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Autokauf

Arglistige Täuschung beim Autokauf: Was der Händler offenbaren muss und wann Sie anfechten können

Der Händler hat einen Unfall, eine Reparatur oder die Vergangenheit als Mietwagen verschwiegen? Liegt eine arglistige Täuschung beim Autokauf vor, können Sie den Kaufvertrag anfechten, auch wenn die Gewährleistung abgelaufen oder ausgeschlossen ist. Wie eng die Grenzen sind, zeigt das Oberlandesgericht München (Endurteil vom 01.07.2026 – 7 U 2446/24): Der Hinweis „Taxi- /Miet/Fahrschulwagen“ im Vertrag genügte, und über Reparaturen zwischen Unterschrift und Übergabe musste der Händler nicht aufklären, weil das Auto bei Übergabe mangelfrei war. Dieser Beitrag erklärt, was ein Händler ungefragt offenbaren muss, wie Sie anfechten und was Sie beweisen müssen.

Dr. Artur Barczewski
Dr. Artur Barczewskiniedergelassener europäischer Rechtsanwalt / Radca prawny
≈ 15 Min. Lesezeit
Stand: Oktober 2026
Autoschlüssel auf Kaufvertrag und Werkstattrechnung, Illustration zum Beitrag über arglistige Täuschung beim Autokauf

Was hat das OLG München zur arglistigen Täuschung beim Autokauf entschieden?

Das Oberlandesgericht München hat die Berufung einer Käuferin zurückgewiesen, die ihren Gebrauchtwagenkauf wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte (Endurteil vom 01.07.2026 – 7 U 2446/24). Die Revision ließ der Senat nicht zu, das Urteil ist rechtskräftig. Damit bleibt es bei der Klageabweisung durch das Landgericht München II vom 20.06.2024.

Die Käuferin hatte am 26.10.2018 bei einem Autohaus einen Renault-Kombi mit 23.761 km Laufleistung für 23.590 Euro gekauft. Am 06.11.2018 ließ der Händler am Fahrzeug Reparaturen ausführen, am 15.11.2018 übergab er den Wagen. Rund zwei Jahre später, mit Anwaltsschreiben, das dem Händler am 14.11.2020 zuging, focht die Käuferin den Kaufvertrag an. Sie stützte sich auf zwei Vorwürfe: Der Händler habe verschwiegen, dass das Auto zuvor als Mietwagen lief, und er habe ihr die Arbeiten zwischen Vertragsschluss und Übergabe verheimlicht. Nach ihrem Vortrag betrafen diese Arbeiten unter anderem Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Nockenwelle, Vorder- und Hinterachse sowie das Getriebe. Der Händler sprach von einer undichten Dichtung am Steuerdeckelgehäuse, die er vor der Übergabe ersetzt habe.

Beide Vorwürfe trugen nicht. Die Mietwagen-Vergangenheit stand im Kaufvertrag und war nach der Zeugenaussage des Verkäufers auch mündlich angesprochen worden. Und über Reparaturen, nach denen das Auto bei Übergabe mangelfrei war, musste der Händler nach Ansicht des Senats nicht aufklären, selbst wenn man den Umfang der Arbeiten so unterstellt, wie die Käuferin ihn schilderte.

Anfechtung oder Rücktritt: Welcher Weg führt aus dem Autokauf?

Wer einen Gebrauchtwagen zurückgeben will, hat zwei rechtlich verschiedene Werkzeuge. Der Rücktritt knüpft an einen Sachmangel an, also an den Zustand des Autos bei Gefahrübergang (§§ 434, 437 Nr. 2, 323 BGB). Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung knüpft dagegen an den Moment des Vertragsschlusses an: Angefochten wird die eigene Kauferklärung, weil der Verkäufer sie durch Täuschung herbeigeführt hat (§ 123 Abs. 1 BGB). Wirkt die Anfechtung, ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB).

