Woher die Pflicht kommt
Nach § 4 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, gelieferte Stoffe oder Vorleistungen anderer Unternehmer unverzüglich — grundsätzlich schriftlich — mitteilen. Die ordnungsgemäße Anmeldung befreit von der Mängelhaftung insoweit (§ 13 Abs. 3 VOB/B). Im BGB-Vertrag gelten über Prüf- und Hinweispflichten vergleichbare Grundsätze.
Im Prozess muss der Auftragnehmer beweisen, dass er die Bedenken ordnungsgemäß angemeldet hat — ohne diesen Nachweis haftet er für den Mangel, selbst wenn Planung oder Bauherrenmaterial die Ursache waren. Mehr dazu, wer was beweist, im Beitrag zur Beweislast für Baumängel.
So melden Sie wirksam an
- schriftlich und an den richtigen Adressaten — den Auftraggeber, nicht nur den Polier des Vorgewerks,
- konkret: was bedenklich ist, welche Folgen drohen, welcher Lösungsvorschlag besteht,
- vor Ausführung der betroffenen Leistung — nachträglich schützt die Anzeige nicht,
- mit Zugangsnachweis — dieses Dokument gewinnt Prozesse.
Bedenken und Arbeitseinstellung
Die Anmeldung allein berechtigt nicht immer zum Stopp: Ordnet der Auftraggeber die Fortführung an, wird grundsätzlich weitergearbeitet — die Verantwortung geht auf ihn über. Solche Situationen sollten Sie anwaltlich klären, bevor auf der Baustelle hektische Entscheidungen fallen.
Dokumentieren, bevor Sie ausführen
Bedenkenanmeldung, Behinderungsanzeige, Protokolle und Fotos — auf deutschen Baustellen gewinnt, wer Papiere hat. Wir richten mit Ihnen eine einfache Dokumentationsroutine ein.