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Arbeitsrecht

Krankschreibung nach Kündigung — wann der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert ist

Die Krankschreibung nach der Kündigung, passgenau bis zum letzten Arbeitstag. Das Attest aus dem Auslandsurlaub. Die online gekaufte AU ohne jede Untersuchung. Seit 2021 entwickeln die Arbeitsgerichte eine gefestigte Linie, nach der der Arbeitgeber in solchen Fällen die Entgeltfortzahlung verweigern kann — und im Ernstfall sogar fristlos kündigen darf. Wir zeigen anhand aktueller Urteile von BAG und LAG, wann die Krankschreibung ihren Beweiswert verliert, worauf Beschäftigte achten müssen und wie Arbeitgeber richtig vorgehen.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur BarczewskiRechtsanwalt · radca prawny
≈ 9 Min. Lesezeit
Stand: Juli 2026

Ausgangspunkt: hoher Beweiswert — aber keine Unangreifbarkeit

Wer arbeitsunfähig erkrankt, hat für die ersten sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EFZG). Das zentrale Beweismittel dafür ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die Rechtsprechung misst ihr seit jeher einen sehr hohen Beweiswert bei: Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass arbeitsunfähig war, wer eine ordnungsgemäße Bescheinigung vorlegt.

Ein hoher Beweiswert ist aber keine gesetzliche Vermutung. Die Wende brachte das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8.9.2021 (5 AZR 149/21): Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis und legte am selben Tag eine Krankschreibung vor, die exakt die gesamte Kündigungsfrist abdeckte. Das BAG sah darin ernsthafte Zweifel und hielt den Beweiswert der Bescheinigung für erschüttert. Seitdem bauen die Arbeitsgerichte einen immer präziseren Katalog von Fallgruppen auf, in denen der Arbeitgeber die Krankschreibung erfolgreich angreifen kann.

Der Mechanismus verläuft in drei Schritten — und wer ihn versteht, versteht alles Weitere:

Schritt 1 — der Arbeitnehmer legt die AU vor. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigung genügt dafür in aller Regel zunächst.

Schritt 2 — der Arbeitgeber trägt Indizien vor. Er muss nicht beweisen, dass die Krankheit vorgetäuscht war. Es genügt, konkrete Umstände darzulegen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Maßgeblich ist stets die Gesamtwürdigung — ein einzelnes Indiz reicht selten, mehrere zusammen sehr wohl.

Schritt 3 — die Last fällt zurück auf den Arbeitnehmer. Ist der Beweiswert erschüttert, genügt die Bescheinigung allein nicht mehr. Der Arbeitnehmer muss konkret vortragen, welche Beschwerden vorlagen und weshalb sie gerade seine Tätigkeit unmöglich machten — und Beweis anbieten, in erster Linie durch das Zeugnis des behandelnden Arztes unter Entbindung von der Schweigepflicht. Wer das versäumt, verliert den Entgeltfortzahlungsprozess, selbst wenn er tatsächlich krank war.

Fallgruppe 1: die Krankschreibung, die zur Kündigung „passt“

Der häufigste und am besten ausgearbeitete Fall: Kündigung und Krankschreibung fallen zeitlich zusammen. Die Rechtsprechung erfasst inzwischen beide Seiten und nahezu jede Datenkonstellation:

  • Eigenkündigung plus AU über die gesamte Kündigungsfrist — der Klassiker aus dem Urteil des BAG vom 8.9.2021 (5 AZR 149/21). Die passgenaue Deckung ist ein gewichtiges Indiz.
  • Arbeitgeberkündigung — dieselben Grundsätze gelten spiegelbildlich. In der Sache BAG, Urteil vom 13.12.2023 (5 AZR 137/23), war der Arbeitnehmer bereits krankgeschrieben, als ihm die Kündigung zuging. Anschließend reichte er Folgebescheinigungen exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist ein und nahm am Folgetag eine neue Stelle auf. Das BAG: Der Beweiswert der Folgebescheinigungen ist erschüttert — der der Erstbescheinigung, die vor Zugang der Kündigung ausgestellt wurde, nicht.
  • Es muss nicht auf den Tag genau passen. Mit Urteil vom 18.9.2024 (5 AZR 29/24) stellte das BAG klar, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang genügt — ein arbeitsfreies Wochenende zwischen Kündigung und Krankmeldung ändert nichts. Dort hatte der Arbeitnehmer gemeinsam mit einer Kollegin freitags gekündigt, beide waren ab Montag bis zum Ende der Kündigungsfrist krankgeschrieben, und nach dem — bestrittenen — Vortrag der Arbeitgeberin führte er während der AU noch dienstliche Telefonate über eine Rufumleitung. Ab dem 1. Juni arbeiteten beide beim Wettbewerber. Das BAG: Beweiswert erschüttert.
  • Auch die Reihenfolge der Daten ist nicht entscheidend. Das LAG Niedersachsen hielt den Beweiswert mit Urteil vom 19.11.2025 (8 SLa 372/25) für erschüttert, obwohl die Krankmeldung erfolgte, bevor die Eigenkündigung dem Arbeitgeber überhaupt zugegangen war. Maßgeblich ist, dass die Krankschreibung den gesamten verbleibenden Zeitraum der Arbeitspflicht abdeckt — zu einem Zeitpunkt, in dem das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht.
  • Auch das Ende der AU zählt. Das LAG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 28.11.2025 (7 Sa 33/25) den Fall einer Arbeitnehmerin, die nach ihrer Eigenkündigung zunächst noch einige Zeit normal arbeitete und sich erst später krankmeldete — die AU endete jedoch passgenau mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, und am Folgetag begann sie beim Wettbewerber. Die zeitliche Koinzidenz muss also nicht am Anfang der Krankschreibung liegen. Die „pünktliche“ Genesung zum ersten Tag der neuen Stelle genügt.
  • Geringe Abweichungen räumen die Zweifel nicht aus. Das LAG Düsseldorf ließ mit Urteil vom 17.12.2025 (11 SLa 222/25) eine „nahezu passgenaue“ Krankmeldung nach einer Arbeitgeberkündigung genügen — der Arbeitnehmer verlor den Entgeltfortzahlungsprozess, obwohl die Deckung nicht auf den Tag exakt war.

„Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.“

BAG, Urteil vom 8.9.2021 – 5 AZR 149/21

Wie die Gerichte die Indizien gewichten, formuliert das BAG in der Entscheidung von 2024 selbst am deutlichsten:

„Das Zusammentreffen derart ungewöhnlicher Umstände, die jeweils für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, begründet in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der am 2. Mai 2022 und am 13. Mai 2022 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.“

BAG, Urteil vom 18.9.2024 – 5 AZR 29/24, Rn. 24

Die Linie hat allerdings eine Grenze. Das LAG Schleswig-Holstein entschied mit Urteil vom 23.1.2026 (5 Sa 143/25), dass allein der Umstand, dass eine Arbeitsunfähigkeit irgendwann endet und der Arbeitnehmer danach gesund eine neue Stelle antritt, ohne weitere Umstände keine Erschütterung begründet. Dort hatte die Arbeitnehmerin nach ihrer Eigenkündigung zunächst weitergearbeitet, sich erst nach einem Sturz krankgemeldet und konnte das belegen — sie benannte ihre Ärzte als Zeugen und entband sie von der Schweigepflicht. Die auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit gestützte fristlose Kündigung des Arbeitgebers war unwirksam. Einheitlich ist die Rechtsprechung in diesen „unscharfen“ Konstellationen noch nicht — genau hier spielen sich die aktuellen Streitfälle ab.

Fallgruppe 2: das Attest aus dem Ausland

Ein Szenario, das jeder kennt, der Urlaub im Ausland verbringt oder Familie im Ausland hat: Die Erkrankung beginnt während des Auslandsaufenthalts. Schützt das ausländische Attest genauso wie das deutsche?

Im Grundsatz ja. Das BAG bestätigte mit Urteil vom 15.1.2025 (5 AZR 284/24), dass selbst einer außerhalb der EU ausgestellten Bescheinigung grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt — vorausgesetzt, aus ihr ergibt sich, dass der Arzt zwischen bloßer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit unterschieden hat. Dasselbe Urteil zeigt aber, wie schnell dieser Schutz verloren geht. Der Arbeitnehmer erkrankte gegen Ende seines Tunesienurlaubs und erhielt vom dortigen Arzt ein Attest mit mehrwöchigem Reiseverbot. Trotz des Reiseverbots kehrte er vor dessen Ablauf nach Deutschland zurück, wo ihm ein deutscher Arzt eine „Erstbescheinigung“ ausstellte, aus der die bereits zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht hervorging. Hinzu kamen gehäufte Erkrankungen rund um Urlaube in den Vorjahren. Das BAG verlangte eine Gesamtwürdigung all dieser Umstände und verwies die Sache zurück.