Zwei Wege aus dem Autokauf

Anfechtung§ 123 BGB

Rücktritt§§ 437, 323 BGB

Voraussetzung

arglistige Täuschung bei Vertragsschluss

Mangel bei Übergabe

Frist

1 Jahr ab Entdeckung, max. 10 Jahre

Verjährung 2 Jahre ab Ablieferung

Nachfrist nötig?

nein

in der Regel ja

Haftungsausschluss

unerheblich

bei Arglist unwirksam (§ 444)

Rückabwicklung

§§ 812, 818 BGB

§§ 346, 348 BGB

Bei Arglist verjähren Mängelrechte erst in der Regelfrist (§ 438 Abs. 3 BGB)

Die Unterschiede sind praktisch erheblich. Für den Rücktritt braucht es in der Regel eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung (§ 323 Abs. 1 BGB), und die Mängelrechte verjähren beim Autokauf grundsätzlich in zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Bei gebrauchten Fahrzeugen kann der Händler die Frist gegenüber Verbrauchern sogar auf ein Jahr verkürzen, nach heutigem Recht allerdings nur, wenn er den Käufer vorher eigens darauf hinweist und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (§ 476 Abs. 2 BGB). Die Anfechtung kennt keine Nachfrist. Sie muss binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung erklärt werden und ist zehn Jahre nach Vertragsschluss ausgeschlossen (§ 124 Abs. 1 bis 3 BGB).

Hinzu kommt der Haftungsausschluss. Klauseln wie „gekauft wie gesehen“ oder ein Gewährleistungsausschluss beim Kauf auf die Firma betreffen die Mängelrechte, die Anfechtung nach § 123 BGB lassen sie unberührt. Selbst ein Ausschluss der Anfechtung für den Fall der eigenen arglistigen Täuschung wäre unwirksam, denn der Täuschende verdient nach dem Bundesgerichtshof keinen Schutz (BGH, Urteil vom 17.01.2007 – VIII ZR 37/06, NJW 2007, 1058, Rn. 18). Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich auf einen solchen Ausschluss ohnehin nicht berufen (§ 444 BGB), und die Mängelansprüche verjähren dann erst in der regelmäßigen Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Käufer von Mangel und Täuschung erfährt (§ 438 Abs. 3, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Deshalb ist die Anfechtung typischerweise das Mittel der Wahl, wenn die Gewährleistung abgelaufen oder ausgeschlossen ist. Im Münchner Fall lagen zwischen Übergabe und Zugang der Anfechtung fast genau zwei Jahre.

Der Preis für diese Vorteile ist die Beweislast. Der Käufer muss die Täuschung, seinen Irrtum, die Ursächlichkeit für den Kaufentschluss und die Arglist des Verkäufers darlegen und beweisen. An dieser Hürde scheitern in der Praxis die meisten Anfechtungen, und an ihr scheiterte auch die Münchner Käuferin.

Wann liegt beim Gebrauchtwagenkauf eine arglistige Täuschung vor?

Eine Täuschung kann aktiv oder durch Verschweigen begangen werden. Aktiv täuscht, wer falsche Angaben macht, etwa „unfallfrei“ in die Anzeige schreibt, obwohl er von einem Unfallschaden weiß, oder auf eine konkrete Frage des Käufers unwahr antwortet. Durch Verschweigen täuscht nur, wer eine Pflicht zur Aufklärung hatte. Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er die Unrichtigkeit kennt oder zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt, dass der Käufer ohne die Täuschung nicht oder nicht so gekauft hätte. Fahrlässigkeit genügt nicht.

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt ein Verkäufer bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht“

BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64, Rn. 13

Wer als Händler „unfallfrei“ zusagt, ohne das Auto untersucht zu haben, muss deshalb deutlich machen, dass er es nicht genau weiß. Zu einer Untersuchung auf Unfallschäden ist er ohne besondere Anhaltspunkte zwar nicht verpflichtet, eine Zusage, die nach verlässlichem Wissen klingt, macht ihn aber haftbar (BGH, VIII ZR 209/05, Rn. 15). Bedingter Vorsatz genügt.

