Krankmeldung und Bescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich zu melden — grundsätzlich am ersten Tag. Die ärztliche Bescheinigung (AU) ist spätestens ab dem vierten Krankheitstag erforderlich, der Arbeitsvertrag kann sie früher verlangen. Für gesetzlich Versicherte läuft die elektronische AU (eAU) — der Arbeitgeber ruft die Daten selbst ab.
Geld: 6 Wochen Lohn, dann Krankengeld
In den ersten 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter (Entgeltfortzahlung, EFZG) — Voraussetzung ist in der Regel ein mindestens 4-wöchiges Arbeitsverhältnis. Achtung: In bestimmten Konstellationen kann der Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifeln und die Zahlung verweigern — wann der Beweiswert erschüttert ist. Danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld: grundsätzlich 70 % des Bruttoentgelts (max. 90 % des Netto).
Kündigung im Krankenstand — möglich?
Ja — die Krankheit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung. Lang andauernde oder häufige Erkrankungen können unter engen Voraussetzungen sogar selbst Kündigungsgrund sein (krankheitsbedingte Kündigung). Solche Kündigungen sind aber hoch angreifbar — die Klagefrist bleibt bei 3 Wochen.
Brechen Sie die Krankschreibung nicht „auf Zuruf“ ab
Arbeiten während der AU oder ein „verkürzter“ Krankenstand auf Druck des Arbeitgebers kann sich gesundheitlich und rechtlich rächen. Bei Druckversuchen sprechen Sie uns an.