„[E]iner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde, [kommt] grundsätzlich der gleiche Beweiswert wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung zu […], wenn sie erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden hat.“

BAG, Urteil vom 15.1.2025 – 5 AZR 284/24

Praktisch besonders relevant: Das BAG zieht die Maßstäbe der deutschen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) als „guten medizinischen Standard“ auch für ausländische Atteste heran. Daraus folgt unter anderem, dass eine Erstbescheinigung grundsätzlich höchstens zwei Wochen abdecken soll. Ein ausländisches Attest, das mit einer Unterschrift vier oder sechs Wochen bescheinigt, ist damit von vornherein angreifbar.

Fallgruppe 3: der Arbeitnehmer erschüttert die AU durch eigenes Verhalten

Immer öfter entscheiden nicht die Daten, sondern das Verhalten. Drei Beispiele aus der aktuellen Rechtsprechung:

  • Rückgabe der Arbeitsmittel „auf Vorrat“. Das LAG Köln entschied mit Urteil vom 3.6.2025 (7 SLa 54/25) den Fall eines Busfahrers, der sich unmittelbar nach einem Konflikt über die Einteilung zu neuen Linienfahrten krankmeldete — und bei Einreichung der Erstbescheinigung zugleich seine Ausrüstung zurückgab, weil er mit einer Kündigung rechnete. Wer am ersten Krankheitstag „vorhersieht“, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank zu bleiben, erschüttert den Beweiswert seiner Bescheinigung selbst. Medizinisch lässt sich eine solche Prognose regelmäßig nicht begründen.
  • Arbeiten während der Krankschreibung. Der Arbeitgebervortrag zu dienstlichen Kundentelefonaten während der attestierten Arbeitsunfähigkeit gehörte zu den Umständen der BAG-Entscheidung vom 18.9.2024 (5 AZR 29/24). Jede dokumentierte berufliche Aktivität während der AU wirkt in dieselbe Richtung.
  • Widersprüchliche Darstellungen. Deckt sich der schriftsätzliche Vortrag des Arbeitnehmers nicht mit den Angaben seines Arztes, wertet das Gericht auch das als Indiz gegen die Bescheinigung.

„Bereits diese exakte zeitliche Koinzidenz des Beginns der Arbeitsunfähigkeit mit der Rückgabe der Ausrüstung in subjektiver Erwartung der Kündigung durch die Beklagte erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.“

LAG Köln, Urteil vom 3.6.2025 – 7 SLa 54/25

Die Konsequenz dieser Fallgruppe ist einfach: Indiz kann alles sein, was sich vernünftigerweise eher mit einem Abschiedsplan als mit einer Krankheit erklären lässt — die Krankmeldung unmittelbar nach einem unangenehmen Personalgespräch, nach einer Abmahnung oder einer unliebsamen Weisung, das Ausräumen des Schreibtischs, berufliche Aktivität während der AU.

Fallgruppe 4: die Art der Ausstellung — Online-AU ohne Untersuchung ist wertlos

Eine eigene Fallgruppe betrifft die Ausstellung der Bescheinigung selbst:

  • Die im Internet gekaufte Krankschreibung. Das LAG Hamm befasste sich mit Urteil vom 5.9.2025 (14 SLa 145/25) mit einer gegen Gebühr online erworbenen AU ohne jeden Arztkontakt. Einer solchen „Krankschreibung“ kommt kein Beweiswert zu — das Erfordernis der unmittelbaren persönlichen Untersuchung folgt aus § 4 Abs. 5 AU-RL. Schlimmer noch für den Arbeitnehmer: Die Vorlage suggeriert dem Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung, die nie stattgefunden hat. Das LAG wertete dies als Täuschung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Davon zu unterscheiden ist die regelkonforme telefonische oder Video-Krankschreibung beim eigenen Arzt — diese bleibt zulässig.
  • Verstöße gegen die AU-Richtlinie. Unzulässige Rückdatierungen oder eine Erstbescheinigung über deutlich mehr als zwei Wochen ohne Begründung — jede solche Abweichung schwächt den Beweiswert (so bereits BAG, Urteile vom 28.6.2023, 5 AZR 335/22, und vom 18.9.2024, 5 AZR 29/24).
  • Die Unterschrift „auf Zuruf“. Das LAG Niedersachsen (8 SLa 372/25) beanstandete die Praxis, dass ein Praxiskollege Bescheinigungen unterschreibt, ohne den Patienten je untersucht zu haben — ein grober Verstoß gegen § 4 Abs. 5 AU-RL.

