Ihr Anspruch auf ein Zeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Das einfache Zeugnis bestätigt Art und Dauer der Tätigkeit, das qualifizierte bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten. Verlangen Sie immer das qualifizierte Zeugnis — es zählt bei der Jobsuche.
Der Notencode
- „stets zur vollsten Zufriedenheit“ — sehr gut,
- „stets zur vollen Zufriedenheit“ — gut,
- „zur vollen Zufriedenheit“ — befriedigend (bereits ein Warnsignal!),
- „zur Zufriedenheit“ — ausreichend,
- „im Großen und Ganzen zufriedenstellend“ — mangelhaft.
Worauf Sie noch achten sollten
Aussagekräftig ist auch, was fehlt (Dank und Zukunftswünsche), die Reihenfolge der Aufgaben und scheinbar harmlose Formulierungen („war stets bemüht“ deutet auf ausbleibenden Erfolg). Zu niedrige oder codierte Bewertungen lassen sich korrigieren — notfalls vor dem Arbeitsgericht.
So gehen wir vor
Wir analysieren den Zeugnistext, formulieren die Korrekturen und setzen sie durch. Am wirksamsten verhandelt man den Zeugnisinhalt zusammen mit der Abfindung — im Kündigungsschutzverfahren oder im Aufhebungsvertrag.