entschied eine einzige Klausel des Leistungsverzeichnisses, die der Senat wörtlich zitiert:
„Die Herstellung und das Vorhalten von Schutz- und Arbeitsgerüsten sowie sonstiger Sicherungsmaßnahmen die zur Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Unfallverhütungsvorschriften notwendig sind, sind Sache des Auftragnehmers und sind in die Einzelpreise einzukalkulieren.“
Fangnetze bei Dachdeckerarbeiten sind Sicherungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften. Sie waren daher mit den Einheitspreisen abgegolten — „Raum für eine Nachtragsvergütung bleibt daher nicht“, so der Senat.
Unklares Leistungsverzeichnis? Das Risiko trägt der Bieter
Der Auftragnehmer berief sich darauf, vor Angebotsabgabe sei ihm mitgeteilt worden, die Gerüstbauarbeiten würden als eigenes Gewerk vergeben. Der Senat ließ das offen, denn selbst dann bliebe es beim Ergebnis:
„Stellt sich nach der gebotenen Vertragsauslegung aber heraus, dass er nach dem Vertrag eine Leistung schuldet, die er infolge der Unklarheit oder Unvollständigkeit der Leistungsbeschreibung nicht einkalkuliert hat, kann er von den Gerichten keine Korrektur seiner für ihn nachteiligen Vertragsentscheidung verlangen.“
Der Senat stützt sich dabei auf die in den Gründen zitierte Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 13.03.2008, VII ZR 194/06). Wer erkennbare Lücken oder Widersprüche im Leistungsverzeichnis sieht, muss vor Angebotsabgabe nachfragen. Hier drängte sich die Nachfrage umso mehr auf, als der streitige Nachtrag etwa 20 Prozent des gesamten Auftragsvolumens ausmachte. Einer AGB-Inhaltskontrolle unterliegen die inhaltlichen Bestimmungen eines Leistungsverzeichnisses nicht.
Die Unterschrift des Bauleiters ist kein Anerkenntnis
Für die Praxis am wichtigsten ist der Teil zu den Stundenlohnarbeiten. Der Bauleiter hatte Tätigkeiten angeordnet, Stundenlohnzettel abgezeichnet und die Schlussrechnung geprüft. All das half dem Auftragnehmer nicht, denn der Bauleiter — so der Senat —
„… weder über eine Vollmacht verfügte noch eine solche unter Rechtsscheinsgesichtspunkten vorlag“.
Mit der Beauftragung zur Bauüberwachung ist keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verbunden. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist danach weder ein Anerkenntnis noch der Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung und belegt auch die tatsächlich angefallenen Stunden nicht. Auch die beanstandungsfreie Rechnungsprüfung ändert daran nichts. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung der Stundenlohnarbeiten bleibt beim Auftragnehmer — wie die Beweislast am Bau insgesamt verteilt ist, zeigen wir im Beitrag zur Beweislast für Baumängel.
VOB/B: Stundenlohnarbeiten nur bei Vereinbarung vor Beginn
Nach § 2 Abs. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn ausdrücklich als solche vereinbart worden sind. § 15 Abs. 3 VOB/B verlangt zudem die Anzeige vor Beginn und die laufende Einreichung von Stundenlohnzetteln, die der Auftraggeber binnen sechs Werktagen unterschrieben zurückzugeben hat. Nicht fristgerecht zurückgegebene Zettel gelten grundsätzlich als anerkannt. Diese Anerkenntnisfiktion wirkt aber nur gegenüber dem Auftraggeber selbst oder einer tatsächlich bevollmächtigten Person. Im entschiedenen Fall hatte allein der nicht bevollmächtigte Bauleiter unterzeichnet — die Fiktion kam daher von vornherein nicht zum Tragen. Wie Nachträge richtig kalkuliert und dargelegt werden, behandeln wir gesondert.
Stundenlohn auf der Baustelle absichern
Leistungsverzeichnis vollständig lesen — Klauseln zu Gerüsten, Sicherungsmaßnahmen und Arbeitsschutz sind regelmäßig in die Einheitspreise einzukalkulieren. Unklarheiten vor Angebotsabgabe schriftlich beim Auftraggeber hinterfragen und die Antwort aufbewahren. Stundenlohnarbeiten vor Beginn ausdrücklich mit einer vertretungsberechtigten Person vereinbaren (Geschäftsführung, Prokurist, schriftlich Bevollmächtigter), nicht mit dem Bauleiter. Zu Baubeginn schriftlich klären, welche Entscheidungen der Bauleiter des Auftraggebers treffen darf. Stundenlohnarbeiten nach § 15 Abs. 3 VOB/B anzeigen und die Stundenlohnzettel direkt beim Auftraggeber einreichen. Anordnungen dokumentieren — eine kurze Bestätigungs-E-Mail ist mehr wert als zehn Unterschriften auf der Baustelle.
Häufige Fragen
Garantiert ein abgezeichneter Stundenlohnzettel die Vergütung?
Nein. Der Stundenlohnzettel dokumentiert Stunden, ersetzt aber keine Stundenlohnvereinbarung. Hat ihn nur ein Bauleiter ohne Vollmacht abgezeichnet, liegt darin in der Regel weder ein Anerkenntnis noch der Nachweis einer Vereinbarung (OLG Brandenburg, 10 U 84/25).
Darf der Bauleiter Nachträge oder Stundenlohnarbeiten beauftragen?
Aus der Bauüberwachung allein folgt keine Vertretungsmacht. Ohne Vollmacht binden seine Anordnungen den Auftraggeber nicht.
Was tun bei einem unklaren Leistungsverzeichnis?
Vor Angebotsabgabe schriftlich nachfragen. Wer trotz erkennbarer Lücken anbietet, übernimmt das Risiko — die Gerichte korrigieren eine nachteilige Kalkulation nicht.
Wer muss die Stundenlohnvereinbarung beweisen?
Der Auftragnehmer. Unterschriften eines nicht bevollmächtigten Bauleiters führen nicht zur Beweislastumkehr.
Unterliegt das Leistungsverzeichnis der AGB-Kontrolle?
Die inhaltlichen Bestimmungen eines Leistungsverzeichnisses unterliegen nicht der AGB-Inhaltskontrolle.
Grundlage: Beschluss des OLG Brandenburg vom 12.05.2026, 10 U 84/25 (vorausgehend Landgericht Cottbus, 4 O 71/21), § 2 Abs. 10 und § 15 Abs. 3 VOB/B. Die Zitate stammen aus den Gründen der Entscheidung. Stand: Juli 2026.