Nach der Erschütterung: der Prozess, in dem Ihr Arzt aussagt

Die Erschütterung des Beweiswerts bedeutet noch keine Niederlage des Arbeitnehmers. Sie bedeutet, dass der Prozess in die zweite Phase geht, in der die Arbeitsunfähigkeit mit den „normalen“ Beweismitteln bewiesen werden muss. Und hier hat die Rechtsprechung der Jahre 2025 und 2026 die Hürden deutlich markiert:

  • Die Diagnose allein genügt nicht. Das LAG Baden-Württemberg (7 Sa 33/25) betonte, dass die Nennung der Erkrankung und typischer Symptome nicht ausreicht — der Arbeitnehmer muss laienhaft schildern, wie sich die Beschwerden konkret auf gerade seine Tätigkeit ausgewirkt haben.
  • Der Arzt muss wissen, wozu er aussagt. Das LAG Niedersachsen (8 SLa 372/25) stellte klar, dass die ungeprüfte Übernahme vom Patienten geschilderter psychischer Symptome ohne jede Nachfrage in der Regel keine belastbare ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist. In dieselbe Richtung das LAG Düsseldorf (11 SLa 222/25) — die Aussage eines Arztes, der die Tätigkeit des Patienten nicht kennt und sich an das Gespräch nicht erinnert, überzeugt das Gericht nicht.
  • Das Risiko des schwachen Zeugen trägt, wer ihn braucht. Erinnert sich der Arzt nach einem Jahr nur noch an den Inhalt der Patientenkartei, geht das zulasten des Arbeitnehmers — er ist beweispflichtig.

Für Beschäftigte folgt daraus eine praktische Lehre schon beim Arztbesuch: Die gründliche persönliche Untersuchung und eine saubere Dokumentation sind keine Formalie, sondern künftiges Beweismaterial.

Checkliste

Der Arbeitgeber zahlt trotz Krankschreibung nicht — was tun

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „der gelbe Schein die Sache erledigt“ — nach einer Erschütterung des Beweiswerts müssen Sie die Krankheit beweisen. Sichern Sie die medizinische Dokumentation: Diagnosen, Befunde, Behandlungstermine. Notieren Sie, wie die Beschwerden gerade Ihre Tätigkeit unmöglich machten. Prüfen Sie die Entbindung Ihres Arztes von der Schweigepflicht für den Prozess — ohne seine Aussage ist der Fall kaum zu gewinnen. Und beachten Sie die Fristen: Für Entgeltfortzahlungsansprüche gelten oft kurze vertragliche Ausschlussfristen, und gegen eine zugleich ausgesprochene Kündigung läuft die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage.

Was diese Rechtsprechung für Sie bedeutet

  • Die Krankschreibung schützt weiter — aber nicht automatisch. Die ordnungsgemäße AU vom eigenen Arzt nach persönlicher Untersuchung bleibt ein starkes Beweismittel. Erschüttert wird sie erst durch konkrete, in der Gesamtschau gewichtige Indizien.
  • Krankheit rund um die Kündigung ist ein Minenfeld. Wer während der Kündigungsfrist wirklich erkrankt, sollte vom ersten Tag an auf lückenlose Dokumentation achten — genau diese Konstellation wird heute am häufigsten angegriffen.
  • Das Auslandsattest muss handwerklich sauber sein. Persönliche Untersuchung, plausibler Zeitraum (Erstbescheinigung bis zwei Wochen), klare Feststellung der Arbeitsunfähigkeit — dann hält es wie ein deutsches.
  • Kaufen Sie keine Online-Krankschreibungen. Es droht nicht nur der Verlust der Entgeltfortzahlung, sondern die fristlose Kündigung.
  • Ihr Verhalten sagt mit aus. Die Rückgabe der Arbeitsmittel „auf Vorrat“, Arbeiten während der AU, eine andere Version beim Arzt als im Schriftsatz — jedes dieser Elemente wird der Arbeitgeber verwerten.