Schließlich muss die Täuschung den Kaufentschluss beeinflusst haben. Sie muss nicht der einzige Grund gewesen sein, es reicht, wenn sie eine von mehreren Ursachen war (BGH, Urteil vom 22.02.2005 – X ZR 123/03, NJW-RR 2005, 1082). Daraus folgt eine Zeitgrenze, die im Münchner Fall eine Rolle spielte: Was erst nach der Unterschrift geschieht, kann die Unterschrift nicht mehr verursacht haben. Das OLG ließ ausdrücklich offen, ob Arbeiten nach Abschluss des Kaufvertrags überhaupt eine Anfechtung dieses Vertrags tragen können, weil es schon an einer Aufklärungspflicht fehlte.

Was muss der Händler beim Autokauf ungefragt offenbaren?

Nicht alles, was den Käufer interessieren könnte. Das OLG München hat den Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs klar formuliert:

„Insoweit ist beachtlich, dass den Verkäufer keine generelle Verpflichtung trifft, den Käufer von sich aus über alle Umstände aufzuklären, die für den Vertragsentschluss des Käufers von Bedeutung sein könnten“

OLG München, Endurteil vom 01.07.2026 – 7 U 2446/24, Rn. 28, unter Berufung auf BGH, Urteil vom 13.07.1983 – VIII ZR 142/82

Eine Aufklärungspflicht besteht nur, wenn der Käufer die Information nach Treu und Glauben erwarten darf. Beim Gebrauchtwagen ist das nach ständiger Rechtsprechung vor allem der Unfallschaden. Der Grund ist wirtschaftlich: Ein mehr als unwesentlicher Unfallschaden mindert den Marktwert des Wagens auch dann, wenn er fachgerecht repariert ist, denn Käufer zahlen für ein Unfallauto weniger (merkantiler Minderwert).

„Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann.“

BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, Rn. 20

Eine reine Bagatelle muss nicht offenbart werden. Der Bundesgerichtshof zieht die Grenze allerdings eng: Als Bagatellschäden gelten bei Pkw nur ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht dagegen Blechschäden, auch wenn sie folgenlos blieben und billig zu reparieren waren (BGH, VIII ZR 330/06, Rn. 20). Ebenfalls unabhängig von jeder Aufklärungspflicht gilt: Fragt der Käufer konkret, muss die Antwort stimmen. Wer die Frage nach Unfällen, Vorbesitzern oder Vornutzung falsch oder irreführend beantwortet, täuscht aktiv.

Reicht ein Hinweis auf die Mietwagen-Nutzung im Kaufvertrag?

Im Münchner Fall ja. Auf dem Vertragsformular stand in einem von zehn Textfeldern zu den Fahrzeugdaten maschinenschriftlich, das Auto sei laut Vorbesitzer als „Taxi- /Miet/Fahrschulwagen“ genutzt worden. Die Käuferin meinte, aus dieser Sammelangabe gehe nicht hervor, dass der Wagen tatsächlich ein Mietwagen war. Das überzeugte weder das Landgericht noch das OLG: Die Vornutzung war ausdrücklich genannt, ein Ankreuzen einer der drei Varianten sah das Formular gar nicht vor. Hinzu kam die Aussage des Verkäufers als Zeuge, er habe die Mietwagen-Vergangenheit mündlich angesprochen. Das Landgericht hielt ihn für glaubhaft, und das OLG sah keinen Anlass, an dieser Würdigung zu zweifeln. In den Fahrzeugpapieren war zudem eine Autovermietung als erste Halterin eingetragen.

Ob ein Händler die Vornutzung als Mietwagen überhaupt ungefragt offenbaren muss, hat der Bundesgerichtshof, soweit ersichtlich, nicht entschieden, und die Instanzgerichte urteilen uneinheitlich. Das OLG Stuttgart hat eine Aufklärungspflicht bejaht, als ein junges Auto (Erstzulassung 2006) aus erster Hand verkauft wurde, das beim Erstbesitzer ausschließlich als Mietwagen gelaufen war: Eine solche Vornutzung sei für einen durchschnittlichen Privatkunden atypisch und löse in der Regel einen merkantilen Minderwert aus. Ein unverständlicher Vermerk im Bestellformular reiche als Hinweis nicht (Urteil vom 31.07.2008 – 19 U 54/08). Das OLG Köln verlangt eine Offenlegung jedenfalls bei langjährigem Einsatz als Taxi, Fahrschul- oder Mietwagen, hat sie aber bei einer nur rund sechsmonatigen Mietwagenzeit kurz nach der Erstzulassung verneint (Urteil vom 29.05.1996 – 13 U 161/95). Das LG Kaiserslautern hat eine Offenbarungspflicht für einen als Jahreswagen verkauften Mietwagen ganz abgelehnt (Beschluss vom 25.03.2009 – 2 O 498/08). Das OLG München musste diese Frage nicht entscheiden, weil die Vornutzung mitgeteilt war.

