Wann wird die Abfindung aus einem Vergleich fällig?
Enthält der gerichtliche Vergleich keine Fälligkeitsregelung, kann der Arbeitnehmer die Abfindung sofort verlangen. Das folgt aus § 271 Abs. 1 BGB: Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Die Vorschrift gilt auch für Prozessvergleiche.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat dem im Beschluss vom 07.07.2026 (5 Ta 165/26) eine praktische Obergrenze hinzugefügt. Der amtliche Leitsatz lautet:
„Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, dem zufolge die in einem Vergleich vereinbarte Abfindung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig wird. Vielmehr gilt § 271 Abs. 1 BGB und die Abfindung wird sofort, spätestens nach einem angemessenem Abrechnungszeitraum von 14 Tagen fällig.“
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2026 — 5 Ta 165/26, amtlicher Leitsatz
Der Fall: 38.000 Euro Abfindung ohne Auszahlungsdatum
Die Arbeitnehmerin führte vor dem Arbeitsgericht Hannover einen Kündigungsschutzprozess. Am 29.09.2025 schlossen die Parteien einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endete danach zu einem Zeitpunkt, der vor dem Vergleichsschluss lag, und der Arbeitgeber verpflichtete sich zu einer Abfindung von 38.000 Euro. Ein Auszahlungsdatum nannte der Vergleich nicht.
Als das Geld ausblieb, forderte der Prozessbevollmächtigte der Arbeitnehmerin den Arbeitgeber mit Schreiben vom 16.10.2025 unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung auf. Die Kosten dieses Schritts — 422,57 Euro nebst gesetzlichen Zinsen — legte das Arbeitsgericht Hannover dem Arbeitgeber später als zu erstattende Vollstreckungskosten auf (Beschluss vom 29.05.2026 – 1 Ca 133/25). Die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg. Der Beschluss des LAG Niedersachsen ist unanfechtbar.
Gilt eine „Praxis des nächsten Gehaltslaufs“?
Nein. Der Arbeitgeber hatte argumentiert, es entspreche der Übung der Arbeitsgerichtsbarkeit, Beträge aus Vergleichen erst mit dem nächsten erreichbaren Gehaltslauf abzurechnen und auszuzahlen. Das LAG Niedersachsen erteilte dem eine Absage: Eine derart gesicherte Praxis existiert nicht. Ein abweichender Leistungszeitpunkt muss im Vergleich ausdrücklich vereinbart werden.
Die Kammer verwies zudem auf einen einfachen Umstand: War die Arbeitnehmerin bei Vergleichsschluss bereits ausgeschieden, hindert den Arbeitgeber nichts daran, die Abrechnung für die frühere Mitarbeiterin außerhalb des üblichen monatlichen Turnus zu erstellen. Interne Abläufe der Lohnbuchhaltung sind keine „Umstände“ im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB, die die Fälligkeit hinausschieben.
Was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Vergleich endet?
Dann verschiebt sich die Fälligkeit. Liegt das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses bei Vergleichsschluss noch in der Zukunft, ergibt sich aus den Umständen, dass die Abfindung erst mit der Beendigung fällig wird — auch ohne ausdrückliche Regelung. Vorher kann der Arbeitnehmer die Zahlung nicht verlangen.
Praktisch bedeutet das: Vergleich im Oktober, vereinbarte Beendigung zum 31. Dezember — die Abfindung wird zum Jahresende fällig. Vergleich nach bereits beendetem Arbeitsverhältnis — sofortige Fälligkeit mit höchstens 14 Tagen Abrechnungsfenster (LAG Niedersachsen 5 Ta 165/26).
Welche Folgen hat die Fälligkeit? Zwangsvollstreckung und Zinsen
Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Arbeitnehmer braucht keinen neuen Prozess. Mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs kann er die Zwangsvollstreckung gegen den Arbeitgeber betreiben.
Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last (§ 788 Abs. 1 ZPO). Dazu zählte hier auch die anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung — insgesamt 422,57 Euro. Daneben schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). In Verzug gerät er regelmäßig durch eine Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB), ohne Mahnung unter anderem dann, wenn der Vergleich ein kalendermäßiges Zahlungsdatum nennt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein eigenes Thema ist die Steuer — dazu unser Beitrag zur Fünftelregelung bei der Abfindung.
Abfindung aus dem Vergleich richtig absichern
Nehmen Sie ein konkretes Zahlungsdatum in den Vergleich auf, denn ein kalendermäßig bestimmter Termin löst Verzug ohne Mahnung aus (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ohne Regelung ist die Abfindung sofort fällig, spätestens nach rund 14 Tagen (LAG Niedersachsen 5 Ta 165/26). Endet das Arbeitsverhältnis erst später, wird die Abfindung ohne abweichende Regelung mit der Beendigung fällig. Zahlt der Arbeitgeber nicht, lassen Sie eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung zustellen — diese Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 788 Abs. 1 ZPO). Der Vergleich ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ein neuer Prozess ist nicht nötig. Denken Sie auch an die Einkommensteuer und die mögliche Entlastung durch die Fünftelregelung.
Häufige Fragen
Wie schnell muss der Arbeitgeber nach dem Vergleich zahlen?
Sofort, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Vergleich kein Zahlungsdatum enthält. Das LAG Niedersachsen (5 Ta 165/26) billigt dem Arbeitgeber höchstens einen angemessenen Abrechnungszeitraum von 14 Tagen zu (§ 271 Abs. 1 BGB).
Darf der Arbeitgeber auf den nächsten Gehaltslauf verweisen?
Nur wenn das im Vergleich ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regel, nach der eine Abfindung automatisch erst beim nächsten Gehaltslauf zu zahlen wäre, existiert nach dem LAG Niedersachsen (5 Ta 165/26) nicht.
Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn die Abfindung ausbleibt?
Nach Fälligkeit zur Zahlung auffordern lassen und aus dem Vergleich vollstrecken (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die notwendigen Vollstreckungskosten und die Verzugszinsen trägt der Arbeitgeber (§ 788 Abs. 1 ZPO, § 288 Abs. 1 BGB).
Ab wann fallen Verzugszinsen an?
Regelmäßig ab der Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB). Nennt der Vergleich ein kalendermäßiges Zahlungsdatum, beginnt der Verzug ohne Mahnung mit dessen Ablauf (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).
Besteht nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit automatisch ein Anspruch auf Abfindung?
Nein. Die Abfindung beruht in der Regel auf einem Vergleich oder einem Aufhebungsvertrag. Einen gesetzlichen Anspruch gewährt § 1a KSchG nur bei einer betriebsbedingten Kündigung mit entsprechendem Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben — in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs. 2 KSchG).
Grundlage des Beitrags: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2026 – 5 Ta 165/26 (ECLI:DE:LAGNI:2026:0707.5Ta165.26.00), Vorinstanz: ArbG Hannover, Beschluss vom 29.05.2026 – 1 Ca 133/25. Stand: September 2026. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.