Für Arbeitgeber: so nutzen Sie die Rechtsprechung richtig

Dieselbe Linie ist für Arbeitgeber ein reales Werkzeug. Drei Punkte entscheiden über den Erfolg:

  • Indizien sammeln, bevor Sie die Zahlung einstellen. Daten von Kündigung und Krankmeldungen, frühere Ausfallmuster, das Verhalten des Arbeitnehmers (Rückgabe der Arbeitsmittel, Ankündigungen wie „dann bin ich eben krank“), Aktivitäten während der AU. Ein einzelnes Indiz genügt selten — die Stärke liegt in der Gesamtschau.
  • Die Beweislast im Blick behalten. Für die Verweigerung der Entgeltfortzahlung genügt die Erschütterung des Beweiswerts. Wer aber eine Kündigung auf die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit stützt, trägt selbst die Beweislast — das LAG Schleswig-Holstein (5 Sa 143/25) ließ eine fristlose Kündigung auch daran scheitern, dass der Arbeitgeber die behandelnden Ärzte nicht als Zeugen benannt hatte.
  • Den prozessualen Moment nicht verpassen. Beweisantritte — insbesondere die Vernehmung des Arztes — müssen richtig und rechtzeitig erfolgen.

Häufige Fragen

Darf der Arbeitgeber einfach nicht zahlen, weil er mir „nicht glaubt“?
Nicht aufgrund eines bloßen Gefühls. Er muss konkrete Umstände darlegen, die ernsthafte Zweifel begründen — die zeitliche Koinzidenz mit der Kündigung, Verstöße bei der Ausstellung der Bescheinigung oder Ihr Verhalten. Erst dann kippt der Beweiswert, und Sie müssen die Krankheit im Prozess nachweisen.

Ich habe selbst gekündigt und bin wirklich krank geworden. Verliere ich mein Geld?
Nein, wenn Sie die Krankheit beweisen. Die zeitliche Koinzidenz erschüttert nur die Bescheinigung als Beweismittel — sie fingiert nicht, dass Sie gesund waren. Entscheidend sind eine belastbare medizinische Dokumentation und die Bereitschaft, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.

Gilt eine im Ausland ausgestellte Krankschreibung in Deutschland?
Grundsätzlich ja — dem ausländischen Attest kommt derselbe Beweiswert zu, wenn daraus hervorgeht, dass der Arzt die Arbeitsunfähigkeit und nicht nur eine Erkrankung festgestellt hat. In der Praxis legen die Gerichte die Maßstäbe der AU-Richtlinie an: persönliche Untersuchung und Erstbescheinigung grundsätzlich über höchstens zwei Wochen. Denken Sie zudem an die unverzügliche Anzeige- und Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Ist die telefonische Krankschreibung zulässig?
Ja — die telefonische oder Video-Krankschreibung beim Arzt, der Sie kennt, ist im Rahmen der geltenden Regeln vollwertig. Wertlos sind dagegen online gegen Gebühr gekaufte Bescheinigungen ohne jede Untersuchung und ohne Arztkontakt. Ihre Verwendung kann nicht nur Geld kosten, sondern auch den Arbeitsplatz.

Was droht, wenn das Gericht von vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit ausgeht?
Der Verlust der Entgeltfortzahlung für den streitigen Zeitraum, die Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Beträge und in gravierenden Fällen die Kündigung — bis hin zur fristlosen. Die Rechtsprechung wertet das Erschleichen von Entgeltfortzahlung als schwerwiegende Pflichtverletzung.

Darstellung auf Grundlage der Rechtsprechung: BAG, Urteile vom 8.9.2021 (5 AZR 149/21), vom 28.6.2023 (5 AZR 335/22), vom 13.12.2023 (5 AZR 137/23), vom 18.9.2024 (5 AZR 29/24) und vom 15.1.2025 (5 AZR 284/24), LAG Köln, Urteil vom 3.6.2025 (7 SLa 54/25), LAG Hamm, Urteil vom 5.9.2025 (14 SLa 145/25), LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.11.2025 (8 SLa 372/25), LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2025 (7 Sa 33/25), LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2025 (11 SLa 222/25), LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.1.2026 (5 Sa 143/25).

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Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewski
Rechtsanwalt · radca prawny

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