Für Käufer heißt das: Eine klare Angabe im Vertrag gilt als mitgeteilt, auch wenn sie unscheinbar zwischen Erstzulassung und Kilometerstand steht. Nur ein unverständliches Kürzel genügt nicht. Lesen Sie den Vertrag Feld für Feld, bevor Sie unterschreiben, und fragen Sie bei Sammelangaben wie „Taxi/Miet/Fahrschule“ nach, was davon zutrifft. Die Antwort lassen Sie sich am besten schriftlich geben.

Nicht zu verwechseln ist das mit dem Gewährleistungsrecht für Verbraucher, das seit 2022 deutlich strenger ist. Will ein Händler vereinbaren, dass das Auto in einem bestimmten Merkmal von den üblichen Anforderungen abweicht, muss er den Verbraucher vor Vertragsschluss eigens darauf hinweisen und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbaren (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vorformulierte Ankreuzklauseln genügen dafür nicht, wie das OLG Köln entschieden hat. Mehr dazu im Beitrag über Ankreuzklauseln des Händlers. Für den Münchner Vertrag aus dem Jahr 2018 galt diese Regel noch nicht, und für die Anfechtung kommt es ohnehin nur darauf an, ob die Käuferin getäuscht wurde.

Muss der Händler Reparaturen zwischen Kaufvertrag und Übergabe offenlegen?

Nein, jedenfalls dann nicht, wenn das Auto bei der Übergabe mangelfrei ist und die Reparatur keinen Umstand betrifft, über den ohnehin aufzuklären wäre. Das ist der Kern des Urteils. Das OLG stellte auf den Gefahrübergang ab: Mit der Übergabe geht die Gefahr auf den Käufer über (§ 446 Satz 1 BGB), und zu diesem Zeitpunkt muss die Sache mangelfrei sein. Für den Vertrag von 2018 galt § 434 BGB in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB), am maßgeblichen Zeitpunkt hat sich nach Ansicht des Senats aber nichts geändert.

Der Fall OLG München 7 U 2446/24: worauf es zeitlich ankam
  1. 26.10.2018KaufvertragTäuschung muss hier wirken
  2. 06.11.2018ReparaturDichtung am Motor
  3. 15.11.2018ÜbergabeGefahrübergang (§ 446)
  4. März 2020Käuferin erfährtvon der Reparatur
  5. 14.11.2020Anfechtunggeht dem Händler zu

Bei Übergabe war das Auto mangelfrei. Über eine vorherige Reparatur musste der Händler nicht aufklären.

„Die Beklagte hat ihre Vertragspflichten damit objektiv und subjektiv erfüllt. Ob und welche Instandsetzungsarbeiten zur Erfüllung dieser Vertragspflichten zuvor erforderlich waren, musste die Beklagte der Klägerin nicht mitteilen.“

OLG München, Endurteil vom 01.07.2026 – 7 U 2446/24, Rn. 31

Der Gedanke dahinter: Der Käufer schuldet einen Preis für ein mangelfreies Auto, und genau das hat er bekommen. Wie der Händler es in diesen Zustand gebracht hat, ist seine Sache. Anders läge es, wenn die Reparatur einen Umstand offenbart, der den Wert dauerhaft mindert, wie ein Unfallschaden. Darauf hatte sich die Käuferin aber nicht berufen, sie rügte weder einen Unfall noch einen merkantilen Minderwert. Ein Rücktritt kam ebenfalls nicht in Betracht, weil das Auto keinen Mangel hatte.

Bemerkenswert ist, dass die Käuferin prozessual einen Teilerfolg erzielte. Das Landgericht hatte ihren Vortrag zum Umfang der Arbeiten als Behauptung „ins Blaue“ abgetan. Das OLG widersprach: Wer die Arbeiten benennt, die Reparaturhistorie des Fahrzeugs vorlegt und ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet, trägt ausreichend konkret vor (Rn. 27). Geholfen hat ihr das nur nicht, weil der Vortrag selbst als wahr unterstellt keinen Anfechtungsgrund ergab.

Warum war der Prozess schon in der ersten Instanz entschieden?

Weil das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz grundsätzlich gebunden ist. Neu festgestellt wird nur, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das OLG betonte, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht im freien Ermessen des Berufungsgerichts steht und nur in Betracht kommt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die erstinstanzlichen Feststellungen als unrichtig erweisen. Das Landgericht darf nach freier Überzeugung würdigen (§ 286 Abs. 1 ZPO) und einem Zeugen auch dann glauben, wenn einzelne Umstände Zweifel wecken könnten.

Für Käufer bedeutet das: Die Vernehmung des Verkäufers in erster Instanz ist der entscheidende Moment des Verfahrens. Wer dort keine eigenen Belege hat, etwa Chatverläufe, die Fahrzeuganzeige, eine eigene Begleitperson als Zeugen oder schriftliche Antworten auf konkrete Fragen, hat gegen einen souverän auftretenden Verkäuferzeugen kaum eine Chance. In der Berufung lässt sich das nicht mehr reparieren.

Wie fechte ich einen Autokauf wegen arglistiger Täuschung an — und was bekomme ich zurück?

Die Anfechtung erklären Sie gegenüber dem Verkäufer (§ 143 Abs. 1 BGB), aus Beweisgründen schriftlich und mit Zugangsnachweis. Benennen Sie den Täuschungsvorwurf konkret und erklären Sie vorsorglich zugleich den Rücktritt, falls noch Mängelrechte bestehen. Die Jahresfrist läuft ab dem Tag, an dem Sie die Täuschung entdecken (§ 124 Abs. 2 Satz 1 BGB), also etwa ab dem Werkstattbefund oder dem Gutachten, das den verschwiegenen Unfallschaden zeigt. Ob die Münchner Käuferin diese Frist gewahrt hatte, ließ das OLG offen. Vorsicht bei Verhandlungen über einen Preisnachlass in Kenntnis der Täuschung: Wer den Vertrag in Kenntnis des Anfechtungsgrunds bestätigt, verliert das Anfechtungsrecht (§ 144 Abs. 1 BGB).

Ist die Anfechtung wirksam, haben Sie den Kaufpreis ohne Rechtsgrund gezahlt und können ihn zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Der Händler kann im Gegenzug die Rückgabe des Autos und eine Entschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, Zug um Zug gegen die Rückzahlung (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB, BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, Rn. 28 f.). Einen wichtigen Vorteil hat der getäuschte Käufer gegenüber dem Rücktritt: Er kann den Kaufpreis auch dann zurückfordern, wenn das Auto bei ihm beschädigt oder zerstört wurde und er es nur entwertet oder gar nicht zurückgeben kann (BGH, Urteil vom 08.01.1970 – VII ZR 130/68, BGHZ 53, 144, Leitsatz 1). Der Bundesgerichtshof prüft Anfechtung und Rücktritt in solchen Fällen nebeneinander (BGH, VIII ZR 209/05, Rn. 7), es lohnt sich also, beides zu erklären.

Wie die Rückabwicklung nach einem Rücktritt Position für Position abgerechnet wird, zeigt unser Beitrag zur Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Checkliste

Verdacht auf arglistige Täuschung beim Autokauf — was Sie jetzt tun

Kaufvertrag Feld für Feld lesen und Sammelangaben wie „Taxi/Miet/Fahrschule“ nachfragen. Anzeige, Chatverläufe und E-Mails mit dem Händler sichern, bevor das Inserat verschwindet. Fragen zu Unfällen, Vorbesitzern und Reparaturen schriftlich stellen und die Antworten aufbewahren. Reparaturhistorie beim Hersteller oder bei der Vertragswerkstatt anfordern. Bei Verdacht auf einen Unfallschaden Gutachten einholen, das Datum des Befunds startet die Jahresfrist (§ 124 BGB). Anfechtung schriftlich mit Zugangsnachweis erklären, vorsorglich auch den Rücktritt. Keinen Preisnachlass aushandeln, bevor die Strategie steht (§ 144 BGB). Zeugen und Belege für die erste Instanz vollständig vorbereiten.

Häufige Fragen

Muss der Händler mir sagen, dass das Auto ein Mietwagen war?
Das ist nicht einheitlich entschieden. Das OLG Stuttgart hat eine Aufklärungspflicht bei einem jungen Auto bejaht, das beim Erstbesitzer ausschließlich als Mietwagen lief (19 U 54/08), andere Gerichte sehen das enger. Eine klare Angabe im Kaufvertrag genügt jedenfalls, wie das OLG München am 01.07.2026 entschieden hat (7 U 2446/24). Fragen Sie im Zweifel konkret nach, eine falsche Antwort ist eine aktive Täuschung.

Der Händler hat vor der Übergabe repariert, ohne es mir zu sagen. Kann ich anfechten?
In der Regel nicht, wenn das Auto bei Übergabe mangelfrei war. Das OLG München verneinte eine Aufklärungspflicht über Instandsetzungsarbeiten zwischen Vertragsschluss und Übergabe, selbst bei unterstellten Arbeiten an Zylinderkopf, Nockenwelle und Achsen. Anders kann es liegen, wenn die Reparatur einen Unfallschaden betraf, der den Wert des Wagens dauerhaft mindert.

Wie lange kann ich einen Autokauf wegen arglistiger Täuschung anfechten?
Ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem Sie die Täuschung entdecken, höchstens aber zehn Jahre nach Abgabe Ihrer Kauferklärung (§ 124 BGB). Die zweijährige Verjährung der Gewährleistung spielt für die Anfechtung keine Rolle.

Hilft mir die Anfechtung, wenn im Vertrag „gekauft wie gesehen“ steht?
Ja. Ein Gewährleistungsausschluss betrifft nur die Mängelrechte, nicht die Anfechtung nach § 123 BGB. Zudem kann sich ein Verkäufer, der einen Mangel arglistig verschwiegen hat, auf den Ausschluss nicht berufen (§ 444 BGB). Sie müssen die Täuschung aber beweisen.

Was muss ich beweisen?
Die Täuschung, Ihren Irrtum, dass die Täuschung Ihren Kaufentschluss beeinflusst hat, und den Vorsatz des Verkäufers. Schriftliche Belege wiegen dabei schwerer als Ihre Erinnerung, denn der Verkäufer wird meist als Zeuge seines Arbeitgebers aussagen.

Ich wohne in Polen und habe das Auto bei einem deutschen Händler gekauft. Können Sie mich vertreten?
Ja. Wir prüfen Kaufvertrag, Anzeige und Korrespondenz, erklären Anfechtung und Rücktritt gegenüber dem Händler und führen das Verfahren vor dem deutschen Gericht, auf Deutsch und auf Polnisch. Unterlagen können Sie uns online übermitteln.

Grundlage: OLG München, Endurteil vom 01.07.2026 – 7 U 2446/24 (Vorinstanz LG München II, Urteil vom 20.06.2024), rechtskräftig. Der Beitrag dient der Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Beim Autokauf getäuscht worden?Senden Sie uns Kaufvertrag, Anzeige und die Korrespondenz mit dem Händler. Wir prüfen, ob eine Anfechtung oder ein Rücktritt trägt und welche Fristen laufen. Auf Deutsch und auf Polnisch.Unterlagen zur Prüfung senden →
Dr. Artur Barczewski – Autor des Beitrags
Dr. Artur Barczewski
niedergelassener europäischer Rechtsanwalt / Radca prawny

Autor des Beitrags. Vertritt Mandanten vor Gerichten in ganz Deutschland. Zur Person →

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